AdWords / AdSense I: Haftung von Google
1. Einführung
Die generelle Frage, inwieweit Suchmaschinen für die von ihnen indizierten Seiten verantwortlich sind,
war bislag kaum Gegenstand
gerichtlicher Auseinandersetzungen. Bislang liegen nur vereinzelt Entscheidungen vor.
2. AdWords- / AdSense-Problematik
Das LG Hamburg (Beschl. v. 14.11.2003 - Az.: 312 O 887/03; Urt. v. 21.09.2004 - Az.: 312 O 324/04) und das
LG München I (Beschl. v. 02.12.2003 - Az.: 33 O 21461/03) greifen auf die allgemeinen medien- und presserechtlichen
Grundsätze zurück und bejahen eine Haftung erst ab Kenntniserlangung.
Google sei nicht zumutbar, die entsprechenden
AdWords auf Markenverletzung im Vorwege zu untersuchen. Das sei aufgrund der hohen Zahl der Eingaben, der Änderungsmöglichkeiten
der Werbekunden und aufgrund der Unkenntnis möglicher Lizenzvereinbarungen nicht machbar. Außerdem wäre dazu eine
umfassende Recherche der jeweiligen Rechtspositionen unter Berücksichtigung des jeweiligen konkreten Werbeinhalts notwendig,
was für die Suchmaschine rein faktisch schon nicht möglich sei.
LG München I (Beschl. v. 02.12.2003 - Az.: 33 O 21461/03):
| |
"Die Antragsgegnerin haftet (...) nicht als Mitstörerin.
Die Frage, ob ein bestimmter, als Keyword eingegebener Begriff Rechte Dritter verletzt ist weder offenkundig (...) noch kann dies von der Antragsgegnerin mit einem zumutbaren Aufwand festgestellt werden. Der Betreiberin einer Suchmaschine kann es - schon wegen der sehr hohen Zahl zu überwachender Eingaben und der ständigen Änderbarkeit der durch den Werbenden gewählten Begriffe - nicht zugemutet werden, aus eigenen Mitteln heraus wettbewerbsmäßige oder markenrechtliche Unterlassungsansprüche im Verhältnis von Dritten untereinander zu prüfen (...) und dann gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass entsprechende Eintragungen nicht vorgenommen werden (...)."
Und weiter:
"Es handelt sich eben nicht - in der Terminologie von MDStV und TDG - um eigene Inhalte der Antragsgegnerin, sondern um fremde. (...)
In entsprechender Anwendung des § 5 Abs.2 MDStV und §§ 8 bis 11 TDG haftet die Antragsgegnerin für derartige, fremde Verletzungen nur dann, wenn sie von der Rechtswidrigkeit der Verwendung bestimmter Keywords Kenntnis erlangt hat und es ihr technisch und möglich zumutbar ist, deren Verwendung zu unterbinden.
Die Antragsgegnerin hält aber einen entsprechenden Mechanismus vor, den die Antragstellerin auch erfolgreich in Anspruch genommen hat. Wenn aber die Antragsgegnerin für den in Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch - allenfalls - haftet ab Kenntnis von der Verletzung (wobei man der Antragsgegnerin einen eigenen Prüfungszeitraum wird einräumen müssen), so kann ein solcher Anspruch nicht entstehen, wenn die Antragsgegnerin im Rahmen des Möglichen der Prüfungspflicht nachgekommen ist und die Störung beseitigt hat."
|
3. Zusammenfassung
Somit kommt eine Haftung von Google (und somit Suchmaschinen allgemein) frühestens ab Kenntnis
der Rechtsverletzung in Betracht. Nach Kenntniserlangung ist dem Suchmaschinen-Betreiber ein gewisser
Zeitraum zur Überprüfung und zum Beseitigen der Rechtsverletzung zu gewähren. Besteht nach Ablauf dieses Zeitraumes die
Rechtsverletzung weiterhin, haftet Google als Mitstörer, wenn die Beseitigung der rechtswidrigen Handlung technisch möglich
und zumutbar ist.
|