Rechtliche Beurteilung von Doorway Pages
1. Einführung
Doorway Pages sind Seiten, die themenbezogene Inhalte für Suchmaschinen zur Verfügung stellen. Zumeist werden die Seiten mit
bestimmten Keywords ausgestattet. Ziel ist es, ein besonderes hohes Ranking bei den Suchmaschinen zu erzielen und so eine
hohe Anzahl von Nutzern auf die Seite zu ziehen.
2. Grundsätzliche Zulässigkeit
Gegen die Verwendung von Doorway Pages ist grundsätzlich aus juristischer Sicht zunächst nichts einzuwenden. So können sie gerade
für Web-Inhalte, die gar nicht oder nur schlecht von Suchmaschinen indiziert werden (z.B. Flash), ein sinnvolles Mittel sein.
3. Ausnahme: Rechtswidrigkeit bei fehlendem Inhalts-Bezug
Die Praxis zeigt jedoch derzeit ein anderes Bild. In vielen Fällen werden Doorway Pages ohne jede Bezug zum tatsächlich angebotenen
Web-Inhalt verwendet. Mittels unendlich langer Keyword-Listen, die aktuelle und wichtige Begriffe enthalten, verschafft sich der
Betreiber der Webseite eine hohe Suchmaschinen-Positierung.
Doorway Pages werden häufig auch mit Cloaking-Seiten zusammen benutzt. Siehe zu Cloaking den Artikel
"Rechtliche Beurteilung des Cloakings".
Ein solches Verhalten verstößt gegen die Benutzungsregeln sämtlicher großer Suchmaschinen. Aus diesem Verstoß alleine lassen
sich noch keine Rückschlüsse auf die Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit ableiten, da relativ offen ist, ob der
Webseiten-Betreiber überhaupt verpflichtet ist, sich an diese Regeln zu halten.
Gibt der Betreiber einer Webseite mittels Doorway Pages Inhalte, Produkte oder Dienstleistungen im Internet anzubieten, die
es in Wahrheit gar nicht gibt, handelt er irreführend er iSd. § 5 UWG.
Denn er täuscht etwas vor, was es gar nicht gibt.
Zudem ist ein solches Handeln unlauter iSd. § 3 UWG,
da er durch unsachliche Mittel ein höheres Suchmaschinen-Ranking erzielt.
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