Online gestellt am: 20.12.2011 Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 29.09.2011 - Az.: 29 U 1747/11 Leitsatz: Die Internetsuchmaschine Google kann von dem Anbieter eines Online-Branchenbuchs nicht für Suchergebnisse, die als Textfragmente von der Suchmaschine generiert und angezeigt werden, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Google haftet auch nicht für Suchvorschläge, die im Rahmen einer Autocomplete-Funktion angezeigt werden.
Online gestellt am: 14.12.2011 Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 18.04.2011 - Az.: I-20 W 2/11 Leitsatz: Ein Unterlassungsanspruch des Markeninhabers besteht nur, wenn die Google-AdWords-Reklame die Herkunftsfunktion der Marke tatsächlich beeinträchtigt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Werbung des Dritten den Eindruck vermittelt, dass zwischen dem Inhaber der Marke und dem Werbenden eine wirtschaftliche Verbundenheit besteht.
Online gestellt am: 13.10.2011 Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 16.08.2011 - Az.: 7 U 51/10 Leitsatz: Geht ein Betroffener aufgrund angeblich rechtsverletzender Einträge im Internet gegen Google vor und begehrt die Löschung der jeweiligen Einträge, muss er im einzelnen darlegen, um welche Einträge es sich genau handelt. Eine pauschale Behauptung reicht hierfür nicht aus. Er muss vor allem darlegen, in welcher Form der Betreiber für die Verbreitung der jeweiligen rechtsverletzenden Äußerung als Störer haftet.
Online gestellt am: 15.09.2011 Kammergericht Berlin, Beschluss v. 25.07.2011 - Az.: 10 U 59/11 Leitsatz: Google ist nicht verpflichtet, möglicherweise rechtsverletzende Snippets manuell zu entfernen. Dem durchschnittlichen User ist bewusst, dass der Inhalt der Suchmaschinen vollautomatisch erfasst wird, so dass das Snippet nicht zwingend die Kernaussage der verlinkten Webseite angibt.
2. Erlangt Sedo jedoch Kenntnis von Rechtsverstößen, muss es umgehend handeln, andernfalls ist es als Mitstörer verantwortlich.
Online gestellt am: 19.07.2011 Bundesgerichtshof , Urteil v. 13.01.2011 - Az.: I ZR 125/07 Leitsatz: 1. Die Benutzung fremder Markennamen als bloßes Keyword im Rahmen der Google AdWords-Werbung stellt keine Markenverletzung dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn in der Anzeige selbst durch den angegebenen Domain-Namen auf eine andere betriebliche Herkunft als den Markeninhaber hingewiesen wird.
2. In einem solchen Fall liegt auch keine wettbewerbswidrige Rufausbeutung vor.
Online gestellt am: 11.07.2011 Landgericht Koeln, Beschluss v. 02.05.2011 - Az.: 33 O 267/11 Leitsatz: Suchmaschinen-optimierte Produktbeschreibungen können urheberrechtlich geschützt sein. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich nicht um Quell- oder Meta-Text handelt, sondern solchen, der im sichtbaren Bereich zu sehen ist. Die tatsächliche Länge spielt für den Urheberrechtsschutz nicht zwingend eine Rolle, auch relativ kurze Texte mit wenigen Zeilen können geschützt sein.
Online gestellt am: 11.07.2011 Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 26.05.2011 - Az.: 3 U 67/11 Leitsatz: Google haftet nicht für rechtswidrige Snippets bei den Suchergebnissen. Es ist für jeden User offensichtlich, dass es sich um Suchergebnisse, also um fremde Informationen, handelt.
Online gestellt am: 27.06.2011 Landgericht Koeln, Urteil v. 22.06.2011 - Az.: 28 O 819/10 Leitsatz: 1. Stellt ein Rechteinhaber urheberrechtlich geschützte Inhalte ins Internet und trifft keine technischen Vorkehrungen zur Einschränkung, erteilt er Dritten damit eine generelle Einwilligung, die Inhalte auf übliche Art und Weise online zu nutzen.
2. Eine solche übliche Nutzung liegt in der Anzeige durch eine Personensuchmaschine. Eine Personensuchmaschine darf daher fremde urheberrechtlich geschützte Bilder und Texte bei ihren Suchergebnissen anzeigen.
3. Die Grundsätze, die der BGH in seiner "Thumbnail-Entscheidung"(BGH, Urt. v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 69/08) aufgestellt hat, sind 1:1 auf Personen- und Metasuchmaschinen übertragbar.
Online gestellt am: 24.05.2011 Bundesgerichtshof , Urteil v. 18.11.2010 - Az.: I ZR 155/09 Leitsatz: Die Domain-Parking-Plattform "Sedo" haftet nicht vor Kenntnis für Marken-Rechtsverletzungen Dritter. Sie trifft keine Vorabprüfungspflicht für die geparkten Domains, da dies aufgrund der Vielzahl der zu überprüfenden Kennzeichen nicht zumutbar ist.
Online gestellt am: 17.05.2011 Landgericht Hamburg, Urteil v. 12.04.2011 - Az.: 310 O 201/10 Leitsatz: 1. Stellt ein Rechteinhaber urheberrechtlich geschützte Inhalte ins Internet und trifft keine technischen Vorkehrungen zur Einschränkung, erteilt er Dritten damit eine generelle Einwilligung, die Inhalte auf übliche Art und Weise online zu nutzen.
2. Eine solche übliche Nutzung liegt in der Anzeige durch die Personensuchmaschine Yasni. Yasni darf daher fremde urheberrechtlich geschützte Bilder und Texte bei ihren Suchergebnissen anzeigen.
3. Die Grundsätze, die der BGH in seiner "Thumbnail-Entscheidung"(BGH, Urt. v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 69/08) aufgestellt hat, sind 1:1 auf Personen- und Metasuchmaschinen übertragbar.
Online gestellt am: 02.05.2011 Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 15.03.2011 - Az.: 7 U 45/10 Leitsatz: Der Mörder eines bekannten deutschen Schauspielers, der seit einigen Jahren auf Bewährung aus der Haft entlassen ist, hat einen Anspruch darauf, dass er nicht namentlich in einem Online-Archiv genannt wird. In derartigen Fällen stellt die namentliche Nennung eine Gefahr für das Resozialisierungsinteresse dar.
2. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Online-Archiv ein urheberrechtlich geschütztes Werk bereithalten darf, ist nicht der Zeitpunkt der ersten Speicherung. Vielmehr bedarf es einer Rechtsgrundlage, die ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht einräumt.
Online gestellt am: 28.03.2011 Bundesgerichtshof , Urteil v. 01.02.2011 - Az.: VI ZR 345/09 Leitsatz: Ein wegen Mordes Verurteilter muss es hinnehmen, dass über ihn in einer älteren Pressemeldung namentlich berichtet wird. Dies gilt zumindest dann, wenn der Mord aufgrund der Schwere der Tat und der Bekanntheit des Opfers großes Aufsehen erregt hat und der Zeitungsbericht neutral und sachlich formuliert ist. In derartigen Fällen darf die Zeitung diesen Bericht in ihrem Online-Archiv zum Abruf bereit halten.
Online gestellt am: 01.11.2010 Bundesgerichtshof , Urteil v. 18.03.2010 - Az.: I ZR 16/08 Leitsatz: Der Händler haftet für die irreführenden und damit rechtswidrigen Angaben auf der Online-Preissuchmaschine "Froogle". Dies gilt zumindest dann, wenn "Froogle" die Angaben unverändert übernimmt. Der Händler ist dann als Täter für den Rechtsverstoß verantwortlich.
Online gestellt am: 22.09.2010 Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 08.07.2010 - Az.: 29 U 2252/10 Leitsatz: Zwischen einem Suchmaschinen-Optimierer und dem Anbieter von Domain-Registrierungen besteht kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Dies gilt vor allem dann, wenn der Suchmaschinen-Optimierer zwar auch Domain-Registrierungen anbietet, diese aber zahlenmäßig so gering sind, dass sie im Verhältnis zur übrigen Geschäftstätigkeit nicht ins Gewicht fallen.
Online gestellt am: 22.09.2010 Landgericht Braunschweig, Beschluss v. 11.02.2010 - Az.: 9 O 3169/09 Leitsatz: Verwendet jemand als Google AdWord zur Bewerbung des eigenen Produktes fremde Markennamen, so liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Davon ist vor allem dann auszugehen, wenn es sich bei dem Begriff um ein markenrechtlich geschütztes Kennzeichen handelt, welches gezielt als Keyword eingesetzt wird.
Online gestellt am: 22.09.2010 Landgericht Muenchen, Urteil v. 23.02.2010 - Az.: 13 S 15605/09 Leitsatz: Führt Google die sofortige Löschung rechtswidriger Artikel durch, so hat der Betroffene keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten. Da Google nicht Urheber der Artikel ist und angesichts der Vielzahl der eingehenden Inhalte nicht in der Lage ist, alles im Einzelnen zu überprüfen, kommt Google seiner Pflicht mit der sofortigen Löschung nach.
Online gestellt am: 30.08.2010 Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 02.07.2010 - Az.: 6 U 48/10 Leitsatz: Der Hersteller bestimmter Markenprodukte darf die Google AdWords-Werbung mit dieser Marke durch Verkäufer der Produkte nicht zwingend untersagen. Da der Verkäufer dann nicht mehr auf seine Markenprodukte aufmerksam machen kann, ist eine gezielte Behinderung zu sehen.
Online gestellt am: 10.08.2010 Bundesgerichtshof , Urteil v. 04.02.2010 - Az.: I ZR 51/08 Leitsatz: Verwendet der Betreiber von "pearl.de" auf seiner Unterseite bewusst die Produktbezeichnung "power ball", welche mit der geschützten Marke "POWER BALL" eines Dritten verwechselbar ist, provoziert er Suchergebnisse bei Google und haftet für die durch die Internetsuchmaschine Google angezeigten, rechtsverletzenden Treffer. Dies liegt an der markenmäßigen Verwendung des verwechslungsfähigen und geschützten Begriffs.
Online gestellt am: 20.07.2010 Europaeischer_Gerichtshof , Urteil v. 08.07.2010 - Az.: C-558/08 Leitsatz:
1. Ein Markeninhaber muss es nicht hinnehmen, dass ein Konkurrenzunternehmen, welches dieselben Produkte verkauft, in den Google-AdWords identische bzw. sehr ähnliche Keywords verwendet wie die geschützte Marke. Dies gilt zumindest dann, wenn nicht ersichtlich wird, von wem die angebotenen Leistungen stammen (Zuordnungsverwirrung).
2. Für eine solche Zuordnungsverwirrung reicht es jedoch nicht aus, wenn jemand Drittes den geschützten Begriff zur Beschreibung für eine gebrauchte Ware benutzt, also z.B. "Gebraucht-[Markenname]" oder "[Markenname] aus zweiter Hand".
Online gestellt am: 05.07.2010 Landgericht Hamburg, Urteil v. 16.06.2010 - Az.: 325 O 448/09 Leitsatz: Die Personensuchmaschine "123people.de" darf öffentlich verfügbare und für jedermann frei zugängliche Bilder verbreiten. Hat der Abgebildete sein Foto nicht gegen den Zugriff von Personensuchmaschinen gesperrt und die Webseite für Suchmaschinen optimiert, ist von einer Einwilligung in die Veröffentlichung durch "123people.de" auszugehen.
Online gestellt am: 20.05.2010 Bundesgerichtshof , Urteil v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 69/08 Leitsatz: Google begeht keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung, wenn es geschützte Werke in Thumbnails wiedergibt. Dies gilt zumindest dann, wenn Google durch das Verhalten des Betroffenen annehmen darf, dass dieser mit der Anzeige in Thumbnails einverstanden ist.
Online gestellt am: 20.05.2010 Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 12.05.2010 - Az.: 2a O 290/09 Leitsatz: 1. Die Domain-Parking-Plattform "Sedo" haftet nicht für Marken-Rechtsverletzungen Dritter. Sie trifft keine Vorabprüfungspflicht für die geparkten Domains, da dies aufgrund der Vielzahl der zu überprüfenden Kennzeichen nicht zumutbar ist.
2. Wird eine rechtsverletzende Domain von "Sedo" auf eine Sperrliste genommen, ist die Rechtsverletzung unverzüglich beendet. Eine hierauf gerichtete Abmahnung ist dann unberechtigt, so dass "Sedo" hierfür nicht die entstandenen Kosten tragen muss. Vielmehr hat "Sedo" einen Anspruch auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten.
Online gestellt am: 12.05.2010 Europaeischer_Gerichtshof , Beschluss v. 26.03.2010 - Az.: C-91/09 Leitsatz: Ein Markeninhaber kann die Benutzung seiner Marke durch Dritte verbieten, wenn die herkunftsweisende Werbefunktion beeinträchtigt ist. Verwendet jemand Drittes die geschützte Marke als Keyword im Rahmen von Google-AdWords, ohne deutlich zu machen, von wem die beworbenen Dienstleistungen stammen, ist dies unzulässig.
Online gestellt am: 31.03.2010 Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 25.02.2010 - Az.: 6 U 70/09 Leitsatz: Der Betreiber einer Domain-Parking-Internetplattform haftet nicht als Störer für Markenrechtsverletzungen, die von seinen Kunden begangen werden. Eine Haftung kommt erst ab Kenntnis in Betracht.
Online gestellt am: 01.03.2010 Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 09.02.2010 - Az.: 15 U 107/09 Leitsatz: Stellt ein User sein Foto in das Nutzerprofil der Internetplattform Facebook, ist darin eine konkludente Einwilligung zu sehen, dass nicht nur Facebook das Foto veröffentlichen darf, sondern auch andere Dritte, wie z.B. die Personensuchmaschine "123people.de".
Online gestellt am: 08.02.2010 Bundesgerichtshof , Urteil v. 15.12.2009 - Az.: VI ZR 227/08 Leitsatz: Für Altmeldungen, die in einem Online-Archiv einer Rundfunkanstalt gespeichert sind, besteht keine Löschungspflicht. Der verurteilte Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr muss es daher hinnehmen, dass die Artikel über den Fall, in denen er namentlich genannt wird, nach wie vor gespeichert sind.
Online gestellt am: 21.01.2010 Bundesgerichtshof , Urteil v. 24.09.2009 - Az.: I ZR 140/07 Leitsatz: Zeigt die Preissuchmaschine "froogle.de" Angebote an, ohne dass die Versandkosten angegeben werden, liegt eine Irreführung der Kunden und ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor. Es reicht nicht aus, dass erst über das Anklicken der Warenabbildung auf die eigentliche Shop-Seite verwiesen wird, auf welcher die Versandkosten aufgezeigt werden.
Online gestellt am: 21.01.2010 Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 13.08.2009 - Az.: 6 U 5869/07 Leitsatz: Die Domain-Handelsplattform "sedo.de" haftet für die Markenverletzungen Dritter, die auf den geparkten Domains begangen werden, erst ab Kenntnis. Eine Störerhaftung kommt nur in Betracht, wenn "sedo.de" seine Prüfungspflichten verletzt. Aufgrund von Millionen geparkter Domains treffen "sedo.de" jedoch keine präventiven Prüfungspflichten.
Online gestellt am: 13.01.2010 Oberlandesgericht Bremen, Beschluss v. 30.11.2009 - Az.: 3 W 33/09 Leitsatz: Es besteht keine Löschungspflicht eines identifizierenden Presseberichts aus einem Online-Archiv, wenn die erstmalige Speicherung und Veröffentlichung des Artikels zulässig war. Der Betroffene wird durch die reine Archivierung nicht erneut an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt.
Online gestellt am: 08.01.2010 Landgericht Hamburg, Urteil v. 06.11.2009 - Az.: 324 O 243/07 Leitsatz: Wird noch Jahre nach der Haftentlassung ein Mörder namentlich in einem Bericht genannt und ist dieser Artikel im Internet abrufbar, so liegt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Das Resozialisierungsinteresse und der Anonymitätsschutz werden dadurch massiv beeinträchtigt.
Online gestellt am: 16.12.2009 Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 17.11.2009 - Az.: 7 U 62/09 Leitsatz: 1. Ein mittlerweile aus der Haft entlassener Straftäter hat einen Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der Nennung seines Namens in der Presseberichterstattung.
2. Die Verbreitung eines Artikels findet nicht erst statt, wenn ein Dritter ihn tatsächlich zur Kenntnis nimmt, sondern ist bereits abgeschlossen, wenn Dritten die Möglichkeit der Kenntnisnahme eingeräumt wurde. Auch das Vorhalten eines Artikels im Archiv einer Internetseite stellt ein Verbreiten dar.
Online gestellt am: 26.11.2009 Landgericht Hamburg, Beschluss v. 16.10.2009 - Az.: 308 O 557/09 Leitsatz: Der Rechteinhaber der Comic-Reihe "PsykoMan" hat keinen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber der Bilder-Suchmaschine von Google. Die Online-Bildersuchfunktion bleibt vorläufig zulässig.
Online gestellt am: 26.11.2009 Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 13.11.2009 - Az.: 7 W 125/09 Leitsatz: 1. Eine Internet-Personen-Suchmaschine > haftet erst ab Kenntnis für rechtswidrigen Inhalt Dritter. Auch beim Vorliegen möglicher Rechtsverletzungen ist es ihr nicht zuzumuten, eine vollständige Namenssperre einzurichten.
2. Da die Internet-Personen-Suchmaschine Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen verwendet, liegt keine Verletzung des Datenschutzrechts vor.
2. Ansprüche können jedoch nicht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz belastet den Suchmaschinenbetreiber unverhältnismäßig, wogegen er im Hauptsacheverfahren Vollstreckungsschutzmöglichkeiten hat.
Online gestellt am: 11.11.2009 Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 23.10.2009 - Az.: 7 W 119/09 Leitsatz: Ein Betreiber einer Personen-Suchmaschine haftet frühestens nach Kenntnis erstmaliger Rechtsverletzungen. Eine Haftung für inhaltsgleiche Verstöße ist jedoch ausgeschlossen, wenn er zwischenzeitlich eine Namenssperrung eingerichtet hat, da er damit seinen Prüfungspflichten in hinreichendem Maß nachgekommen ist.
Online gestellt am: 08.11.2009 Landgericht Berlin, Urteil v. 30.06.2009 - Az.: 27 O 69/09 Leitsatz: In einem Internet-Forum dürfen in Bezug auf die Internet-Personen-Suchmaschine "Yasni.de" nicht Aussagen getätigt werden, dass es sich um eine "Schmuddel-Suchmaschine" handelt, bei der pornografische Inhalt hinterlegt sind und die zudem in "Datenklau" verwickelt ist. Dadurch wird der falsche Eindruck erweckt, dass "Yasni.de" eine Suchmaschine ist, die speziell auf anstößige Inhalt ausgerichtet ist.
Online gestellt am: 25.10.2009 Landgericht Hamburg, Beschluss v. 07.10.2009 - Az.: 325 O 190/09 Leitsatz: Ein Betreiber einer Personen-Suchmaschine haftet frühestens nach Kenntnis erstmaliger Rechtsverletzungen. Eine Haftung für inhaltsgleiche Verstöße ist jedoch ausgeschlossen, wenn er zwischenzeitlich eine Namenssperrung eingerichtet hat, da er damit seinen Prüfungspflichten in hinreichendem Maß nachgekommen ist.
Online gestellt am: 25.09.2009 Landgericht Koeln, Urteil v. 17.06.2009 - Az.: 28 O 662/08 Leitsatz: Eine Personen-Suchmaschine, die ohne die Einwilligung des Abgebildeten Fotos auf ihrer Internetseite durch "Embedded Links" veröffentlicht, handelt rechtswidrig. Durch die Veröffentlichung liegt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor.
Online gestellt am: 22.09.2009 Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 11.03.2009 - Az.: 7 U 35/07 Leitsatz: Der Betreiber der Suchmaschine Google haftet nicht als Störer für den Inhalt rechtsverletzender Internetseiten, die über Suchbegriffe als Treffer von Google angezeigt werden.
Online gestellt am: 01.09.2009 Landgericht Hamburg, Urteil v. 07.08.2009 - Az.: 324 O 650/08 Leitsatz: Ein Teil der Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Google verstoßen gegen geltendes Datenschutzrecht und zwingende Vorschriften des deutschen Verbraucherschutzrechtes.
Online gestellt am: 01.09.2009 Landgericht Hamburg, Urteil v. 07.08.2009 - Az.: 324 O 767/08 Leitsatz: Ein im Rahmen eines bedeutsamen Spionage-Prozesses als wichtiger Zeuge vernommener früherer Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR muss es auch heute noch hinnehmen, dass ein 1994 in zulässiger Weise veröffentlichter Presseartikel, in dem er namentlich genannt wird, weiterhin im Pressearchiv vorgehalten wird.
Online gestellt am: 01.08.2009 Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 18.06.2009 - Az.: 1-4 U 53/09 Leitsatz: 1. Werden für ein Internetangebot versteckte Inhalte ("Hidden Text") nicht nur Allgemeinbegriffe benutzt, die mit dem Angebot nichts zu tun haben, kann dies noch als zulässig angesehen werden.
2. Werden jedoch konkrete Namen eines Mitbewerbers genannt, um eine Traffic-Umleitung auf die eigene Webseite zu erreichen, stellt dies keine erlaubte Suchmaschinenoptimierung mehr da, sondern eine unzulässige Suchmaschinenmanipulation.
Online gestellt am: 27.07.2009 Landgericht Hamburg, Urteil v. 26.06.2009 - Az.: 324 O 586/08 Leitsatz: Wird in dem Online-Archiv einer Tageszeitung ein Artikel bereitgehalten, der mehrere Jahre alt ist und namentlich einen rechtskräftig verurteilten Mörder nennt, so gefährdet dies die Resozialisierung des Straftäters. Dies gilt insbesondere, wenn der Betroffene mittlerweile aus der Haft entlassen ist.
Online gestellt am: 27.05.2009 Landgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 26.02.2009 - Az.: 2-3 O 384/08 Leitsatz: 1. Eine Domain-Börse haftet ohne Kenntnis nicht für Markenrechtsverletzungen, die von der Werbung auf bei ihr geparkten Domains ausgehen. Eine Prüfungspflicht hinsichtlich jeder einzelnen geparkten Domain und der dort eingeblendeten Werbung ist ihr unzumutbar. Die Prüfung ist nur auf offenkundige und eindeutige Rechtsverstöße beschränkt.
2. Erhält sie Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung auf einer konkreten Domain, muss sie das Angebot unverzüglich sperren. Sie ist nicht verpflichtet, auch ähnliche Domains auf Rechtsverletzungen hin zu untersuchen.
Online gestellt am: 04.05.2009 Landgericht Nuernberg-Fuerth, Beschluss v. 06.03.2008 - Az.: 11 O 1820/08 Leitsatz: 1. Das Persönlichkeitsrecht eines Straftäters wird nicht verletzt, wenn das Online-Archiv einer Zeitung Artikel von 1983 bereithält, in denen über das damalige Strafverfahren berichtet und der Täter namentlich genannt wird.
2. Wird ein ehemals zulässiger Bericht in das Online-Archiv gestellt, so stellt dies keine neue Berichterstattung dar. Eine Löschung diese Berichts verstößt gegen die Informationsfreiheit.
Online gestellt am: 29.04.2009 Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 14.01.2009 - Az.: 2a O 25/08 Leitsatz: 1. Wird im Rahmen der Google AdWords Werbung das Keyword "fertighaus" mit der Option "weitgehend passende Keywords" verknüpft und dadurch bewirkt, dass die gewünschte Werbeanzeige bei einer Suche nach dem markenrechtlich geschützten Begriff "Kosima-Haus" eingeblendet wird, liegt hierin keine Markenrechtsverletzung.
2. Eine Rechtsverletzung liegt selbst bei Verwendung eines für einen anderen geschützten Zeichens als Keyword nicht vor, wenn in der Anzeige selbst das Zeichen nicht verwendet wird.
Online gestellt am: 14.04.2009 Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 10.03.2009 - Az.: 7 U 64/08 Leitsatz: 1. Die Veröffentlichung des Namens eines Mörders in einem Zeitungsartikel eines Online-Archivs ist dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn der Täter kurz vor der Haftentlassung steht und somit seine ungestörte Resozialisierung gefährdet ist.
2. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit wird dadurch Rechnung getragen, dass die Berichterstattung über den Fall erlaubt bleibt, die volle Namensnennung jedoch zu unterbleiben hat.
Online gestellt am: 30.03.2009 Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 26.11.2008 - Az.: 2a O 77/08 Leitsatz: 1. Die Domain-Börse SEDO haftet ohne Kenntnis nicht für Markenrechtsverletzungen, die von der Werbung auf bei ihr geparkten Domains ausgehen. Eine Prüfungspflicht hinsichtlich jeder einzelnen geparkten Domain und der dort eingeblendeten Werbung ist ihr unzumutbar.
2. Erhält SEDO Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung auf einer konkreten Domain, ist sie nicht verpflichtet, auch ähnliche Domains auf Rechtsverletzungen hin zu untersuchen.
Online gestellt am: 24.03.2009 Bundesgerichtshof , Urteil v. 22.01.2009 - Az.: I ZR 30/07 Leitsatz: Die Verwendung des Unternehmenskennzeichen eines Dritten als Keyword bei den Google AdWords mit der Folge, dass die eigene Werbung bei Eingabe des Unternehmenskennzeichens als Suchwort bei Google in der separaten Anzeigespalte erscheint, führt nicht zu einer Verwechselungsgefahr, wenn aus der Anzeige klar hervorgeht, dass der Werbende mit dem Träger des Unternehmenskennzeichens nicht identisch ist.
Online gestellt am: 24.03.2009 Bundesgerichtshof , Urteil v. 22.01.2009 - Az.: I ZR 139/07 Leitsatz: Die Verwendung einer beschreibenden Angabe als Keyword bei den Google AdWords, die in Zusammenhang mit der Option „weitgehend passende Keywords“ dazu führt, dass bei einer Suche nach der Marke eines Dritten, die die beschreibende Angabe ebenfalls enthält, die eigene Werbung in der separaten Anzeigespalte erscheint, stellt keine Markenrechtsverletzung dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anzeige selbst das geschützte Zeichen nicht enthält.
Online gestellt am: 23.03.2009 Amtsgericht Duesseldorf, Urteil v. 17.07.2008 - Az.: 39 C 5988/08 Leitsatz: 1. Ein Unternehmen hat keinen Vergütungsanspruch aus einem Internet-Dienstleistungsvertrag, wenn es Zusagen macht und Gestaltungsmöglichkeiten in Aussicht stellt (hier: Suchmaschinenoptimierung), die es nicht erfüllt.
2. Sichert ein Unternehmen seinem Kunden zu, dass er bei Eingabe bestimmter Suchwörter durchgängig unter den ersten zehn Treffern bei Google platziert ist, reicht es für die vertragliche Erfüllung nicht aus, wenn der Kunde nur bei Kombination von verschiedenen Suchwörtern entsprechend positioniert ist. Geschuldet ist die Platzierung für einzelne Suchbegriffe.
Online gestellt am: 12.03.2009 Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 17.02.2009 - Az.: 13 A 2852/08 Leitsatz: 1. Die Bereithaltung und Speicherung eines Zeitungsartikels in einem Online-Archiv begründet keine Wiederholungsgefahr für den Betroffenen, da sich die Aussage lediglich auf eine Berichterstattung in der Vergangenheit bezieht. Daher besteht auch nicht die Gefahr des „ewigen Prangers im Internet“.
2. Fehlt es zudem an einer Namensnennung des Betroffenen und ist der betreffende Artikel nicht unter Schlagworten, sondern nur mittels einer speziellen Suche zu finden, liegt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor.
Online gestellt am: 07.03.2009 Bundesgerichtshof , Beschluss v. 22.01.2009 - Az.: I ZR 125/07 Leitsatz: Die Frage, ob die Verwendung einer fremden Markenbezeichnung als Keyword bei Google AdWords zu dem Zweck, dass die eigene Werbung bei einer Suche nach der fremden Marke in der von den Suchergebnissen abgetrennten Anzeigenspalte erscheint, eine markenmäßige Benutzung darstellt, wird dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Online gestellt am: 19.02.2009 Landgericht Berlin, Urteil v. 13.01.2009 - Az.: 27 O 927/08 Leitsatz: 1. Der Betreiber eines Online-Portals (hier: "bild.de") haftet für rechtsverletzende Äußerungen eines Artikels ab Kenntnisnahme, wenn er Suchergebnisse von Google auf seiner Internetseite einbindet.
2. Er hat alles Notwendige zu veranlassen, damit die entsprechenden Einträge bei Google und auf seiner Seite entfernt werden. Dazu gehört die Löschung der URL-Adresse.
Online gestellt am: 15.02.2009 Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 03.09.2008 - Az.: 2a O 40/08 Leitsatz: 1. Der Admin-C einer Domainbörse, auf der Kunden Domains zum Verkauf anbieten oder parken können, ist nicht Störer für Rechtsverletzungen, die auf den Domains begangen werden.
2. Eine Domainbörse, auf der Kunden Domains zum Verkauf anbieten oder parken können, haftet vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht.
Online gestellt am: 09.02.2009 Landgericht Hamburg, Urteil v. 09.01.2009 - Az.: 324 O 867/06 Leitsatz: 1. Zeigt eine Suchmaschine bei ihren Suchtreffern in der Überschrift rechtlich problematische Äußerungen an, heißt dies nicht zwingend, dass diese Äußerungen sich auf die im weiteren Text der Seite genannten Personen bezieht. Ein solcher Rückschluss liegt schon deshalb fern, weil es sich um eine Suchmaschine handelt, deren Eintragungen - für den Nutzer offenkundig - nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhen, sondern das Ergebnis eines automatisierten Vorgangs sind. Dem durchschnittlichen Nutzer ist bekannt, dass eine Suchmaschine, die weite Teile des Internets mit milliardenfachen Websites erfasst, die gefundene Seite ohne menschliche Einwirkung nach darin vorkommenden Begriffen erfasst, registriert und bei Aufruf darin vorhandener Begriffe ihre Internetadresse zusammen mit einzelnen Textteilen anzeigt. Mit dem Suchergebnis verbindet sich für den Nutzer jedenfalls dann keine inhaltliche Aussage, wenn darin nicht ganze Sätze der gefundenen Seite, sondern lediglich einzelne Worte als "Schnipsel" (Snippets“) aufgeführt werden.
2. Der nach ständiger Rechtsprechung anzunehmende Grundsatz, dass schon eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten ausreicht, um eine Rechtswidrigkeit zu bejahen, greift bei Suchmaschinen ausnahmsweise nicht. Dies ergibt sich aus der gebotenen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit, die durch eine Suchmaschine in entscheidendem Maß gefördert wird. Ohne den Einsatz von Suchmaschinen wäre nämlich eine sinnvolle Nutzung der Informationsfülle im World Wide Web nicht möglich. Angesichts der ungeheuren Anzahl der zu erfassenden Websites kommt für die Erfassung, Übernahme und Darstellung nur ein automatisiertes Verfahren in Betracht.
3. Eine Suchmaschine haftet nicht bereits deswegen als Mitstörerin, wenn sie auf Webseiten verlinkt, auf denen wiederum Links zu anderen, rechtswidrige Seiten platziert sind. Andernfalls käme es zu einer uferlosen Haftung.
Online gestellt am: 31.01.2009 Kammergericht , Urteil v. 26.09.2008 - Az.: 5 U 186/08 Leitsatz: 1. Die Nutzung des Begriffs "Möbel" als Keyword für Werbung im Rahmen der Google AdWords stellt keine Rechtsverletzung gegenüber der Inhaberin der Marke "Europa Möbel" dar.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Option "weitgehend passende Keywords" verwendet wird.
2. Der Inserent von Google AdWords haftet für die von Google vorgenommenen Zuordnungen (hier: Verwendung der Option "weitgehend passende Keywords") von Anfang an als Mitstörer, da er durch eine andere Options-Wahl (z.B. "genau passende Keywords") die Rechtsverletzung hätte vermeiden können. Gerade wenn auf allgemeine, generische Suchbegriffe (hier: „Haus“) gebucht wird, besteht das erhebliche Risiko, dass es nicht wenige geschützte Marken gibt, die dieses Wort als einen von mehreren Bestandteilen ihn ihrem geschützten Kennzeichen haben.
Online gestellt am: 23.12.2008 Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 26.11.2008 - Az.: 4 U 109/08 Leitsatz: Der in der Trefferliste einer Suchmaschine erscheinende Text stellt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung eines dort genannten Dritten dar, wenn eine verletzende Deutung eher fern liegt und der Eingriff – wenn er überhaupt gegeben ist – geringfügig ist und kaum vorhandene Folgen aufweist.
Online gestellt am: 17.12.2008 Landgericht Koeln, Urteil v. 08.10.2008 - Az.: 28 O 302/08 Leitsatz: Unternehmensinhaber haben keinen Anspruch auf Löschung der Jahresabschlüsse ihres Unternehmens aus dem elektronischen Bundesanzeiger und dem Unternehmensregister, da für diese Daten eine Pflicht zur Veröffentlichung besteht.
Online gestellt am: 10.12.2008 Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 05.11.2008 - Az.: 14c O 146/08 Leitsatz: 1. Eine Domainbörse (hier: Sedo GmbH), auf der Kunden Domains zum Verkauf anbieten oder parken können, haftet vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht.
2. Das bloße Verkaufsangebot eines Domainnamens kann nur dann eine Markenrechtsverletzung darstellen, wenn es sich um eine bekannte Marke handelt und der Werbewert der Marke dadurch beeinträchtigt wird, dass der Markeninhaber die Domain nicht selbst hält.
Online gestellt am: 28.11.2008 Landgericht Berlin, Urteil v. 08.07.2008 - Az.: 27 O 536/08 Leitsatz: 1. Bindet der Betreiber eines Online-Portals die Suchergebnisse von Google in seine eigenen Seiten ein, so haftet er ab Kenntnis für etwaige rechtswidrige Suchtreffer.
2. Die Beweislast für die Tatsache, dass es technisch unmöglich ist, einzelne Google-Suchergebnisse bei Übernahme auf die eigene Webseite zu blockieren, trägt der Betreiber des Online-Portals, der sich auf diesen Umstand beruft.
Online gestellt am: 28.11.2008 Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 19.11.2008 - Az.: 14c O 88/08 Leitsatz:
1.Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.
2. Es liegt auch kein sittenwidriges, gezieltes Abfangen von Kunden vor, das einen Wettbewerbsverstoß begründen würde.
Online gestellt am: 23.10.2008 Landgericht_1 Hamburg, Urteil v. 26.09.2008 - Az.: 308 O 248/07 Leitsatz: 1. Durch das Online-Stellen von Bildern auf seiner Webseite erteilt der Webseiten-Betreiber Google Inc. keine Einwilligung, urheberrechtlich geschützte Bilder als automatische Thumbnails anzuzeigen.
2. Die Einwilligung ergibt sich auch nicht daraus, dass es ein Webseiten-Betreiber durch entsprechende Maßnahmen ("robots.txt". ".htaccess") in der Hand hat, die Öffentlichkeit oder Teile der Öffentlichkeit von der Nutzung seiner Webseite auszuschließen. Internationale Standards z.B. des World Wide Web Konsortiums W3C oder des Robots Exclusion Standard Protocols sind für die rechtliche Beurteilung unverbindlich.
Online gestellt am: 22.10.2008 Landgericht Hamburg
, Urteil v. 26.09.2008 - Az.: 308 O 42/06 Leitsatz: 1. Durch das Online-Stellen von Bildern auf seiner Webseite erteilt der Webseiten-Betreiber Google Inc. keine Einwilligung, urheberrechtlich geschützte Bilder als automatische Thumbnails anzuzeigen.
2. Die Einwilligung ergibt sich auch nicht daraus, dass es ein Webseiten-Betreiber durch entsprechende Maßnahmen ("robots.txt". ".htaccess") in der Hand hat, die Öffentlichkeit oder Teile der Öffentlichkeit von der Nutzung seiner Webseite auszuschließen. Internationale Standards z.B. des World Wide Web Konsortiums W3C oder des Robots Exclusion Standard Protocols sind für die rechtliche Beurteilung unverbindlich.
Online gestellt am: 03.10.2008 Kammergericht Berlin, Urteil v. 09.09.2008 - Az.: 5 U 163/07 Leitsatz: 1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.
2. Auch ein Wettbewerbsverstoß wegen unlauterem Abfangens von Kunden kommt nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht.
Online gestellt am: 24.09.2008 Landgericht Berlin, Urteil v. 28.05.2008 - Az.: 96 O 16/08 Leitsatz: Auf einer geparkten Domain kann der Hinweis "Der Inhaber dieser Domain parkt diese beim Domain-Parking-Programm. Die auf dieser Seite bereitgestellten Listings kommen von dritter Seite und stehen mit dem Domain-Inhaber oder Sedo in keiner Beziehung." dazu führen, dass die für eine Markenverletzung erforderliche Verwechslungsgefahr entfällt.
Online gestellt am: 24.09.2008 Landgericht Berlin, Urteil v. 03.06.2008 - Az.: 103 O 15/08 Leitsatz: Eine Domainbörse (hier: Sedo GmbH), auf der Kunden Domains parken können, haftet vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht.
Online gestellt am: 24.09.2008 Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.07.2004 - Az.: 5 U 160/03 Leitsatz: 1. Eine Domainbörse, auf der Kunden Domains parken können, haftet als Mitstörer für die Rechtsverletzungen, die der auf der Domain begangen werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Domainbörse Kenntnis von den Rechtsverletzungen hatte.
2. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Domainbörse damit wirbt, eine Vorab-Prüfung mit dem Slogan
"Vor der Anbringung eines Links stellt die s(...) GmbH durch eine Überprüfung sicher, dass Gesetzesverstöße oder Rechtsverletzungen durch Inhalte dieser Seiten nicht ersichtlich sind. Bei Links handelt es sich allerdings stets um dynamische Verweisungen. Die Möglichkeit der nachträglichen Veränderung der gelinkten Internetseiten durch deren Betreiber schließt die Möglichkeit ein, dass gesetzeswidrige oder rechtsverletzende Inhalte ohne Wissen der s(...) GmbH nachträglich in diese Seiten eingebracht werden."
vorzunehmen.
Online gestellt am: 13.09.2008 Landgericht Hamburg, Beschluss v. 11.06.2008 - Az.: 324 0 1069/07 Leitsatz: 1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
2. Ist der Täter noch in Haft, ist davon auszugehen, dass die Berichterstattung keine derartig negativen Auswirkungen hat, die das öffentliche Informationsinteresse hinter das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückgetreten lassen.
2. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Begriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet, die von Google vorgeschlagene Keyword-Liste vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht ist jedoch auf diese Keyword-Liste begrenzt, die Google im Rahmen der Schaltung der Anzeigen-Schaltung dem Inserenten vorab anzeigt. Eine generelle Überprüfungspflicht trifft das werbende Unternehmen nicht. Insbesondere kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Abweichungen durchzuprobieren.
3. Ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber hat das werbende Unternehmen jedoch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen.
2. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Begriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet, die von Google vorgeschlagene Keyword-Liste vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht ist jedoch auf diese Keyword-Liste begrenzt, die Google im Rahmen der Schaltung der Anzeigen-Schaltung dem Inserenten vorab anzeigt. Eine generelle Überprüfungspflicht trifft das werbende Unternehmen nicht. Insbesondere kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Abweichungen durchzuprobieren.
3. Ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber hat das werbende Unternehmen jedoch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen.
2. Eine Löschungspflicht von rechtswidrigen Seiten aus dem Suchmaschinen-Index besteht erst dann, wenn der beanstandete Rechtsverstoß offensichtlich und eindeutig ist. Ausreichend ist es dagegen nicht, wenn die Rechtsverletzung lediglich möglich, aber unklar ist.
Online gestellt am: 11.08.2008 Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 11.03.2008 - Az.: 7 W 22/08 Leitsatz: 1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
2. Ist der Täter noch in Haft, ist davon auszugehen, dass die Berichterstattung keine derartig negativen Auswirkungen hat, die das öffentliche Informationsinteresse hinter das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückgetreten lassen.
2. Vielmehr bedarf es der konkreten Annahme einer Verwechslungsgefahr. Eine solche Verwechslungsgefahr - und somit auch eine Markenverletzung - scheidet aus, wenn für den Internet-User ersichtlich ist, dass es sich lediglich um einen Zufallstreffer handelt.
2. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Begriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet, die von Google vorgeschlagene Keyword-Liste vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht ist jedoch auf diese Keyword-Liste begrenzt, die Google im Rahmen der Schaltung der Anzeigen-Schaltung dem Inserenten vorab anzeigt. Eine generelle Überprüfungspflicht trifft das werbende Unternehmen nicht. Insbesondere kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Abweichungen durchzuprobieren.
3. Ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber hat das werbende Unternehmen jedoch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen.
2. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Begriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet, die von Google vorgeschlagene Keyword-Liste vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht ist jedoch auf diese Keyword-Liste begrenzt, die Google im Rahmen der Schaltung der Anzeigen-Schaltung dem Inserenten vorab anzeigt. Eine generelle Überprüfungspflicht trifft das werbende Unternehmen nicht. Insbesondere kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Abweichungen durchzuprobieren.
3. Ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber hat das werbende Unternehmen jedoch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen.
2. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Begriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet, die von Google vorgeschlagene Keyword-Liste vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht ist jedoch auf diese Keyword-Liste begrenzt, die Google im Rahmen der Schaltung der Anzeigen-Schaltung dem Inserenten vorab anzeigt. Eine generelle Überprüfungspflicht trifft das werbende Unternehmen nicht. Insbesondere kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Abweichungen durchzuprobieren.
3. Ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber hat das werbende Unternehmen jedoch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen.
2. Der Betrieb einer solchen Online-Firmensuchmaschine wird auch nicht dadurch rechtswidrig, dass auf den Seiten die Google-AdSense-Werbung von Mitbewerbern der eingetragenen Firmen angezeigt wird.
3. Es ist ein Verstoß gegen Treu und Glauben, selbst Anzeigen auf Internetseiten von Wettbewerbern im Rahmen von Google AdSense zu platzieren, sich
dann aber gegen gleiche Anzeigen auf Seiten Dritter, die auf einen verweisen, zur Wehr zu setzen.
2. Bedient sich ein Unternehmem eines Dritten, z.B. einer Preissuchmaschine, dann haftet es für etwaige rechtswidrige Daten in der Preissuchmaschine.
3. Es ist wettbewerbswidrig, wenn der angezeigte Verkaufspreis in einer Preissuchmaschine von dem späteren, tatsächlichen Preis im verlinkten Online-Shop abweicht. Dies gilt auch dann, wenn die Abweichung nur für wenige Stunden vorhanden ist.
Online gestellt am: 10.06.2008 Landgericht Muenchen_I, Beschluss v. 10.04.2008 - Az.: 1 HK O 5500/08 Leitsatz: 1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Der Inserent von Google AdWords ist für die von Google vorgenommen Zuordnungen (hier: Verwendung der Option "weitgehend passende Keywords") grundsätzlich verantwortlich, da er durch eine andere Options-Wahl (z.B. "genau passende Keywords" oder "ausschließende Keywords") die Rechtsverletzung hätte vermeiden müssen. Handelt es sich bei dem Keyword jedoch um einen Allgemeinbegriff, so gilt dies nicht, da andernfalls die Gefahr besteht, dass ein Mitbewerber durch die Kennzeichenwahl einen freihaltebedürftigen, rein beschreibenden Begriff für sich monopolisieren könnte.
2. Der Inserent von Google AdWords ist für die von Google vorgenommen Zuordnungen (hier: Verwendung der Option "weitgehend passende Keywords") grundsätzlich verantwortlich, da er durch eine andere Options-Wahl (z.B. "genau passende Keywords" oder "ausschließende Keywords") die Rechtsverletzung hätte vermeiden müssen. Handelt es sich bei dem Keyword jedoch um einen Allgemeinbegriff, so gilt dies nicht, da andernfalls die Gefahr besteht, dass ein Mitbewerber durch die Kennzeichenwahl einen freihaltebedürftigen, rein beschreibenden Begriff für sich monopolisieren könnte.
Online gestellt am: 06.05.2008 Landgericht Braunschweig, Urteil v. 23.04.2008 - Az.: 9 O 371/08 (44) Leitsatz:
1. Verletzungen von Markenrechten im Internet sind überall dort begangen, wo das Medium bestimmungsgemäß abrufbar ist. Selbst wenn eine Anzeige sich primär auf Bundesländer außerhalb Niedersachsens bezieht, spricht es auch die Bauwilligen an, die noch in Niedersachsen wohnen oder sich dort aufhalten und in einem der beworbenen Gebiete bauen wollen. Auch der Umstand, dass die Anzeige nur räumlich begrenzt in einzelnen Bundesländern angezeigt wird, ändert daran nichts. Zwar bietet Google ein solche Option grundsätzlich an, diese steht aber unter dem Vorbehalt, dass dies technisch möglich ist.
2. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
3. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Begriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet, die von Google vorgeschlagene Keyword-Liste vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht ist jedoch auf diese Keyword-Liste begrenzt, die Google im Rahmen der Schaltung der Anzeigen-Schaltung dem Inserenten vorab anzeigt. Eine generelle Überprüfungspflicht trifft das werbende Unternehmen nicht. Insbesondere kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Abweichungen durchzuprobieren.
4. Ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber hat das werbende Unternehmen jedoch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen.
Online gestellt am: 05.05.2008 Landgericht Braunschweig, Urteil v. 01.04.2008 - Az.: 9 O 368/08 (41) Leitsatz: 1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Begriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet, die von Google vorgeschlagene Keyword-Liste vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht ist jedoch auf diese Keyword-Liste begrenzt, die Google im Rahmen der Schaltung der Anzeigen-Schaltung dem Inserenten vorab anzeigt. Eine generelle Überprüfungspflicht trifft das werbende Unternehmen nicht. Insbesondere kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Abweichungen durchzuprobieren.
3. Ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber hat das werbende Unternehmen jedoch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen.
Online gestellt am: 27.04.2008 Bundesgerichtshof , Urteil v. 18.10.2007 - Az.: I ZR 102/05 Leitsatz: 1. Die Haftung desjenigen, der einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht sich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu eigen, haftet er dafür wie für eigene Informationen.
2. Als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung haftet, wer Internetnutzern über seine Website einen gebündelten Zugang zu pornographischen Internetseiten Dritter vermittelt, ohne durch ein den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV genügendes Altersverifikationssystem Minderjährige am Zugriff auf diese Angebote zu hindern.
3. Wer ein unzureichendes Altersverifikationssystem vertreibt, das für pornographische Angebote im Internet bestimmt ist, haftet wettbewerbsrechtlich als Teilnehmer für Verstöße gegen § 4 Abs. 2 JMStV, die seine Abnehmer mit der Verwendung des Systems für entsprechende Angebote begehen, wenn ihm bekannt ist, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Systems ungeklärt ist.
4. § 4 Abs. 2 JMStV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.
5. Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornographischen Angeboten im Internet nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl des Ausstellungsortes ermöglicht, stellt keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten dar und genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV. Nichts anderes gilt, wenn zusätzlich die Eingabe einer Adresse sowie einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung und eine Zahlung eines geringfügigen Betrages verlangt wird.
Online gestellt am: 24.04.2008 Landgericht Braunschweig, Urteil v. 26.03.2008 - Az.: 9 O 250/08 (022) Leitsatz: 1. Die Nutzung einer eingetragenen Marke einer Kapitalanlagegesellschaft durch auf Anlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte im Rahmen einer Google AdWords-Werbung stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit keine Markenverletzung dar.
2. Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch der Kapitalanlagegesellschaft scheidet aus, da zwischen ihr und den Rechtsanwälten kein Wettbewerbsverhältnis besteht.
3. In der Nutzung als Google AdWord liegt auch kein Namensgebrauch. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Namensnennung, die grundsätzlich zulässig ist.
Online gestellt am: 22.04.2008 Landgericht Hamburg, Urteil v. 13.12.2007 - Az.: 315 O 553/07 Leitsatz: Google ist zwar marktbeherrschend iSd. § 20 Abs.1 GWB im Bereich der Suchmaschinen und der Werbung, ein potentieller Inserent hat jedoch gleichwohl keinen Anspruch auf Teilnahme am Google AdWords-Programm.
Online gestellt am: 22.04.2008 Landgericht Hamburg, Urteil v. 04.02.2008 - Az.: 315 O 870/07 Leitsatz: Google ist zwar marktbeherrschend iSd. § 20 Abs.1 GWB im Bereich der Suchmaschinen und der Werbung, ein potentieller Inserent hat jedoch gleichwohl keinen Anspruch auf Teilnahme am Google AdWords-Programm.
Online gestellt am: 22.04.2008 Landgericht Hamburg, Urteil v. 06.03.2008 - Az.: 315 O 906/07 Leitsatz: Google ist zwar marktbeherrschend iSd. § 20 Abs.1 GWB im Bereich der Suchmaschinen und der Werbung, ein potentieller Inserent hat jedoch gleichwohl keinen Anspruch auf Teilnahme am Google AdWords-Programm.
Online gestellt am: 21.04.2008 Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 12.10.2007 - Az.: 6 U 76/07 Leitsatz: Die Benutzung eines Markennamens im sichtbaren Bereich einer Google AdWords-Anzeige stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit eine Markenverletzung dar.
Online gestellt am: 17.04.2008 Oberlandesgericht Jena, Urteil v. 27.02.2008 - Az.: 2 U 319/07 Leitsatz: 1. Durch das Online-Stellen von Bildern auf seiner Webseite erteilt der Webseiten-Betreiber Google Inc. keine Einwilligung, urheberrechtlich geschützte Bilder als automatische Thumbnails anzuzeigen.
2. Die Einwilligung ergibt sich auch nicht daraus, dass es ein Webseiten-Betreiber durch entsprechende Maßnahmen ("robots.txt". ".htaccess") in der Hand hat, die Öffentlichkeit oder Teile der Öffentlichkeit von der Nutzung seiner Webseite auszuschließen. Internationale Standards z.B. des World Wide Web Konsortiums W3C oder des Robots Exclusion Standard Protocols sind für die rechtliche Beurteilung unverbindlich.
3. Ein Unterlassungsanspruch ist jedoch nach Treu und Glauben trotz der vorhandenen Urheberrechtsverletzungen ausgeschlossen, wenn ein Webseiten-Betreiber seine Seiten in der Gestalt "suchmaschinen-optimiert" hat, dass den Suchmaschinen der Zugriff auf die Seite erleichtert wird, d.h. die „Crawler“ der Suchmaschine sozusagen „angelockt“ werden.
Hinweis: Das OLG Jena bestätigt damit, wenn auch mit gänzlich anderen Argumenten, die erstinstanzliche Entscheidung des LG Erfurt (Urt. v. 15.03.2007 - Az.: 3 O 1108/05).
Online gestellt am: 09.04.2008 Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 13.02.2008 - Az.: 2a O 212/07 Leitsatz: 1. Eine Domainbörse (hier: Sedo GmbH), auf der Kunden Domains parken können, haftet vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht.
2. Eine Abmahnung mit vertretbarem juristischen Inhalt begründet keinen Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb des Abgemahnten und löst somit auch keinen Schadensersatzanspruch aus.
Online gestellt am: 07.04.2008 Kammergericht , Beschluss v. 15.03.2007 - Az.: 10 W 26/07 Leitsatz: Auch wenn der URL-Adresse einer Internetseite nicht explizit entnommen werden kann, dass es sich um eine Archivseite handelt, liegt keine unzulässige Irreführung dahingehend vor, dass beim User der Eindruck erweckt wird, es handle sich um eine aktuelle Seite. Ausreichend ist vielmehr, wenn sich aus den näheren Umständen (z.B. Überschrift mit Datums-Angabe, Datum des Impressums) ergibt, dass es sich um ein Archiv handelt.
Online gestellt am: 20.03.2008 Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 06.12.2007 - Az.: 29 U 4013/07 Leitsatz: 1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Der Inserent von Google AdWords ist für die von Google vorgenommen Zuordnungen (hier: Verwendung der Option "weitgehend passende Keywords") verantwortlich, da er durch eine andere Options-Wahl (z.B. "genau passende Keywords" oder "ausschließende Keywords") die Rechtsverletzung hätte vermeiden müssen.
Online gestellt am: 19.03.2008 Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 26.09.2007 - Az.: 6 U 69/07 Leitsatz: Die Schaltung eines Begriffes als Google AdWords mit der Keyword-Option "weitgehend passend" stellt nur dann eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung dar, wenn der Begriff aufgrund Unterscheidungskraft rechtlich schutzfähig ist.
Online gestellt am: 08.03.2008 Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 26.02.2008 - Az.: 6 W 17/08 Leitsatz: Die Verwendung eines fremden Kennzeichens oder eines glatt beschreibenden Begriffs in Verbindung mit der Google AdWords-Keyword-Standardoption „weitgehend passende Keywords“ kann nicht als Markenverletzung angesehen werden, wenn dem Nutzer der Suchmaschine dadurch neben der Trefferanzeige für das als Suchbegriff eingegebene fremde Kennzeichen erkennbar abgegrenzt eine AdWords-Werbung für die gleichen oder ähnliche Produkte unter einem anderen Zeichen unterbreitet wird.
Online gestellt am: 07.03.2008 Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 28.11.2007 - Az.: 2a O 176/07 Leitsatz: Eine Domainbörse (hier: Sedo GmbH), auf der Kunden Domains parken können, haftet vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht.
Online gestellt am: 19.02.2008 Landgericht Hamburg, Urteil v. 18.01.2008 - Az.: 324 O 507/07 Leitsatz: 1. Eine zum Zeitpunkt der Berichterstattung zulässiger Pressebericht (z.B. die volle Namensnennung von Straftätern) kann nach Verstreichen eines gewissen Zeitraumes unzulässig werden.
2. In einem solchen Fall müssen aus einem Online-Archiv nachträglich die unzulässigen Teile des Presseberichts entfernt werden, denn das "Archiv-Privileg" gilt nicht für Online-Archive.
2. Der Inserent von Google AdWords ist für die von Google vorgenommen Zuordnungen verantwortlich. Dies gilt jedenfalls für die Fälle, in den das geschützte Zeichen in der Liste der "weitgehend passenden Keywords" steht, die von Google automatisch als Standardoption vorgegeben wird.
3. Beweispflichtig für die Tatsache, dass das geschützte Zeichen in der Liste der "weitgehend passenden Keywords" steht, ist der Kläger.
2. Der Inserent von Google AdWords ist für die von Google vorgenommen Zuordnungen verantwortlich. Dies gilt jedenfalls für die Fälle, in den das geschützte Zeichen in der Liste der "weitgehend passenden Keywords" steht, die von Google automatisch als Standardoption vorgegeben wird.
3. Erscheint die geschaltete Anzeige bei Google AdWords aufgrund (leicht) falscher oder abweichender Schreibwesen auch dann, wenn weder in der eigenen Keywordliste selbst noch in der erweiterten Liste der Begriff steht, beginnt eine Verantwortlichkeit des Inserenten erst ab Kenntnis. Der Inserent ist in einem solchen Fall jedoch verpflichtet, das Problem nach Kenntniserlangung durch Eingabe eines "auszuschließenden Keywords" zu verhindern. Andernfalls haftet er auf Unterlassung.
2. Der Inserent von Google AdWords ist für die von Google vorgenommen Zuordnungen verantwortlich. Dies gilt jedenfalls für die Fälle, in den das geschützte Zeichen in der Liste der "weitgehend passenden Keywords" steht, die von Google automatisch als Standardoption vorgegeben wird.
3. Erscheint die geschaltete Anzeige bei Google AdWords aufgrund (leicht) falscher oder abweichender Schreibwesen auch dann, wenn weder in der eigenen Keywordliste selbst noch in der erweiterten Liste der Begriff steht, beginnt eine Verantwortlichkeit des Inserenten erst ab Kenntnis. Der Inserent ist in einem solchen Fall jedoch verpflichtet, das Problem nach Kenntniserlangung durch Eingabe eines "auszuschließenden Keywords" zu verhindern. Andernfalls haftet er auf Unterlassung.
Online gestellt am: 18.01.2008 Oberlandesgericht-1 Hamburg, Urteil v. 18.12.2007 - Az.: 7 U 56/07 Leitsatz: 1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
2. Ist der Täter noch in Haft, ist davon auszugehen, dass die Berichterstattung keine derartig negativen Auswirkungen hat, die das öffentliche Informationsinteresse hinter das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückgetreten lassen.
Online gestellt am: 18.01.2008 Oberlandesgericht-2 Hamburg, Urteil v. 18.12.2007 - Az.: 7 U 62/07 Leitsatz: 1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
2. Ist der Täter noch in Haft, ist davon auszugehen, dass die Berichterstattung keine derartig negativen Auswirkungen hat, die das öffentliche Informationsinteresse hinter das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückgetreten lassen.
Online gestellt am: 18.01.2008 Oberlandesgericht-3 Hamburg, Urteil v. 18.12.2007 - Az.: 7 U 58/07 Leitsatz: 1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
2. Ist der Täter noch in Haft, ist davon auszugehen, dass die Berichterstattung keine derartig negativen Auswirkungen hat, die das öffentliche Informationsinteresse hinter das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückgetreten lassen.
Online gestellt am: 18.01.2008 Oberlandesgericht-4 Hamburg, Urteil v. 18.12.2007 - Az.: 7 U 65/07 Leitsatz: 1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
2. Ist der Täter noch in Haft, ist davon auszugehen, dass die Berichterstattung keine derartig negativen Auswirkungen hat, die das öffentliche Informationsinteresse hinter das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückgetreten lassen.
Online gestellt am: 18.01.2008 Oberlandesgericht-5 Hamburg, Urteil v. 18.12.2007 - Az.: 7 U 77/07 Leitsatz: 1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
2. Ist der Täter noch in Haft, ist davon auszugehen, dass die Berichterstattung keine derartig negativen Auswirkungen hat, die das öffentliche Informationsinteresse hinter das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückgetreten lassen.
Online gestellt am: 18.01.2008 Oberlandesgericht-6 Hamburg, Urteil v. 18.12.2007 - Az.: 7 U 79/07 Leitsatz: 1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
2. Ist der Täter noch in Haft, ist davon auszugehen, dass die Berichterstattung keine derartig negativen Auswirkungen hat, die das öffentliche Informationsinteresse hinter das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurücktreten lassen.
Online gestellt am: 10.01.2008 Landgericht Braunschweig, Urteil v. 28.11.2007 - Az.: 22 O 2623/07 Leitsatz: Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
Online gestellt am: 08.11.2007 Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 28.03.2007 - Az.: 7 W 9/07 Leitsatz: 1. Ein zum Zeitpunkt der Berichterstattung zulässiger Pressebericht (z.B. die volle Namensnennung von Straftätern) kann nach Verstreichen eines gewissen Zeitraumes unzulässig werden.
2. In einem solchen Fall müssen aus einem Online-Archiv nachträglich die unzulässigen Teile des Presseberichts entfernt werden.
3. Einem Online-Archiv kommt eine größere Breitenwirkung zu als einem herkömmlichen Zeitschriftenarchiv: Schon die Eingabe von Stichworten oder Eckdaten in eine Internet-Suchmaschine ermöglicht vom häuslichen Computer aus die Einsichtnahme in die archivierten Artikel.
2. Ob ein Unterlassungsanspruch auf Löschung des Artikels aus dem Online-Archiv besteht, hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
3. Das Bereithalten eines solchen Online-Archivs hat jedoch nur begrenzte Breitenwirkung.
Online gestellt am: 30.10.2007 Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 31.08.2007 - Az.: 6 U 48/07 Leitsatz:
1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.
2. Es liegt auch kein sittenwidriges, gezieltes Abfangen von Kunden vor, das einen Wettbewerbsverstoß begründen würde.
Online gestellt am: 29.10.2007 Bundespatentgericht , Beschluss v. 17.10.2002 - Az.: 17 W (pat) 01702 Leitsatz: Internet-Archiven wie z.B. http://www.archive.org kommt keine primäre Beweiskraft zu, denn die Zuverlässigkeit von unter solchen Adressen abrufbaren Informationen ist nicht höher als die jeder unter einer anderen Internet-Adresse abrufbaren Information.
Online gestellt am: 29.10.2007 Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 22.05.2007 - Az.: 11 U 72/06 Leitsatz: 1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
2. Kein Unterlassungsanspruch gegen eine im Zeitpunkt der Veröffentlichung zulässige Berichterstattung, in der der Verurteilte nur ganz beiläufig erwähnt wird
Online gestellt am: 25.10.2007 Landgericht Hamburg, Urteil v. 07.11.2006 - Az.: 324 O 521/06 Leitsatz: 1. Eine zum Zeitpunkt der Berichterstattung zulässiger Pressebericht (z.B. die volle Namensnennung von Straftätern) kann nach Verstreichen eines gewissen Zeitraumes unzulässig werden.
2. In einem solchen Fall müssen aus einem Online-Archiv nachträglich die unzulässigen Teile des Presseberichts entfernt werden, denn das "Archiv-Privileg" gilt nicht für Online-Archive.
2. Bei der Bewertung, ob ein erheblicher Wettbewerbsverstoß iSd. § 3 UWG vorliegt, ist auch von Bedeutung, wie die angesprochenen Verkehrskreise zu der beanstandeten Internet-Seite gelangen. Ist dies mehr oder weniger zufällig oder nur auf einem komplizierten Weg (hier: mittels des Cache) möglich, so fehlt es an der Erheblichkeit.
Online gestellt am: 24.08.2007 Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 26.07.2007 - Az.: 2 U 23/07 Leitsatz: Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
Online gestellt am: 08.08.2007 Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 11.09.2006 - Az.: 3 W 152/06 Leitsatz: Weicht der angezeigte Verkaufspreis in einer Preissuchmaschine nur für wenige Stunden von dem späteren, tatsächlichen Preis im verlinkten Online-Shop ab, handelt es sich um eine unerhebliche, nicht abmahnfähige Wettbewerbsverletzung.
Online gestellt am: 03.08.2007 Bundesgerichtshof, Urteil v. 08.02.2007 - Az.: I ZR 77/04 Leitsatz: Verwendet ein Händler zu Werbezwecken eine fremde Marke als Metatag im HTML-Code oder in "Weiß-auf-Weiß-Schrift", kann er sich nur dann auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke berufen, wenn sich die Werbung auf konkrete Originalprodukte dieser Marke bezieht (im Anschluss an BGHZ 168, 28 - Impuls).
Online gestellt am: 25.07.2007 Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 21.06.2007 - Az.: 3 U 302/06 Leitsatz: Es handelt sich um eine Markenverletzung, wenn ein Online-Auktionshaus einen Markennamen als Kategorie benutzt, in dieser Kategorie dann aber gar keine Marken-Produkte zum Verkauf angeboten werden.
Online gestellt am: 10.07.2007 Oberlandesgericht Rostock, Beschluss v. 27.06.2007 - Az.: 2 W 12/07 Leitsatz: 1. Eine suchmaschinen-optimierte Webseite kann urheberrechtlich geschützt sein. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die Suchmaschinen im Internet ihre Ergebnisse auf der Grundlage der in den Quelltexten enthaltenen Meta-Tags sowie dem Auftreten der Suchbegriffe im Dokumententitel oder in Überschriften sortieren.
2. Um für eine gewisse Dauer die Auflistung der Webseiten an der Spitze der Suchergebnisse zu erreichen, bedarf es besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Gestaltung des Internetauftritts. Darin liegt die persönliche geistige Schöpfung. Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext bilden hier die individuelle, schöpferische Eigenheit. Die Gestaltung mit Mitteln der Sprache erreicht die für die Urheberrechtsschutzfähigkeit hinreichende Gestaltungshöhe, denn sie übersteigt deutlich das Schaffen eines durchschnittlichen Webdesigners, das auf einer routinemäßigen, handwerksmäßigen und mechanisch-technischen Zusammenfügung des Materials beruht.
Online gestellt am: 17.06.2007 Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 01.03.2007 - Az.: 4 U 142/06 Leitsatz: 1. Liegt ein nachprüfbarer Verdacht auf Manipulation einer Suchmaschine vor, so darf eine Filtersoftware die betreffende Seite als "Spam" klassifizieren.
2. Soweit danach wahrheitsgemäß ein Spamverdacht ermittelt und angezeigt wird, muss ein solcher Spamming-Filter angesichts der Flut von ungerechtfertigten Suchmaschinenmitteilungen auch aus Gründen des Verbraucherschutzes allgemein zulässig sein. Der Verbraucher und die Allgemeinheit haben grundsätzlich ein legitimes Interesse daran, Spam, den man nicht primär gesucht hat, mit Hilfe einer entsprechenden Technik auszufiltern.
Online gestellt am: 10.06.2007 Landgericht Berlin, Urteil v. 21.11.2006 - Az.: 15 O 560/06 Leitsatz: 1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Allgemeinbegriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen.
3. Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet bei Wahl eines Allgemeinbegriffs und der Option "weitgehend passende Keywords" vor Beginn der Anzeigen-Kampagne zu überprüfen, in welchem Umfang es hierdurch zu Kennzeichenverletzungen Dritter kommen könnte und diese von vornherein durch die Auswahl ausschließender Keywords zu verhindern.
2. Der Admin-C einer Domain, auf der Rechtsverletzungen begangen werden, haftet nicht als Mitstörer.
Online gestellt am: 28.02.2007 Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 20.02.2007 - Az.: 7 U 126/06 Leitsatz: 1. Zeigt eine Suchmaschine bei ihren Suchtreffern in der Überschrift rechtlich problematische Äußerungen an, heißt dies nicht zwingend, dass diese Äußerungen sich auf die im weiteren Text der Seite genannten Personen bezieht. Ein solcher Rückschluss liegt schon deshalb fern, weil es sich um eine Suchmaschine handelt, deren Eintragungen - für den Nutzer offenkundig - nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhen, sondern das Ergebnis eines automatisierten Vorgangs sind. Dem durchschnittlichen Nutzer ist bekannt, dass eine Suchmaschine, die weite Teile des Internets mit milliardenfachen Websites erfasst, die gefundene Seite ohne menschliche Einwirkung nach darin vorkommenden Begriffen erfasst, registriert und bei Aufruf darin vorhandener Begriffe ihre Internetadresse zusammen mit einzelnen Textteilen anzeigt. Mit dem Suchergebnis verbindet sich für den Nutzer jedenfalls dann keine inhaltliche Aussage, wenn darin nicht ganze Sätze der gefundenen Seite, sondern lediglich einzelne Worte als „Schnipsel“ (Snippets“) aufgeführt werden.
2. Der nach ständiger Rechtsprechung anzunehmende Grundsatz, dass schon eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten ausreicht, um eine Rechtswidrigkeit zu bejahen, greift bei Suchmaschinen ausnahmsweise nicht. Dies ergibt sich aus der gebotenen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit, die durch eine Suchmaschine in entscheidendem Maß gefördert wird. Ohne den Einsatz von Suchmaschinen wäre nämlich eine sinnvolle Nutzung der Informationsfülle im World Wide Web nicht möglich. Angesichts der ungeheuren Anzahl der zu erfassenden Websites kommt für die Erfassung, Übernahme und Darstellung nur ein automatisiertes Verfahren in Betracht.
Online gestellt am: 12.02.2007 Landgericht Muenchen_I, Urteil v. 06.02.2007 - Az.: 33 O 11107/06 Leitsatz: 1. Für die eingetragene Marke „klingeltöne.de" besteht für den Waren-/Dienstleistungsbereich der Klingeltöne ein Freihaltebedürfnis iSd. § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.
Daran ändert auch der Zusatz ".de" nichts, da die Bezeichnung „klingeltöne.de" lediglich eine Beschreibung für das Angebot von Klingeltönen im Internet unter einer deutschen Domain darstellt und somit für eine derartige Dienstleistung keinen Schutz beanspruchen kann.
2. Auch ein Schutz als Unternehmenskennzeichen (§ 15 IV MarkenG) kommt nicht in Betracht, da das Unternehmenskennzeichen in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Bereich (nämlich das Anbieten von Klingeltönen im Internet) keinerlei Unterscheidungskraft besitzt und wegen des rein beschreibenden Charakters des
allein prägenden Bestandteils "Klingeltöne" nicht dazu führt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Firmierung ein entsprechendes Monopol auf diesen Begriff hätte erlangen können. Vielmehr muss es der Firmeninhaber - wenn er sich wie hier für einen derart schwachen Finnennamen entscheidet - Drittbenutzungen wie die
hier streitgegenständlichen hinnehmen.
Online gestellt am: 09.02.2007 Oberlandesgericht Dresden, Urteil v. 09.01.2007 - Az.: 14 U 1958/06 Leitsatz:
Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
Hinweis:
Das Urteil bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung des LG Leipzig (Urt. v. 12.09.2006 - Az.: 5 O 1174/06), jedoch aus anderen rechtlichen Gründen als die 1. Instanz.
Online gestellt am: 08.02.2007 Landgericht Leipzig, Urteil v. 12.09.2006 - Az.: 5 O 1174/06 Leitsatz:
1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.
2. Es liegt auch kein sittenwidriges, gezieltes Abfangen von Kunden vor, das einen Wettbewerbsverstoß begründen würde.
Hinweis:
Das OLG Dresden (Urt. v. 09.01.2007 - Az.: 14 U 1958/06) hat in der Berufungsinstanz die Entscheidung bestätigt, jedoch mit anderen rechtlichen Gründen.
2. Erlangt er jedoch von diesen Umständen Kenntnis, muss er entsprechende Maßnahmen ergreifen, damit seine Anzeige auf der rechtswidrigen Domain zukünftig nicht mehr auftaucht.
Online gestellt am: 31.01.2007 Landgericht Leipzig, Urteil v. 16.11.2006 - Az.: 3 HK O 2566/06 Leitsatz: 1. Es kann dahinstehen, ob die Benutzung eines fremden Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords eine Markenverletzung darstellt.
2. In jedem Fall liegt ein sittenwidriges, gezieltes Abfangen von Kunden dar, das einen Wettbewerbsverstoß begründet.
2. Sind ihr die Rechtsverletzungen bekannt geworden, ist sie verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, um gleichartige Rechtsverletzungen zukünftig zu vermeiden. Unterlässt sich solche Vorkehrungen, so dass weitere Rechtsverletzungen eintreten, haftet sie als Mitstörerin.
Online gestellt am: 09.12.2006 Bundesgerichtshof, Urteil v. 18.05.2006 - Az.: I ZR 183/03 Leitsatz:
1. Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Wird das fremde Zeichen dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des Verwenders zu führen, weist es - auch wenn es für den Nutzer nicht wahrnehmbar ist - auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin.
2. Eine Verwechslungsgefahr kann sich in diesem Fall - je nach Branchennähe - bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Internetseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist.
Online gestellt am: 16.09.2006 Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 04.05.2006 - Az.: 3 U 180/04 Leitsatz: 1. Google Deutschland ist nicht passiv-legitimiert für etwaige Unterlassungsansprüche aufgrund von Dritten begangenen Rechtsverletzungen bei Google AdWords.
2. Denn Inhaberin der Domain "google.de" ist die US-Mutter Google Inc., nicht Google Deutschland.
3. Vertragspartner bei den Google AdWords ist Google Irland, nicht Google Deutschland.
4. Auch wenn Google Deutschland auf außergerichtliche Abmahnschreiben reagiert und um weitere Informationen für die US-Mutter Google Inc. bittet, ergibt sich hieraus noch keine Mitstörerhaftung.
Online gestellt am: 10.09.2006 Landgericht Braunschweig, Beschluss v. 27.07.2006 - Az.: 9 O 1778/06 Leitsatz: Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
Online gestellt am: 17.07.2006 Landgericht Hamburg, Urteil v. 22.02.2006 - Az.: 308 O 743/05 Leitsatz: 1. Ein Webseiten-Betreiber, der in einem Online-Shop urheberrechtswidrig ein geschütztes Bild verwendet hat, ist nicht nur zur Löschung des Bildes verpflichtet, sondern er hat darüber hinaus auch Sorge dafür zu tragen, dass keine der herkömmlichen Bilder-Suchmaschinen noch das Bild in ihrem Index hat.
2. Eine Haftung des Webseiten-Betreibers tritt spätestens dann ein, wenn nach Löschung des Bildes im eigenen Shop das Werk auch weiterhin in einer Bilder-Suchmaschine auftaucht und der Betreiber hiervon Kenntnis erlangt. Spätestens dann ist der Webseiten-Betreiber verpflichtet, alle sonstigen Bilder-Suchmaschinen zu überprüfen.
2. Der Admin-C eine Domain, auf der eine Suchmaschine betrieben wird, haftet nachrangig. Der Verletzte hat zunächst den Betreiber der Suchmaschine zur Entfernung der rechtswidrigen Inhalte aufzufordern. Nur wenn der Suchmaschinen-Betreiber dem nicht nachkommt oder die Löschungsaufforderung von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hat, kann der Admin-C in Anspruch genommen werden.
Online gestellt am: 30.04.2006 Landgericht Hamburg, Urteil v. 13.12.2005 - Az.: 312 O 632/05 Leitsatz: 1. Der angesprochene Verbraucher ist es gewohnt, bei Eingabe eines Begriffs in eine Suchmaschine eine Vielzahl von Treffern zu generieren, von welchen - wie er weiß - er nicht alle, oft sogar keine der Fragen, die er durch seine Suche beantwortet haben wollte, beantwortet bekommt, Er ist es mithin gewohnt, die Wertigkeit der ihm von der Suchmaschine angebotenen Treffer auf deren Qualität im Hinblick auf sein Suchziel zu überprüfen.
Dies gilt insbesondere, wenn bei Eingabe eines bestimmtes Suchbegriffs insgesamt ca. 39.500 Treffer angezeigt werden.
2. Findet sich auf den Suchergebnis-Seiten kein Konkurrenzangebot zu den Waren und/oder Dienstleistungen des Markeninhabers, liegt auch kein kennzeichenmä0iger Gebrauch vor, so dass eine Markenverletzung ausscheidet.
3. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch scheidet ebenfalls aus, da ein Suchmaschinenbetreiber nicht im Wettbewerb zu einem Unternehmen steht, das Waren zur Vermietung anbietet.
Online gestellt am: 22.03.2006 Landgericht Erfurt, Urteil v. 15.03.2007 - Az.: 3 O 1108/05 Leitsatz: 1. Durch das Online-Stellen von Bildern auf seiner Webseite erteilt der Webseiten-Betreiber Google Inc. konkludent eine Einwilligung, urheberrechtlich geschützte Bilder als automatische Thumbnails anzuzeigen.
2. Denn bei der Vielzahl von Informationen, die das Internet bereithält, steht der Internetnutzer vor dem Problem Unwesentliches von Wesentlichem zu trennen. Zur Bewältigung dieser Aufgabe ist der Internetnutzer auf die Funktion von Suchmaschinen dringend angewiesen. Zudem dienen Suchmaschinen den Interessen derjenigen, die eine eigene Webseite ins Netz stellen. Diese Personen haben regelmäßig ein Interesse daran, dass ihre Seite auch gefunden und aufgerufen wird. In diesem Zusammenhang ist eine Suchanzeige in Form von „thumbnails" bel der Suche nach Kunstwerken sehr viel aussagekräftiger als Worte, die ein Werk allein nur unzulänglich beschreiben. Die Abbildung von „thumbnails" liegt daher grundsätzlich im Interesse das Urhebers.
3. Ein bloßer "Copyright"-Vermerk des Urhebers an seinen Werken schließt eine solch konkludent erteilte Einwilligung nicht aus.
4. Die konkludente Einwilligung ergibt sich auch daraus, dass es ein Webseiten-Betreiber durch entsprechende Maßnahmen ("robots.txt". ".htaccess")
in der Hand hat, die Öffentlichkeit oder Teile der Öffentlichkeit von der Nutzung seiner Webseite auszuschließen.
5. Google Deutschland ist nicht Mitstörerin für etwaige Rechtsverletzungen, die Google Inc. mit seiner Bildersuchmaschine begeht.
Hinweis: Das OLG Jena (Urt. v. 27.02.2008 - Az.: 2 U 319/07) hat in der Berufungsinstanz das Urteil bestätigt, jedoch mit grundlegend anderen Argumenten.
Online gestellt am: 04.03.2006 Kammergericht Berlin-2, Urteil v. 10.02.2006 - Az.: 9 U 55/05 Leitsatz: 1. Eine Meta-Suchmaschine steht einer Suchmaschine in puncto Haftung gleich. D.h. auch diese haftet erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung.
2. Ist zwischen den Parteien streitig, ob zum gerügten Zeitpunkt das beanstandete Trefferergebnis noch online auffindbar war, trifft hierfür den Kläger die Beweislast.
Hinweis: Die Entscheidung der Vorinstanz - LG Berlin, Urt. v. 22.02.2005 - Az.: 27 O 45/05 - finden Sie hier.
Online gestellt am: 04.03.2006 Kammergericht Berlin, Urteil v. 10.02.2006 - Az.: 9 U 105/05 Leitsatz: 1. Wird der Inhalt einer Domain vollständig durch einen Dritten unter einer anderen, eigenständigen Domain mittels einer Frame-Struktur eingebunden und finden sich auf dieser neuen Domain rechtswidrige Inhalte, haftet der Inhaber der ursprünglichen Inhalte nicht hierfür.
2. Eine Mitstörerhaftung tritt selbst dann nicht ein, wenn es sich bei dem einbindenden Dritten um einen Webmaster handelt, der mit dem Inhaber der ursprünglichen Inhalte geschäftlich in Verbindung (hier: Banner-Werbevertrag) steht.
Online gestellt am: 29.01.2006 Oberlandesgericht Dresden, Urteil v. 30.08.2005 - Az.: 14 U 498/05 Leitsatz: 1. Eine bloß aus generischen Begriffen oder Zahlen zusammengesetzte Wortmarke muss, um als solche erkannt zu werden und somit geschützt zu sein, auf andere Weise als durch reine Nutzung der Wortmarke (hier: Google AdWords) bekannt gemacht werden.
2. Die Wort/Bildmarke "Plakat 24" ist nur in dem Umfang ihrer eingetragenen Darstellung geschützt. Eine optische Darstellung kann nicht in eine Suchliste (hier: Google AdWords) eingetragen werden, diese reagiert nur auf eine eingegebene Zahlenfolge. Es scheidet somit eine Markenverletzung aus.
2. Eine Prüfpflicht vor Veröffentlichung besteht für eine Suchmaschine grundsätzlich nicht.
3. Für ein anwaltliches Aufforderungsschreiben, das die Suchmaschine in Kenntnis setzt, können keine Anwaltskosten geltend gemacht werden.
Online gestellt am: 26.11.2005 Landgericht Berlin, Beschluss v. 13.01.2005 - Az.: 27 O 573/04 Leitsatz:
1. Eine Suchmaschine trifft kein Verschulden für rechtswidrige Inhalte, wenn diese Inhalte in der Vergangenheit verboten wurden, sie nun aber unter einer neue URL auftauchen. Denn einer Suchmaschine ist es technisch nicht möglich, kerngleiche bzw. gleichartige Rechtsverletzungen in einem vorgezogenen Filterverfahren zu erkennen und zu sperren.
2. Angesichts der Schlüsselfunktion der Suchmaschinen als Navigationshilfen, die der breiten Öffentlichkeit den Weg zu Inhalten im Internet erst ermöglichen, ist davon auszugehen, dass dem Suchmaschinenbetreiber nur die Einhaltung des Unterlassungsgebots bzgl. der in einer gerichtlichen Entscheidungung umfassten konkreten Einträge in der Trefferliste der Suchmaschine obliegt.
Online gestellt am: 12.10.2005 Landgericht Hamburg, Urteil v. 21.12.2004 - Az.: 312 O 950/04 Leitsatz:
1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.
2. Die AdWords-Werbung von Google trennt durch die Farbwahl und die räumliche Platzierung ausreichend zwischen freien Suchergebnissen und Anzeigen, so dass keine Verschleierung von Wettbewerbshandlungen (§ 4 Nr.3 UWG) vorliegt.
2. Die Benutzung einer "catch-all"-Funktion bei Domains ist dagegen wettbewerbswidrig, weil hierdurch Mitbewerber in ihrer freien Entfaltung behindert werden.
Online gestellt am: 08.09.2005 Landgericht Hamburg, Urteil v. 09.08.2005 - Az.: 312 O 512/05 Leitsatz:
1. Eine kennzeichenmäßige Benutzung und somit eine Markenverletzung ist auch dann gegeben, wenn eine Suchmaschine
lediglich eine Marke in Kombination mit einem Begriff verwendet, der aus dem Bereich stammt, für den die Marke eingetragen ist. Dazu ist es nicht erforderlich, dass die Suchmaschine selber gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbietet oder bewirbt.
2. Ändern sich bei einer "Live-Suche" die Ergebnisse über einen längeren Zeitraum nicht, ist davon auszugehen, dass
es sich um Inhalte handelt, die die Suchmaschine bestimmt und für die sie daher verantwortlich ist. In einem solchen Fall kann sie sich nicht auf die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG berufen.
Online gestellt am: 31.08.2005 Landgericht Leipzig, Urteil v. 08.02.2005 - Az.: 5 O 146/05 Leitsatz:
1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.
2. Ob in der Verwendung einer fremden Marke als Google-Keyword eine wettbewerbswidrige Handlung liegt, ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden. Eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung ist jedoch in jedem Fall dann zu verneinen, wenn der Marken-Inhaber bei den freien, normalen Suchmaschinen-Ergebnissen unter den ersten Treffern gelistet ist.
Online gestellt am: 03.08.2005 Landgericht Hamburg, Urteil v. 16.09.2004 - Az.: 315 O 755/03 Leitsatz:
1. Eine Suchmaschine haftet als Mitstörer für wettbewerbswidrige Links, wenn sie mit
den verlinkten Seiten entsprechende Vergütungsvereinbarungen für die Platzierung auf ihren Webseiten
(sog. "Sponsored Links") geschlossen hat.
2. Eine bloße Linksetzung auf die Webseiten eines ausländischen, nicht in Deutschland konzessionierten Glücksspiels ist als strafbare Werbung iSd.§ 284 Abs.4 StGB anzusehen.
Online gestellt am: 05.07.2005 Landgericht Duesseldorf-2, Urteil v. 30.03.2005 - Az.: 2a O 21/05 Leitsatz:
1. Die Verwendung geschützter Markennamen innerhalb von Internet-Verzeichnissen ist nur dann erlaubt, wenn die Benutzung im Rahmen einer redaktionellen Bearbeitung ähnlich einem Telefon- oder Branchenbuch erfolgt.
2. Von einer solcher redaktionelle Bearbeitung ist dann auszugehen, wenn die verschiedenen Anbieter jeweils in der Datenbank in einer bestimmten Reihenfolge geordnet nacheinander gleichwertig aufgeführt werden.
Online gestellt am: 12.06.2005 Amtsgericht Bielefeld, Urteil v. 18.02.2005 - Az.: 42 C 767/04 Leitsatz:
1. Informationen iSd. § 3 TDG sind nicht nur Texte, sondern auch Bilder.
2. Es liegt keine haftungsauslösende Veränderung iSd. § 9 Abs. 1 Nr. 3 TDG vor, wenn ein Bild
als Thumbnail angezeigt wird.
3. Die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG ist auf den Betreiber einer Suchmaschine nicht
anzuwenden, da er die Informationen nicht im Auftrag eines Nutzers, sondern im eigenen Auftrag speichert.
4. Es greift jedoch die Haftungsprivilegierung des § 10 TDG, da die Thumbnails lediglich zeitlich begrenzt gespeichert werden.
Online gestellt am: 07.06.2005 Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 27.04.2005 - Az.: 34 O 51/05 Leitsatz:
1. Es liegt keine markenmäßige Benutzung und damit keine Markenverletzung vor, wenn eine Marke lediglich
als Hinweis auf das Angebot des Markeninhabers verwendet wird.
2. Werden verschiedene Anbieter von Waren und Dienstleistungen der Reihe nach geordnet und thematisiert, liegt eine solche
thematische Aufbereitung im Interesse der im Internet suchenden Personen und stellt daher keine unzulässige Markennennung dar.
3. Es liegt auch kein Fall der unlauteren Rufausbeutung oder ein sonstiger Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften
vor, wenn der Markeninhaber bei den Such-Ergebnissen von Google an 1. Stelle steht, während der Dritte an 23. Stelle auftaucht.
Online gestellt am: 04.05.2005 Landgericht Berlin, Urteil v. 09.09.2004 - Az.: 27 O 585/04 Leitsatz:
1. Eine Suchmaschine haftet spätestens ab Kenntnis der Rechtsverletzung.
2. Eine Suchmaschine ist verpflichtet nach Kenntnisnahme alles technisch Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um zukünftig die gerügten Rechtsverletzungen zu vermeiden. Unterläßt sie dies, kann sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
3. Eine Suchmaschine haftet auch dann, wenn sie die Rechtsverletzung selber nicht (mehr) produzieren kann.
Online gestellt am: 25.04.2005 Landgericht Muenchen, Beschluss v. 03.12.2003 - Az.: 33 O 21461/03 Leitsatz:
1. Eine Suchmaschine (hier: Google) haftet für rechtswidrige Anzeigen (hier: AdSense) erst ab Kenntnis.
2. Eine Suchmaschine trifft keine Pflicht, eine prophylaktische Kontrolle vor Veröffentlichung der Anzeige vorzunehmen,
da er dies angesichts der Menge der Anzeigen technisch nicht möglich und zumutbar ist. Insoweit kann auf die allgemeinen medien- und presserechtlichen Grundsätze zurückgegriffen werden.
3. Nach Kenntniserlangung ist die Suchmaschine verpflichtet innerhalb angemessener Zeit die rechtswidrige Anzeige zu löschen.
Online gestellt am: 25.04.2005 Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 17.02.2004 - Az.: I-20 U 104/03 Leitsatz:
1. Die Benutzung einer Marke als Meta-Tag ist keine Kennzeichenverletzung.
2. Die Benutzung einer Marke als Meta-Tag ist grundsätzlich auch keine Wettbewerbswidrigkeit. Eine Wettbewerbswidrigkeit
ist allenfalls dann anzunehmen, wenn ein Dritter sich in größerem Umfang vor den Markeninhaber drängt und so Kundenströme
abgreift.
Online gestellt am: 24.04.2005 Landgericht Essen, Urteil v. 26.05.2004 - Az.: 44 O 166/03 Leitsatz:
1. Die Verwendung von Begriffen als Meta-Tags ist zulässig, wenn die Suchworte im weitesteten Sinne noch in einem Zusammenhang
mit dem Leistungsangebot des Anbieters stehen.
2. Die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit ist aber überschritten, wenn viele hundert lexikonartig aneinander gereihte Begriffe
aufgeführt werden.
3. Für Dritte geschützte Kennzeichen dürfen in Meta-Tags nur dann verwendet werden, wenn diese auch im sichtbaren Teil der
Seite auftauchen.
Online gestellt am: 24.04.2005 Landgericht Hamburg, Urteil v. 21.09.2004 - Az.: 312 O 324/04 Leitsatz:
1. Eine Suchmaschine (hier: Google) haftet für rechtswidrige Anzeigen (hier: AdSense) erst ab Kenntnis.
2. Eine Suchmaschine trifft keine Pflicht, eine prophylaktische Kontrolle vor Veröffentlichung der Anzeige vorzunehmen,
da er dies angesichts der Menge der Anzeigen technisch nicht möglich und zumutbar ist. Insoweit kann auf die allgemeinen medien- und presserechtlichen Grundsätze zurückgegriffen werden.
3. Nach Kenntniserlangung ist die Suchmaschine verpflichtet innerhalb angemessener Zeit die rechtswidrige Anzeige zu löschen.
4. Eine Kennzeichenverletzung liegt nur dann vor, wenn der geschützte Begriff innerhalb der Anzeige oder im Quelltext verwendet wird.
Wird er lediglich als Keyword benutzt, liegt keine Markenverletzung vor. Ebenso ist eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung zu
verneinen, wenn der Kennzeichen-Inhaber bei den freien, normalen Suchmaschinen-Ergebnissen unter den ersten Treffern gelistet ist.
Online gestellt am: 24.04.2005 Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 06.05.2004 - Az.: 3 U 34/02 Leitsatz:
Die Verwendung einer fremden Marke als Meta-Tag im HTML-Code oder in der Benutzungsform der "weiß auf weiß-Schrift" von
Internetseiten stellt eine Kennzeichenverletzung dar.
Online gestellt am: 24.04.2005 Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 15.07.2003 - Az.: I-20 U 21/03 Leitsatz:
1. Die Benutzung einer Marke als Meta-Tag ist keine Kennzeichenverletzung.
2. Die Benutzung einer Marke als Meta-Tag ist keine Wettbewerbswidrigkeit, wenn der Begriff ein gebräuchliches Wort
der deutschen Sprache ist.
Online gestellt am: 24.04.2005 Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 02.09.2004 - Az.: 5 W 106/04 Leitsatz:
Ein Webseiten-Betreiber haftet nicht für eine Rechtsverletzungen, wenn die unzulässige Verknüpfung durch eine Suchmaschine hergestellt wurde und der Dritte diesen Umstand weder hervorgerufen noch ausgenutzt hat.
Online gestellt am: 24.04.2005 Landgericht Hamburg, Beschluss v. 28.03.2003 - Az.: 315 O 569/02 Leitsatz:
1. Ein Webseiten-Betreiber, dem gerichtlich die Verwendung eines markenrechtlich geschützten Begriffes untersagt
wurde, ist verpflichtet, nicht nur die Verlinkung innerhalb seiner Webseite zu löschen, sondern auch die eigentliche
HTML-Seite, auf der die ursprüngliche Rechtsverletzung begangen wurde.
2. Ein Webseiten-Betreiber muss damit rechnen, dass eine Unterseite seines Portals aufgrund der gängigen Suchmaschinen
auch dann noch durch Dritte gefunden wird, wenn er die entsprechenden Links beseitigt hat.
Online gestellt am: 24.04.2005 Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 09.09.2002 - Az.: 416 O 63/01 Leitsatz:
1. Ein Webseiten-Betreiber ist nicht verpflichtet sich um die Löschung seiner rechtswidrigen Seiten im Index
einer Suchmaschine zu kümmern.
2. Er kann sich vielmehr darauf verlassen, dass die Suchmaschine innerhalb regelmäßiger Abstände ihren Index
aktualisiert und so die Löschung der rechtswidrigen Seite automatisch erfolgt.
Online gestellt am: 24.04.2005 Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 13.06.2001 - Az.: 6 W 25/01 Leitsatz:
Ein Domain-Inhaber ist nicht verpflichtet sich um die Löschung seiner rechtswidrigen Domain aus dem Index einer Suchmaschine zu kümmern. Insbesondere trifft ihn deswegen diese Pflicht nicht, weil es ihm weder rechtlich noch tatsächlich möglich ist, einen
solchen Anspruch gegen den Suchmaschinen-Betreiber durchzusetzen.
Online gestellt am: 23.04.2005 Landgericht Berlin, Urteil v. 22.02.2005 - Az.: 27 O 45/05 Leitsatz:
1. Eine Meta-Suchmaschine steht einer Suchmaschine in puncto Haftung gleich. D.h. auch diese haftet erst
ab Kenntnis der Rechtsverletzung.
2. Eine Suchmaschine haftet auch dann, wenn sie die Rechtsverletzung selber nicht (mehr) produzieren kann.
3. Eine Suchmaschine ist verpflichtet alles technisch Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um zukünftig die
gerügten Rechtsverletzungen zu vermeiden.
Online gestellt am: 23.04.2005 Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 30.03.2005 - Az.: 2a O 10/05 Leitsatz:
1. Die Verwendung geschützter Markennamen innerhalb von Internet-Verzeichnissen ist nur dann erlaubt, wenn
die Benutzung im Rahmen einer redaktionellen Bearbeitung ähnlich einem Telefon- oder Branchenbuch erfolgt.
2. Von einer solcher redaktionelle Bearbeitung ist dann auszugehen, wenn die verschiedenen Anbieter
jeweils in der Datenbank in einer bestimmten Reihenfolge geordnet nacheinander gleichwertig aufgeführt werden.