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Domain-Parking-Plattform Sedo haftet nicht für Markenverletzungen seiner Kunden
Bundesgerichtshof , Urteil v. 18.11.2010 - Az.: I ZR 155/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Domain-Parking-Plattform "Sedo" haftet nicht vor Kenntnis für Marken-Rechtsverletzungen Dritter. Sie trifft keine Vorabprüfungspflicht für die geparkten Domains, da dies aufgrund der Vielzahl der zu überprüfenden Kennzeichen nicht zumutbar ist.



Sachverhalt:

Es ging um die Zahlung von Abmahnkosten. Die Klägerin hatte gegen die Domain-Parking-Plattform Sedo eine Abmahnung ausgesprochen, weil ein Sedo-Kunde eine markenverletzende Domain bei dem Unternehmen im Rahmen des Domain-Parking platziert hatte.

Die Klägerin war der Ansicht, dass Sedo zumindest eine Mitverantwortlichkeit treffe, da das Domain-Parking-Programm bewusst Rechtsverletzungen billigend in Kauf nehme.


Entscheidung:

Das Gericht wies die Klage ab.

Sedo sei weder als Täter noch als Mitstörer verantwortlich.

Eine Täterschaft scheide aus, weil Sedo nicht mit Wissen und Wollen die Rechtsverletzungen verursacht habe. Der vorliegende Rechtsverstoß sei vielmehr von dritter Seite, also von einem Kunden, begangen worden.

Auch eine Mitstörerhaftung komme nicht in Betracht, denn Sedo habe keine Sorgfaltspflichtenpflichten verletzt. Die Domain-Parking-Plattform betreibe ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen ausgerichtet sei. In einem solchen Fall dürften dem Betreiber keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren würden.

Eine Haftung trete erst ab Kenntnis ein. Das Unternehmen treffe keine Verpflichtung zur Vorabprüfung.




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