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Domain-Parking-Plattform haftet nicht als Störer für Markenverletzungen Dritter
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 25.02.2010 - Az.: 6 U 70/09
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Leitsatz:
Der Betreiber einer Domain-Parking-Internetplattform haftet nicht als Störer für Markenrechtsverletzungen, die von seinen Kunden begangen werden. Eine Haftung kommt erst ab Kenntnis in Betracht.
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Sachverhalt:
Der Kläger war Inhaber einer Marke. Der Beklagte war Betreiber einer Online-Handelsplattform für geparkte Domains. Ein Kunde des Beklagten parkte bei dem Beklagten eine Domain, die sehr große Ähnlichkeit mit der Marke des Klägers aufwies.
Der Kläger war der Auffassung, dass der Beklagte als Betreiber der Domain-Parking-Plattform für die Markenrechtsverletzung verantwortlich sei und als Störer hafte. Er ersuchte daher gerichtliche Hilfe. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Der Betreiber der Domain-Parking-Plattform sei unter keinem Gesichtspunktpunkt für die Markenrechtsverletzungen seiner Kunden verantwortlich. Eine Haftung komme nicht in Betracht, da die Rechtsverletzung nicht in seiner Verantwortungssphäre liege.
Eine Haftung als Mitstörer komme erst in Betracht, wenn der Betreiber der Plattform Kenntnis von der Rechtsverletzung erlange. Aufgrund des vollständig automatisierten Geschäftsablaufs habe er bis zur Abmahnung keine Kenntnis weder von der geparkten Domain noch von der Kennzeichenrechtsverletzung gehabt, so dass es bis dahin an einer Verletzungshandlung gefehlt habe.
Die Auferlegung einer vorausgehenden Prüfungspflicht sei unverhältnismäßig, da der Aufwand dafür derartig groß sei, dass das gesamte Geschäftsmodell in Frage gestellt würde.
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