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Foto-Einstellung bei Facebook konkludente Einwilligung auch für Personensuchmaschine "123people"
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 09.02.2010 - Az.: 15 U 107/09
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Leitsatz:
Stellt ein User sein Foto in das Nutzerprofil der Internetplattform Facebook, ist darin eine konkludente Einwilligung zu sehen, dass nicht nur Facebook das Foto veröffentlichen darf, sondern auch andere Dritte, wie z.B. die Personensuchmaschine "123people.de".
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Sachverhalt:
Der Kläger nahm die Beklagte, die Internet-Personensuchmaschine "123people.de", wegen Unterlassung in Anspruch.
"123people.de" hatte ein Bildnis des Klägers, welches dieser auf der Internetplattform Facebook eingestellt hatte, wiedergegeben. Der Kläger hielt dies für rechtswidrig und begehrte Unterlassung.
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Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Sie begründeten die Entscheidung damit, dass der Kläger durch das Einstellen des Fotos auf der Online-Plattform Facebook auch in den Zugriff durch andere Medien eingewilligt habe. Der Kläger habe mit der Einstellung seines Bildnisses zumindest konkludent seine Einwilligung in einen Zugriff durch Suchmaschinen wie "123people.de" erklärt.
Zudem sähen die AGB von Facebook vor, dass der Nutzer gerade mit der Veröffentlichung von Inhalten in andere Medien einverstanden sei. Dies gelte nur dann nicht, wenn der Nutzer von der Option Gebrauch mache, seine Daten für Dritte zu sperren.
Von dieser eingeräumten Möglichkeit der Sperre habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht, insofern sei die Verwendung durch "123people.de" zulässig gewesen.
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