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Haftung für Google AdWords; weitgehend passende Keywords
Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 19.11.2008 - Az.: 14c O 88/08
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Leitsatz:
1.Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.
2. Es liegt auch kein sittenwidriges, gezieltes Abfangen von Kunden vor, das einen Wettbewerbsverstoß begründen würde.
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Sachverhalt:
Es ging wieder einmal um die Frage, ob eine fremde Marke im Rahmen von Google AdWords als Keyword benutzt werden darf. Dieses Mal jedoch mit umgekehrten Rollen als Kläger und Beklagter.
Denn: Der Beklagte hatte außergerichtlich eine Abmahnung wegen der begangenen Markenverletzung ausgesprochen. Der Kläger erhob daraufhin vor dem LG Düsseldorf negative Feststellungsklage und wollte festgestellt wissen, dass eben keine Markenverletzung vorlag. |
Entscheidung:
Das LG Düsseldorf gab dem Kläger Recht und verneinte eine Markenverletzung aufgrund der fehlenden kennzreichenrechtlichen Verwendung der Marke.
Das Gericht beruft sich dabei auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf (Urt. v. 23.01.2007 - Az.: I-20 U 79/06), des OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 26.02.2008 - Az.: 6 W 17/08) und des OLG Köln (Urt. v. 31.08.2007 - Az.: 6 U 48/07), die ebenfalls eine Markenverletzung bei Google AdWords abgelehnt haben.
Auch ein sittenwidriges, gezieltes Abfangen von Kunden verneinen die Richter. Der bloße Umstand, dass bei der Eingabe eines fremden Unternehmenskennzeichens als Suchwort auch die Anzeige eines Mitbewerbers erscheint, stellt noch keine unlautere Beeinflussung von potentiellen Kunden dar und ist daher wettbewerbsgemäß.
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