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Haftung bei Domain-Parking
Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 05.11.2008 - Az.: 14c O 146/08
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Leitsatz:
1. Eine Domainbörse (hier: Sedo GmbH), auf der Kunden Domains zum Verkauf anbieten oder parken können, haftet vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht.
2. Das bloße Verkaufsangebot eines Domainnamens kann nur dann eine Markenrechtsverletzung darstellen, wenn es sich um eine bekannte Marke handelt und der Werbewert der Marke dadurch beeinträchtigt wird, dass der Markeninhaber die Domain nicht selbst hält.
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Sachverhalt:
Die Sedo GmbH, eine bekannte Domainbörse, wurde von der Markeninhaberin der Marke „Elena“ abgemahnt und u.a. aufgefordert, es zu unterlassen, die Marke „Elena“ als Domain anzubieten oder in der Werbung anzubringen. Die Domaininhaberin der Domain elena.info hatte die Domain bei der Sedo GmbH geparkt und mit Google Werbeanzeigen versehen, die nach bestimmten Keywords eingeblendet wurden. Die Sedo GmbH entfernte die Domain elena.info direkt nach Erhalt der Abmahnung aus ihrer Datenbank.
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Entscheidung:
Das Gericht stellte fest, dass ein Anspruch der Markeninhaberin gegen die Sedo GmbH nicht bestehe, weil die Domainbörse selbst keine Markenrechtsverletzungen begangen hat. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob für den durchschnittlichen Betrachter aus dem Angebot heraus erkennbar sei, wer Inhaber der Domains sei. Die Markeninhaberin hatte behauptet, es entstehe den Eindruck, die Sedo GmbH halte die angebotenen Domains selbst. Entscheidend ist nach Ansicht des Gerichts, wer tatsächlich die rechtsverletzenden Handlungen begangen habe.
Die Sedo GmbH, die lediglich die Plattform für die angebotenen Domains bzw. die mit Werbung versehenen Seiten bietet, beeinflusse nicht die inhaltlichen Angebote und müsse daher für Markenverletzungen nicht haften.
Das Gericht lehnte ferner eine Prüfungspflicht der Domainbörse ab. Es sei der Sedo GmbH nicht zumutbar, für jede einzelne angebotene Domain eine umfassende Markenrecherche durchzuführen. Lediglich bei Kenntnis von Rechtsverstößen müsse sie die entsprechende Domain aus ihrem Angebot entfernen.
Schließlich urteilte das Gericht, dass eine Markenrechtsverletzung durch den bloßen Verkauf einer Domain nur dann in Betracht komme, wenn es sich um eine bekannte Marke handele, die auf den Domainnamen angewiesen sei. Dies sei bei „Elena“ nicht der Fall. Aus dem gleichen Grund liege kein unlauteres Domain-Grabbing vor.
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