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Haftung bei Domain-Parking; Haftung des Admin-C
Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 03.09.2008 - Az.: 2a O 40/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Der Admin-C einer Domainbörse, auf der Kunden Domains zum Verkauf anbieten oder parken können, ist nicht Störer für Rechtsverletzungen, die auf den Domains begangen werden.

2. Eine Domainbörse, auf der Kunden Domains zum Verkauf anbieten oder parken können, haftet vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht.




Sachverhalt:

Die Beklagte, ein in der Immobilienentwicklung tätiges Unternehmen, mahnte den Kläger als Admin-C einer Domainbörse ab , auf der Kunden Domains zum Verkauf anbieten oder parken konnten,

Eine der geparkten Domains sei mit Werbung für Immobilienangebote versehen worden. Darin liege eine Verletzung der von der Beklagten gehaltenen Marke.


Entscheidung:

Die negative Feststellungsklage des Klägers gegen die erhobenen Vorwürfe hatte Erfolg.

Das Gericht stellte fest, dass der Beklagten kein Unterlassungsanspruch zustehe. Zum einen habe sie nicht im einzelnen dargelegt, auf welcher Domain des Plattform-Inhabers denn die behauptete Rechtsverletzung begangen worden sein soll. Schon deshalb könne der Kläger nicht haften.

Zum anderen sei bereits der Inhaber der Domainbörse nicht für etwaige Rechtsverstöße als Störer heranzuziehen, weil dies seine zumutbaren Prüfungspflichten überdehnen würde. Der Betreiber einer solchen Plattform könne nicht jede einzelne Domain und die dazu eingeblendeten Werbeanzeigen dahingehend überprüfen, ob evtl. Rechtsverstöße vorliegen.

Wenn schon der Inhaber der Plattform nicht hafte, dann sei eine Haftung des Admin-C erst recht zu verneinen. Diesem könnten nicht mehr Prüfungspflichten auferlegt werden als seinem Arbeitgeber.

Schließlich lehnte das Gericht auch eine Haftung nach Kenntnis ab, weil der Kläger die behauptete Rechtsverletzung nach der Abmahnung durch die Beklagte überprüfte und feststellte, dass die gerügte Domain nicht mehr auf der Plattform geparkt war.




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