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Haftung für Google AdWords; Option „weitgehend passende Keywords“
Kammergericht , Urteil v. 26.09.2008 - Az.: 5 U 186/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Die Nutzung des Begriffs "Möbel" als Keyword für Werbung im Rahmen der Google AdWords stellt keine Rechtsverletzung gegenüber der Inhaberin der Marke "Europa Möbel" dar.

2. Dies gilt auch dann, wenn die Option "weitgehend passende Keywords" verwendet wird.




Sachverhalt:

Der Beklagte, ein Betreiber von Discount-Möbelhäusern, warb bei Google unter Verwendung des Keywords "möbel".

Dabei schloss er keine bestimmten Keywords aus und wählte die Einstellungen so, dass seine Anzeige auch bei Suchbegriffen, die das Wort "möbel" mitenthielten, angezeigt wurde. Hiergegen klagte die Inhaberin verschiedener Marken "Europa Möbel", weil auch bei Eingabe von "europamöbel" als Suchbegriff die Anzeige des Beklagten erschien.


Entscheidung:

Das Gericht wies die Klage ab.

Kennzeichenrechtliche Ansprüche bestünden nicht, weil es bereits an einem Kennzeichenrecht der Klägerin mangele. Die Bezeichnung „Europa Möbel“ sei als Unternehmenskennzeichen ebenso wie als Marke für Möbel nicht unterscheidungskräftig. Ihre Bedeutung sei rein beschreibend.

Überdies liege keine kennzeichenmäßige bzw. markenmäßige Benutzung des Begriffs "Europa Möbel" durch die Anzeige des Beklagten vor. Im Rahmen der Anzeigenspalte erscheine die Werbung nur beiläufig und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Suchbegriff. Der Nutzer erwarte lediglich von den Suchergebnissen einen Zusammenhang zu seiner Suche. Dies gelte umso mehr bei der Verwendung von Gattungsbegriffen wie es hier der Fall war. Eine Verwechselungsgefahr sei ebenfalls ausgeschlossen, weil die Parteien als eigenständige Unternehmen erkennbar gewesen seien.

Zudem lehnte das Gericht wettbewerbsrechtliche Ansprüche ab. Eine unlautere Rufausbeutung liege nicht vor, weil sich der Beklagte in offene Konkurrenz zur Klägerin stelle. Ein unlauteres Abfangen von Kunden sei nicht gegeben, weil sich der Beklagte nicht zwischen noch nicht zum konkreten Kauf entschlossenen sich für die Klägerin interessierenden Kunden und die Klägerin selbst stelle. Vielmehr sei die Klägerin über die für den Kunden ohnehin näher liegenden Suchergebnisse ebenso einfach zu erreichen wie der Beklagte.




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