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Haftung für Google-Suchergebnisse auf eigener Internetseite
Landgericht Berlin, Urteil v. 08.07.2008 - Az.: 27 O 536/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Bindet der Betreiber eines Online-Portals die Suchergebnisse von Google in seine eigenen Seiten ein, so haftet er ab Kenntnis für etwaige rechtswidrige Suchtreffer.

2. Die Beweislast für die Tatsache, dass es technisch unmöglich ist, einzelne Google-Suchergebnisse bei Übernahme auf die eigene Webseite zu blockieren, trägt der Betreiber des Online-Portals, der sich auf diesen Umstand beruft.




Sachverhalt:

Die Beklagte betrieb ein Online-Portal, auf dem sie einen Artikel über die Klägerin veröffentlichte, der rechtswidrige Äußerungen enthielt. Auf die außergerichtliche Abmahnung hin gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, den Artikel zukünftig nicht mehr zu veröffentlichen. Gleichzeitig löschte die Beklagte den Artikel von ihrem Portal.

Auf dem Online-Portal bot die Beklagte darüber hinaus eine Suchfunktion an. Dabei konnte der Nutzer wählen, ob er das gesamte Internet nach dem jeweiligen Begriff durchsuchen wollte oder nur das Online-Portal. In beiden Fällen wurde im Hintergrund die Suchfunktion von Google genutzt.

Auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung zeigte diese Suchfunktion noch den gelöschten Artikel als Treffer in der Übersicht an. Die Klägerin erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung vor dem LG Berlin, in der der Beklagten verboten wurde, weiterhin den Artikel mit den rechtswidrigen Äußerungen zu veröffentlichen.

Die Beklagte legte Rechtsmittel ein und begehrte die Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Denn sie war der Ansicht, dass sie nichts für die Anzeigentreffer der Suchmaschine Google könne. Ihr fehle jede Einwirkungsmöglichkeit. Zudem würde der Treffer bald gelöscht, da Google regelmäßig seinen Index aktualisiere.


Entscheidung:

Das LG Berlin hat das Rechtsmittel verworfen und die erlassene einstweilige Verfügung bestätigt.

Da die Beklagte Domaininhaberin war, konnte sie auch die volle Herrschaft über die Inhalte ausüben. Es lag daher in ihrem Einwirkungsbereich, welche Inhalte auf den Webseiten angezeigt wurden und welche nicht.

Sie musste daher dafür Sorge tragen, dass bekannte rechtswidrige Äußerungen nicht mehr auf ihrer Seite erschienen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die fremden Suchergebnisse von Google handelt.

Etwas anderes kann sich allenfalls dann ergeben, wenn es technisch unmöglich wäre, die Suchergebnisse so zu filtern, dass bestimmte Inhalte blockiert werden.

Die Beweislast für eine technische Unmöglichkeit liegt grundsätzlich bei demjenigen, der sich hierauf beruft. Hier also der Beklagten. Da die Beklagte keine tauglichen Beweise angeboten hatte, war davon auszugehen, dass sie bestimmte Inhalte der Suchergebnisse hätte filtern können.




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