Haftung für rechtswidrige Online-Dritteinträge

Oberlandesgericht Frankfurt_aM

Beschluss v. 22.11.2017 - Az.: 6 W 93/17

Leitsatz

Haftung für rechtswidrige Online-Dritteinträge

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

I.
Das Landgericht hat dem Antragsgegner durch Beschluss vom 20.4.2017, der durch Urteil vom 5.10.2017 bestätigt wurde, aufgegeben, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Personenbeförderungen nach § 49 PBefG mit einer Mobilfunknummer anzubieten und/oder zu bewerben, wie in der Anl. K1 zur Antragsschrift ersichtlich.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 31.07.2017 insgesamt sechs Handlungen des Antragsgegners als behauptete Verstöße gegen die einstweilige Verfügung zum Gegenstand ihres Ordnungsmittelantrages gemacht. Dies betrifft zum einen den Eintrag für den Antragsgegner auf dem Internetauftritt der "D" (Anl. K1), den Hinweis auf den Antragsgegner im Rahmen des Betriebs des Anruf-Linientaxis der Gemeinde A (Anlage K 2) sowie einen Werbeflyer hierzu (Anl. K3), den Hinweis auf den Antragsgegner auf einer Internetseite für C … (Anl. K4), den Hinweis auf den Antragsgegner auf den Internetseiten der Gemeinde C (Anl. K5) sowie die Annahme eines Beförderungsauftrages durch einen Anruf auf der Handynummer des Antragsgegners.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 5.10.2017 gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld i.H.v. 500 € wegen des Eintrages in den "D" verhängt und den weitergehenden Ordnungsmittelantrag hinsichtlich der weiteren fünf behaupteten Verstöße zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Die Antragstellerin ist der Auffassung, auch die Annahme eines Telefonats sei vom Kern der Unterlassungsverpflichtung aus der einstweiligen Verfügung erfasst. Der Begriff des Anbietens sei als Antrag auf Abschluss einer Beförderungsvertrages zu verstehen, so dass auch die entsprechende Annahme eines Auftrags auf dem Mobiltelefon einen Verstoß darstelle. Im Hinblick auf den Werbeeintrag auf der Internetseite der Gemeinde C habe der Antragsgegner bestimmenden Einfluss auf die dortige Anzeige gehabt; dies ergebe sich daraus, dass er nach Einleitung des Ordnungsmittelverfahrens entsprechende Abänderung habe vornehmen lassen.

II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die fünf weiteren behaupteten Verstöße gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts als nicht gegeben angesehen.

1.) Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin beschwert. Eine Beschwer ist auch dann anzunehmen, wenn der Gläubiger bei der Straffestsetzung gem. § 890 ZPO die festgesetzte Strafe für zu niedrig hält. Hier hat die Antragstellerin zwar auch im Beschwerdeverfahren keine explizite Summe genannt; aus der Beschwerdeschrift ergibt sich jedoch, dass ihrer Auffassung nach die Feststellung weiterer Verstöße zu einem höheren Ordnungsgeld führen würde. Dass die Antragstellerin dieses Ziel nicht konkret beziffert hat, ist unschädlich, da auch ausreichend ist, wenn sich aus der Begründung ergibt, dass ihr Rechtsschutzziel mit dem festgesetzten Ordnungsgeld nicht erreicht ist (BGH NJW 2015, 1829). Im Übrigen ist die Antragstellerin durch die Kostenentscheidung beschwert, die darauf beruht, dass das Landgericht nur einen der behaupteten Verstöße als gegeben erachtet hat.

2.) Soweit die Antragstellerin einen Verstoß darin gesehen hat, dass auf den Internet-Seiten der Stadt A unter der Rubrik Stadtbus & ÖPNV unter Nennung der Mobil-Nummer der Antragsgegner auf das Anruf-Linientaxi (ALT) hingewiesen worden ist, kann dahinstehen, ob die Antragsgegner überhaupt für diese Inhalte verantwortlich ist. Mag zwar nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2017, 208 - Rescue) die Unterlassungsverpflichtung auch umfangreiche Pflichten zur Beseitigung eines schon bestehenden Störungszustandes nach sich ziehen, jedoch ist weiterhin Voraussetzung, dass der Antragsgegnerin von diesem Störungszustand Kenntnis hat und diesen in irgendeiner Weise mit veranlasst hat. Hieran bestehen erhebliche Zweifel, da der Antragsgegner bestritten hat, hiervon Kenntnis gehabt zu haben und die Antragstellerin hierzu keinen Beweis angeboten hat. Jedenfalls aber ist diese Art der Nennung der Mobilfunk-Nr. nicht mehr vom Titel erfasst. Dieser beschränkt sich nämlich bereits ausweislich des Tenors auf das Angebot von "Personenbeförderungen mit Mietwagen nach § 49 PBefG"; in den Gründen des Urteils vom 20.06.2017 wird dies ebenfalls ausgeführt. Der Eintrag auf den Seiten der Gemeinde A betrifft jedoch die Werbung für das Anruf-Linientaxi, einem Bedarfsverkehr, der nach festem Fahrplan, aber nur nach Bestellung verkehrt. Hierbei handelt es sich - wie sich auch der Genehmigungsurkunde (Bl. 91) unschwer entnehmen lässt - nicht um Verkehr nach § 49 PBefG, sondern um einen Linienverkehr nach § 42 PBefG.

3.) Gleiches gilt für den weiteren geltend gemachten Verstoß betreffend einen Werbeflyer der Gemeinde A für den durch den Antragsgegner durchgeführten ALT-Dienst (Anlage K 3).

4.) Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Benennung des Antragsgegners auf der Seite www.x.de im Zusammenhang mit einem Pendelbusverkehr bei den C ... (Anlage K 4) keinen Verstoß gegen den Titel darstellt.

Dabei kann dahinstehen, ob der dort angebotene Verkehr einen Mietwagenverkehr im Sinne von § 49 PBefG darstellt und ob dieser überhaupt vom Antragsgegner oder nicht vielmehr vom Veranstalter "B" verantwortet wird und der Antragsgegner nicht nur die Durchführung übernimmt. Jedenfalls ist nicht bewiesen, dass der Antragsgegner für diese Bewerbung verantwortlich ist. Der Antragsgegner hat hierzu vorgetragen, er habe den Auftritt nicht veranlasst. Es gebe eine Vereinbarung zwischen dem Antragsgegner und dem Veranstalter, wonach der Betrieb des Antragsgegners im Auftrag des Veranstalters mit seinen Fahrzeugen Besucher vom Stadt1 Bahnhof zur … und zurück transportiere. Diesen Vortrag hat die Antragstellerin nicht bestritten. Damit stellt sich dies als Mietwagenverkehr dar, den der Antragsgegner gegenüber dem Veranstalter erbringt. § 49 I PBefG setzt voraus, dass der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und dass die Teilnehmer ein zusammengehöriger Personenkreis sein müssen, die sich über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sind (VG Stuttgart Urt. v. 29.1.2004 - 10 K 3205/01, BeckRS 2004, 20990). Ziel und Ablauf wird hier jedoch vom Veranstalter bestimmt, der den Auftrag bereits erteilt hat; die Darstellung in Anlage K 4stellt daher keine Werbung um neue Kunden dar.

Selbst wenn man dies anders sehen würde, wäre durch die Handlung in Anlage K 4 der Kernbereich des Unterlassungstitels verlassen. Der Tenor beschreibt zwar die Handlung abstrakt; eine Konkretisierung erfolgt aber - anders als bei Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform nur als Beispiel heranziehen - durch den "wie"-Zusatz (BGH WRP 2011, 873 Rn. 17 - Leistungspakete im Preisvergleich). Die abstrakte Kennzeichnung hat dabei die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die als "kerngleiche" Handlungen von dem Verbot erfasst sein sollen (BGH GRUR 2006, 164 Rn. 14 - Aktivierungskosten II; BGH GRUR 2010, 749 Rn. 36 - Erinnerungswerbung im Internet). Die konkrete Verletzungsform betraf jedoch eine eigene Werbung des Antragsgegners auf seiner eigenen Homepage mit seiner Mobilfunknummer. Die streitgegenständliche Benennung auf der Homepage eines Dritten ist von diesem Kernbereich nicht mehr erfasst.

5.) Im Hinblick auf den Eintrag auf den Seiten der Gemeinde C (Anlage K 5) hat die Antragstellerin schon nicht beweisen können, dass der Eintrag überhaupt vom Antragsgegner verantwortet worden ist. Der Antragsgegner eines Unterlassungsanspruchs hat nämlich für das selbständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist lediglich gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat (BGH GRUR 2017, 208, 211, Rnr. 30 - Rescue; BGH, GRUR 2014, 595 Rnr. 26 - Vertragsstrafenklausel). Dies ist hier nicht erkennbar. Es handelt sich offensichtlich um eine von der Gemeinde verantwortete Zusammenstellung von Gewerbetreibenden der Gemeinde und nicht um die Schaltung von Werbeanzeigen o.ä. Dies ergibt sich zwangslos aus der Gesamtschau der Seite, in der rechts erkennbar auf "Anschriften der Verwaltung" und "Servicezeiten" verwiesen wird sowie aus der neutralen Aufmachung der Seite.

Dass der Antragsgegner nach Einleitung des Ordnungsmittelverfahrens dort Änderungen hat erwirken können, ist für die Frage, ob er zuvor mit derartigen Handlungen Dritter rechnen musste und er hierauf Einfluss hatte, nicht behilflich.

Soweit die Antragstellerin auf den Google Places-Eintrag hinweist (Anlage K 13, Bl. 97), hat sie hierdurch keinen weiteren Verstoß anhängig machen wollen. Inwieweit dieser Vortrag allerdings einen Bezug zum behaupteten Verstoß in Anlage K 5 haben soll, ist für den Senat nicht erkennbar.

6.) Schließlich teilt der Senat auch die Auffassung des Landgerichts, die Annahme eines Beförderungsauftrages auf dem Handy nach einem Testanruf durch die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin stelle keinen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung dar. Die Annahme eines Beförderungsauftrages ist nicht mehr vom Kernbereich des Unterlassungstenors umfasst. Die Annahme eines Beförderungsauftrages stellt qualitativ ein aliud zum "Anbieten" und "Bewerben" dar. Während Letzteres ein aktives Handeln nach außen erfordert, erfordert die reine Annahme keine eigene aktive Tätigkeit des Antragsgegners im Sinne einer Aktion, sondern stellt vielmehr lediglich eine Reaktion auf eine Anfrage dar. Diese Begrenzung der Unterlassungsverpflichtung wird spätestens aus der konkreten Verletzungsform in Anlage K 1 klar, die ausdrücklich in Bezug genommen wurde. Die Anlage K 1 enthielt eine Werbung des Antragsgegners auf seiner eigenen Internetseite. Die Annahme eines Beförderungsauftrages unter der Mobilnummer führt aus dem Kernbereich heraus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt.