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Haftung von „bild.de“ für Google-Suchergebnisse auf eigener Internetseite
Landgericht Berlin, Urteil v. 13.01.2009 - Az.: 27 O 927/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Der Betreiber eines Online-Portals (hier: "bild.de") haftet für rechtsverletzende Äußerungen eines Artikels ab Kenntnisnahme, wenn er Suchergebnisse von Google auf seiner Internetseite einbindet.

2. Er hat alles Notwendige zu veranlassen, damit die entsprechenden Einträge bei Google und auf seiner Seite entfernt werden. Dazu gehört die Löschung der URL-Adresse.




Sachverhalt:

Die Beklagte betrieb unter "bild.de" ein Online-Portal, auf dem sie einen Artikel über die Klägerin anbot, der rechtswidrige Äußerungen zum Inhalt hatte. Die Klägerin ließ die Beklagte außergerichtlich abmahnen, woraufhin die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. Sie verpflichtete sich, den Artikel zukünftig nicht mehr zu veröffentlichen und löschte ihn von ihrem Portal.

Zusätzlich bot die Beklagte auf ihrem Online-Portal einen Suchdienst an, der die Suchfunktion der Suchmaschine Google nutzte. Dabei konnte der Nutzer wählen, ob er das gesamte Internet nach dem jeweiligen Begriff durchsuchen wollte oder nur das Portal der Beklagten.

Obwohl die Beklagte den Artikel auf ihrer Internetseite löschte, zeigte die Suchfunktion bei Google den Bericht noch als Treffer in der Übersicht an. Der Inhalt war zwar nicht mehr abrufbar, jedoch konnten Teile des Textes in der Überschrift gelesen werden.

Die Klägerin begehrte daher von der Beklagten Unterlassung der Verbreitung und Veröffentlichung des Artikels.


Entscheidung:

Das Gericht gab der Klägerin Recht. Es habe nicht ausgereicht, dass die Beklagte den Artikel gelöscht habe. Sie habe darüber hinaus die URL-Adresse entfernen müssen. Nur die Löschung der URL-Adresse habe bewirken können, dass der gesamte Artikel ohne Überschrift in der Trefferliste nicht mehr angezeigt werde.

Als Domaininhaberin habe es in ihrem Einwirkungsbereich gelegen, welche Inhalte auf ihren Webseiten veröffentlicht und welche nicht angezeigt würden. Jedenfalls treffe sie die Verpflichtung, für den Bereich ihrer eigenen Internetseite dafür zu sorgen, dass rechtswidrige Äußerungen nicht mehr erscheinen.

Sie hafte daher auch für die fremden Suchergebnisse von Google. Die Beklagte habe nicht alles Notwendige veranlasst, um zu vermeiden, dass die Inhalte weiterhin bei Google angezeigt würden.

Sie habe es beispielsweise unterlassen mittels der von Google angebotenen Hilfsmittel eine Sperrung der Äußerungen zu bewerkstelligen. Auch habe sie es versäumt, Google z.B. per E-Mail oder Telefax darüber zu informieren, dass weiterhin rechtswidrige Aussagen auf der Trefferliste angezeigt werden könnten.




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