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Internet-Personen-Suchmaschine "Yasni.de" haftet für Rechtsverletzungen Dritter erst ab Kenntnis
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 23.10.2009 - Az.: 7 W 119/09
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Leitsatz:
Ein Betreiber einer Personen-Suchmaschine haftet frühestens nach Kenntnis erstmaliger Rechtsverletzungen. Eine Haftung für inhaltsgleiche Verstöße ist jedoch ausgeschlossen, wenn er zwischenzeitlich eine Namenssperrung eingerichtet hat, da er damit seinen Prüfungspflichten in hinreichendem Maß nachgekommen ist.
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Sachverhalt:
Bei der Beklagten handelte es sich um die Online-Personen-Suchmaschine "Yasni.de". In den Suchergebnissen der Beklagten fanden sich Links zu der rechtswidrigen Seite eines Dritten, die den Mord am Schauspieler Walter Sedlmayr zum Gegenstand hatte. Nachdem "Yasni.de" daraufhin abgemahnt worden war, entfernte die Beklagte die Links. In der Folgezeit waren dennoch einige Suchergebnisse zu Walter Sedlmayr abrufbar.
Die Klägerin sah darin eine erneute Rechtsverletzung und begehrte Unterlassung. |
Entscheidung:
Das Gericht entschied zugunsten von "Yasni.de".
Zur Begründung führte es aus, dass eine Personen-Suchmaschine vor Kenntnis nicht als Mitstörer für etwaige Rechtsverletzungen Dritter haftet.
Es sei nicht ersichtlich, dass die Personen-Suchmaschine ihre Prüfungspflichten verletzt habe. Denn sofort nach Kenntnis habe "Yasni.de" reagiert und die rechtsverletzenden Beiträge und Links entfernt. Damit sei sie in ausreichender Weise ihren Verpflichtungen nachgekommen.
Den Betreiber einer Personen-Suchmaschine treffe lediglich eine Verpflichtung dahingehend, dass auf eine konkrete Abmahnung hin für Abhilfe zu sorgen sei. Die Beklagte sei jedoch nicht verpflichtet, alle Suchergebnis-Positionen nach möglichen Rechtsverletzungen zu durchsuchen. Es bestehe vor allem kein vorbeugende Prüfungspflicht.
Schließlich stellte das Gericht fest, dass "Yasni.de" lediglich die Fundstellen im Internet vorhandener persönlicher Daten aufzeige, nicht jedoch selbst personenbezogene Daten erhebe oder verbreite.
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