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Internet-Personen-Suchmaschine haftet erst ab Kenntnis für rechtswidrigen Inhalt
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 13.11.2009 - Az.: 7 W 125/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Eine Internet-Personen-Suchmaschine > haftet erst ab Kenntnis für rechtswidrigen Inhalt Dritter. Auch beim Vorliegen möglicher Rechtsverletzungen ist es ihr nicht zuzumuten, eine vollständige Namenssperre einzurichten.

2. Da die Internet-Personen-Suchmaschine Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen verwendet, liegt keine Verletzung des Datenschutzrechts vor.




Sachverhalt:

Bei dem Kläger handelte es sich um den Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr. Die Beklagte war eine bekannte Online-Personen-Suchmaschine.

In der Vergangenheit war die Suchmaschine abgemahnt worden und hatte sich daraufhin verpflichtet, den Kläger nicht namentlich als Mörder zu bezeichnen. Die damals beanstandeten Fundstellen hatte sie sbereits gelöscht.

Nachdem der Kläger über die Suchfunktion der Beklagten erneut auf einen Text gelangt war, in dem er als Mörder bezeichnet wurde, ging er gegen die Online-Personen-Suchmaschine vor. Er war der Auffassung, dass die Beklagte ihre Prüflichten verletzt habe und daher für den rechtswidrigen Inhalt hafte.


Entscheidung:

Die Richter wiesen den vom Kläger gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten ab und gaben dem Personen-Suchmaschinen-Betreiber Recht.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine Online-Personen-Suchmaschine nicht für jede Rechtsverletzung Dritter verantwortlich sei. Eine Mitstörerhaftung komme erst dann in Betracht, wenn der Betreiber seine Prüfpflichten verletzt habe.

Vorliegend habe sie ihre Prüfpflichten nicht verletzt, da die Suchmaschine bereits direkt nach Kenntniserlangung einer Rechtsverletzung die Beiträge gelöscht habe. Dass der streitige Beitrag einen Hinweis auf den Kläger enthalte, sei für die Beklagte in keiner Weise ersichtlich gewesen. Denn weder die Domainbezeichnung noch der generierte Kurztext ließen dies erkennen.

Der Beklagten sei es auch nicht zumutbar, eine Namenssperre derart einzurichten, dass sämtliche Inhalte mit dem jeweiligen Namen nicht mehr angezeigt würden. Denn dadurch würden auch Beiträge blockiert werden, die ohne weiteres rechtsmäßig seien.

Schließlich stellte das Gericht fest, dass die Online-Personen-Suchmaschine nicht die datenschutzrechtlichen Bestimmungen verletze, da sämtliche Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen stammten.




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