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Kein Erfolg gegen Internet-Bildersuche im einstweiligen Rechtsschutz
Landgericht Hamburg, Beschluss v. 21.10.2009 - Az.: 308 O 565/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Die Anzeige urheberrechtlich geschützter Bilder in der Bildersuche einer Suchmaschine stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.

2. Ansprüche können jedoch nicht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz belastet den Suchmaschinenbetreiber unverhältnismäßig, wogegen er im Hauptsacheverfahren Vollstreckungsschutzmöglichkeiten hat.




Sachverhalt:

Der Antragsteller begehrte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Suchmaschinenbetreiber. Er sah die Anzeige von Bildern in der Bildersuche des Suchmaschinenbetreibers als Verletzung seiner Urheberrechte an.


Entscheidung:

Das Gericht verneinte einen Verfügungsgrund und verwies den Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren.

In der Sache sei zwar ein Unterlassungsanspruch gegeben, wie das Gericht auch schon in mehreren vorausgegangenen Verfahren feststellte. Diese Rechtsauffassung sei jedoch umstritten, eine höchstrichterliche Klärung liege noch nicht vor.

Aufgrund der unklaren Rechtslage sei es unverhältnismäßig, eine Unterlassungsanordnung im einstweiligen Rechtsschutz zu erlassen, die das gesamte Geschäftsmodell der Bildersuche in Frage stelle. Dem Antragsteller sei es zuzumuten, Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren zu suchen, in dem der Suchmaschinenbetreiber Vollstreckungsschutz beantragen und eine höchstrichterliche Klärung herbeiführen könne.




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