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Kein Vergütungsanspruch bei falschen Zusagen für Suchmaschinenoptimierung
Amtsgericht Duesseldorf, Urteil v. 17.07.2008 - Az.: 39 C 5988/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Ein Unternehmen hat keinen Vergütungsanspruch aus einem Internet-Dienstleistungsvertrag, wenn es Zusagen macht und Gestaltungsmöglichkeiten in Aussicht stellt (hier: Suchmaschinenoptimierung), die es nicht erfüllt.

2. Sichert ein Unternehmen seinem Kunden zu, dass er bei Eingabe bestimmter Suchwörter durchgängig unter den ersten zehn Treffern bei Google platziert ist, reicht es für die vertragliche Erfüllung nicht aus, wenn der Kunde nur bei Kombination von verschiedenen Suchwörtern entsprechend positioniert ist. Geschuldet ist die Platzierung für einzelne Suchbegriffe.




Sachverhalt:

Die Parteien stritten um die Vergütungsansprüche aus einem Internetvertrag über die Erstellung und Pflege einer Webseite.

Der Kläger sicherte dem Beklagten beim Vertragsabschluss konkrete Leistungen zu. Darunter gehörte beispielsweise, dass die Homepage bei Eingabe ganz bestimmter Suchwörter durchgängig unter den ersten 10 Treffern bei den bekannten Suchmaschinen zu finden sei. Der Beklagte zahlte zunächst die erste Rate, welche von den Parteien vereinbart worden war. Nachdem die versprochenen Ziele bezüglich der Suchmaschinenoptimierung nicht eingehalten wurden, kündigte der Beklagte den Vertrag.

Der Kläger verlangte dennoch die Zahlung der zweiten vereinbarten Rate. Der Beklagte seinerseits wehrte sich gegen diese Zahlungsaufforderung und verlangte die Rückzahlung des bereits gezahlten ersten Teilbetrages.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Beklagten Recht und sprachen ihm die geforderte Summe zu.

Der Kläger sei seinen Leistungspflichten aus dem Vertrag über die Suchmaschinen-Positionierung nicht nachgekommen, so dass dem Beklagten ein außerordentliches Kündigungsrecht zugestanden habe. Der Unternehmer habe bezüglich der inhaltlichen Erarbeitung der Webseite und hinsichtlich der technischen Umsetzung Zusagen gemacht, die er nicht eingehalten habe.

Auch habe der Beklagte mehrfach hinreichend deutlich mitgeteilt, dass er mit der Gestaltung der Internetseite nicht zufrieden sei und ihm daher eine Frist zur Nachbesserung gesetzt. Da der Kläger darauf nicht reagiert habe, habe der Beklagte von dem Vertrag zu Recht abstand nehmen dürfen.




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