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Keine Haftung für Betreiber von Domain-Parking-Plattform
Landgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 26.02.2009 - Az.: 2-3 O 384/08
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Leitsatz:
1. Eine Domain-Börse haftet ohne Kenntnis nicht für Markenrechtsverletzungen, die von der Werbung auf bei ihr geparkten Domains ausgehen. Eine Prüfungspflicht hinsichtlich jeder einzelnen geparkten Domain und der dort eingeblendeten Werbung ist ihr unzumutbar. Die Prüfung ist nur auf offenkundige und eindeutige Rechtsverstöße beschränkt.
2. Erhält sie Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung auf einer konkreten Domain, muss sie das Angebot unverzüglich sperren. Sie ist nicht verpflichtet, auch ähnliche Domains auf Rechtsverletzungen hin zu untersuchen.
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Sachverhalt:
Die Beklagte war ein Internet-Dienstleister. Nicht genutzte Domains konnten die Kunden auf ihrer Plattform parken, zum Verkauf anbieten und gewinnbringend durch Platzierung von Werbung (sog. sponsored Links) einsetzen. Hierbei wurden die Werbe-Links automatisch anhand der verschiedenen Schlüsselworte ausgesucht und auf die geparkte Domain eingeblendet. Die Klägerin, ein Personal- und Stellenvermittlungsunternehmen, stellte fest, dass eine Domain auf der Plattform der Beklagten geparkt war, die sich mit dem Thema Stellenanzeigen und Jobbörsen befasste.
Daraufhin mahnte die Klägerin die Beklagte als Betreiberin der Plattform ab und verlangte die Zahlung der Abmahnkosten. Als Betreiberin sei sie für die Rechtsverletzungen verantwortlich und verpflichtet, eine Filtersoftware einzubauen, welche die Kennzeichenverletzungen verhindere. |
Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten der Beklagten.
Zwar sei vorliegend eine Markenverletzung gegeben. Insbesondere liege eine markenmäßige Verwendung vor, wenn wie hier eine ähnliche Domain dafür benutzt werde, um durch entsprechende Schlüsselworte Werbung für Unternehmen zu schalten, die ähnliche Dienstleistungen anbieten würden. Die Kennzeichenverletzung sei jedoch durch den Domain-Inhaber als Täter erfolgt und nicht durch die Beklagte. Diese sei zum Zeitpunkt der Abmahnung weder Täterin gewesen noch komme eine Haftung als Störer in Betracht.
Denn als Störer könne nur derjenige in Anspruch genommen werden, der in irgendeiner Weise an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt habe. Dabei sei allerdings die Verletzung von Prüfungspflichten notwendig, um eine übermäßige Ausdehnung der Haftung einzuschränken. Dem Betreiber sei es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt würden.
Nur wenn der Diensteanbieter Kenntnis von den Rechtsverstößen erhalte oder es sich um eindeutige Verstöße handle, müsse er das konkrete Angebot sperren und technische Maßnahmen ergreifen, die zukünftige Rechtsverletzungen unterbinden. Die von der Klägerin geforderte Filtersoftware sei nicht die geeignete Maßnahme, da bei jeder einzelnen Domain umfassende Recherche notwendig sei, die zu zeitaufwendig sei und daher unzumutbar.
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