Keine Löschungspflicht von Google bei rechtswidrigen Suchergebnissen

Landgericht Mönchengladbach

Urteil v. 05.09.2013 - Az.: 10 O 170/12

Leitsatz

Google ist nicht zur Entfernung von Suchergebnissen aus dem Suchmaschinen-Index verpflichtet, die auf rechtswidrige Seiten verlinken.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Sachverhalt

Der Kläger ist emeritierter Professor. Er war bis zum Jahre 2008 Leiter (...) Düsseldorf. Nach zwischenzeitlicher kommissarischer Leitung wird diese seit dem Jahr 2010 durch (...) geleitet. Der Kläger ist Landsvorstandmitglied der Partei (...) und dort Sprecher für (...).

Die Beklagte betreibt die Internetsuchmaschine (...). Bei dieser werden auf Suchanfragen der Benutzer auf der Grundlage von algorythmischen Prozessen automatisch Ergebnisse generiert. Inhalte der Ergebnisse wertet die Beklagte nicht redaktionell aus.

Gibt man dort den Namen des Klägers ein, erscheint bei den Suchergebnissen unter anderem unter der Überschrift (...) als Teil des bundesdeutschen (...)" ein Verweis auf einen Blog-Eintrag eines Autors vom 25.01.2010 auf der Webseite (...)“. Wegen der Einzelheiten wird auf den vom Kläger vorgelegten Screenshot der Suchergebnisse (Bl. 7 d.A.) Bezug genommen.

Ruft man diesen Link auf, so erscheint ein Eintrag, dessen Überschrift lautet: (...) als Teil des bundesdeutschen Stasi-Netzwerks“. Der Text verhält sich darüber, dass der Kläger seit 1994 Leiter einer Forschungsstelle für Rechtsextremismus gewesen sei, womit man den Bock zum Gärtner gemacht habe. Weiter enthält der Artikel den Absatz: “(...) ist inzwischen als Leiter dieser „Forschungsstelle“ abgesetzt. Mag sein, dass die Fachhochschule die Notbremse gezogen hat, damit der Ruf dieser Einrichtung durch Personen wie (...) nicht Schaden nimmt.“ Wegen der Einzelheiten wird auf den vom Kläger vorgelegten Ausdruck des Textes (Bl. 9. f d.A.) Bezug genommen. Unter „Kontakt“ ist als E-Mail-Adresse des Autors die Adresse (...) angegeben (Bl. 94 d.A.). Unter „Aktuelle Beiträge“ ergibt sich als Name des Autors (...) (Bl. 10 d.A.).

Host des (...) ist der Blog-Service-Anbieter (...). Aus der Startseite und aus den auf den Seiten von (...) vorgehaltenen allgemeinen Geschäftsbedingungen geht hervor, dass es sich bei dem Anbieter um die (...) handelt. Ferner wird dort auf eine telefonische Kontaktmöglichkeit und auf ein Webformular zur Kontaktaufnahme verwiesen (Bl. 97 d.A.). Für Fälle, in denen Dritte Inhalte in den Blogs der Nutzer melden wollen, die sie für rechtsverletzend halten, gibt es unter der (...) eine gesonderte Möglichkeit, beanstandete Inhalte zu melden. Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Screenshots (Bl. 98 ff d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, er habe der Beklagten mit Fax vom 10.02.2012, vorgelegt erst mit Schriftsatz vom 31.07.2013 (Bl. 180 ff d.A.), den Sachverhalt mitgeteilt. Unter dem 27.04.2012 habe er dies mit von ihm vorgelegten Fax (Bl. 125 d.A.) unter Beifügung des Klageentwurfs erneut getan. Er legt hierzu Sendeberichte (Bl. 132 f d.A.) vor. Er meint, die Beklagte hafte auf Unterlassung, weil der Eintrag unwahre Tatsachenbehauptungen enthalte, an denen der Suchmaschinenbetreiber als Störer zurechenbar mitwirke. Er behauptet im Termin vom 01.08.2013 sowie mit in diesem Termin überreichtem Schriftsatz vom 31.07.2013 erstmals, er habe gegen den Autor Strafanzeige erstattet. Es handele sich nicht um den in dem Eintrag mit Namen bezeichneten (...), denn dieser bestreite den Artikel verfasst zu haben. Das Strafverfahren sei mit Bescheid vom 31.07.2012 (Bl. 184 d.A.) einstellt worden, weil ein Urheber nicht zu ermitteln gewesen sei. Er habe auch versucht, über das Beschwerdeformular des Hosts die Entfernung zu erreichen.

Der Kläger hat zunächst den Antrag angekündigt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, bei Eingabe des Namens des Klägers die Webseite zu der URL (...) aufzuführen.

Nachdem die Beklagte eingewandt hat, dieser Antrag enthalte die beanstandeten Äußerungen nicht, hat der Kläger seinen Antrag umformuliert.

Der Kläger beantragt nunmehr,

es zu unterlassen, bei Eingabe des Namens des Klägers in Zukunft in der Trefferliste der Suchmaschine (...) bei Eingabe des Namens des Klägers die Webseite zu der URL

(...) aufzuführen, insbesondere zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

- dass der Kläger Teil eines bundesweiten Stasinetzwerkes sei;

- dass der Kläger als Leiter der (...) abgesetzt worden sei und die Fachhochschule eine Notbremse gezogen habe, damit der Ruf ihrer Einrichtung durch Personen, wie den Kläger keinen Schaden nehme.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Klage sei mangels hinreichend bestimmten Klageantrags nach wie vor nicht zulässig, zumal vor deutschen Gerichten allenfalls ein Verbot der Abrufbarkeit des beanstandeten Suchergebnisses in Deutschland verlangt werden könne. Im Übrigen fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Kläger mit einem Vorgehen gegen den Autor oder den Host ein effektiverer Weg zur Beseitigung der Störung zur Verfügung stellte. Der Kläger habe aber nicht einmal versucht, diese in Anspruch zu nehmen, wie bis zum Termin vom 01.08.2013 unstreitig war.

 

Sie jedenfalls hafte als Suchmaschinenbetreiberin wie ein technischer Dienstleister nicht, bzw. allenfalls subsidiär, für verlinkte Inhalte. Im übrigen handele es sich bei den angegriffenen Passagen um zulässige Meinungsäußerungen, nicht um unwahre Tatsachenbehauptungen, zumal der Kläger bis zum Termin vom 01.08.2013 nicht einmal bestritten habe, dass die (...) ihn gekündigt habe. Sie rügt das Klägervorbringen zur versuchten Inanspruchnahme des Autors und des Hostproviders im Termin und im Schriftsatz vom 31.07.2013 als verspätet und bestreitet es mit Nichtwissen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zwar zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.

I. Die Klage ist zulässig.

1.) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist nach § 32 ZPO gegeben. Der Erfolg der möglichen unerlaubten Ehrverletzung liegt in Deutschland, denn hierfür genügt es, wenn eine Internetseite in Deutschland abrufbar ist und ein weiterer Bezugspunkt, wie etwa der Wohnsitz des von ihr Betroffenen, in Deutschland liegt. Beides ist hier unstreitig der Fall. Auch der Inhalt des beanstandeten Blogeintrags bezieht sich auf Deutschland, weil es um die Tätigkeit des Klägers insbesondere als Leiter einer Forschungsstelle an einer deutschen Hochschule und um seine Mitgliedschaft in einer deutschen Partei geht. Im Übrigen ergibt sich die Zuständigkeit auch nach § 39 ZPO aufgrund rügeloser Einlassung.

2.) Der Antrag ist nicht zu unbestimmt, sondern genügt den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 S. 2 ZPO. Der Kläger bezeichnet den URL, dessen Anzeige unterlassen werden soll, genau und nennt auch die beanstandeten Äußerungen. Dass er die zwei Äußerungen, er sei abgesetzt worden, dies möglicherweise als Notbremse, in einer zusammenfasst, lässt sich, da es sich um trennbare Inhalte handelt, dahingehend auslegen, dass er die Unterlassung beider Äußerungen begehrt. Soweit er den Antrag nicht ausdrücklich auf die Abrufbarkeit in Deutschland beschränkt hat, mag der Antrag zu weit gefasst sein, dies würde jedoch allenfalls zur teilweisen Unbegründetheit führen.

3.) Das notwendige Rechtsschutzbedürfnis liegt ebenfalls vor. Insbesondere stellt die Inanspruchnahme des Autors oder des Host-Providers keinen prozessual einfacheren Weg dar, weil auch dazu eine Klage erhoben werden müsste. Dass diese möglicherweise vorrangig vor der Beklagten haften, ist keine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses, sondern eine solche der Interessenabwägung im Rahmen der Begründetheit.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Auf den Sachverhalt ist nach dem für Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung fortgeltendem Art. 40 EGBGB deutsches Recht anwendbar, weil sich der Erfolgsort, wie ausgeführt, schon aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalt des Geschädigten in Deutschland befindet (vgl. Palandt/Thorn, Art. 40 EGBGB, Rn. 10). Dementsprechend beziehen sich beide Parteien auch auf die Anspruchsvoraussetzungen nach deutschem Recht.

Ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts steht dem Kläger nicht zu.

1.) Die beanstandete Persönlichkeitsrechtsverletzung ist nicht durch die Beklagte erfolgt. Sie ist damit nicht Störerin und deshalb auch nicht zur Unterlassung verpflichtet. Störer ist nur, wer in zurechenbarer Weise durch sein Verhalten eine Ursache für die Rechtsverletzung setzt. Dies hat die Beklagte nicht getan. Sie hat unstreitig den beanstandeten Text nicht verfasst. Ebenso unstreitig befindet er sich nicht auf einem von ihr betriebenem Internetdienst. Insbesondere ist sie nicht Hostprovider des Blogs, in dessen Rahmen der Text verbreitet wurde (so aber in BGH VI ZR 93/10- zit. nach Juris). Die Beklagte beschränkt sich vielmehr auf das reine Bereitstellen von Suchergebnissen aufgrund eines technisch-mathematischen Vorgangs. Damit verbreitet sie keine Äußerungen, sondern listet nur das auf, was im Internet an anderer Stelle in Bezug auf den Kläger zu finden ist. Eine eigene Bewertung nimmt sie hier auch nicht im Rahmen der Suchwortergänzungsfunktion vor, bei der ein von ihr geschaffenes Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und dem Benutzer bei Eingabe bestimmter Worte oder Namen Vorschläge unterbreitet werden (dazu BGH VI ZR 269/12 – zit nach Juris).

Der Kläger trägt vielmehr nichts dazu vor, dass bei Eingabe seines Namens eine Verknüpfung mit einer der beanstandeten Äußerungen stattfindet. Die beanstandeten Äußerungen finden sich nicht einmal in den sog. „Snippets“, d.h. in den unter dem Titel der URL auf der Suchergebnisseite ausgewiesenen der konkreten URL entnommenen Textschnipseln (vgl. dazu Hanseatisches OLG -3 U 67/11 - zit. nach Juris). Diese lauten vielmehr ausweislich des vom Kläger vorgelegten Screenshots (Bl. 7 d.A.) nur (...)". Weder die Verknüpfung mit einem Stasi-Netzwerk noch die Angaben zur Beendigung seiner Tätigkeit bei der Fachhochschule finden sich also in diesen „Snippets“. Die Beklagte stellt vielmehr ohne jede eigene redaktionelle Bewertung nur das Suchergebnis als eines unter mehreren bereit. Eine zurechenbare Mitwirkung an der Ehrverletzung des Autors oder des Hostproviders als unmittelbaren Störern liegt darin nicht.

2.) Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn man dies anders sähe und das Generieren und Bereitstellen von Suchergebnissen für die Störereigenschaft genügen ließe, kein Unterlassungsanspruch bestünde. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie die §§ 185 ff StGB schützen nämlich nicht vor jeglichen Äußerungen, die eine bestimmte Person betreffen. Vielmehr lösen nur Äußerungen einen Unterlassungsanspruch aus, die nach einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung als widerrechtlich erscheinen. Dies ist hier nicht der Fall, denn nach dem vorgetragenen Sachverhalt überwiegt das Interesse der Beklagten an einem wirtschaftlich sinnvollen Betrieb der Internetsuchmaschine das Interesse des Klägers, den beanstandeten Link nicht mehr anzuzeigen, weit.

Die Anzeige von Suchergebnissen aufgrund rein mathematischer Vorgänge ohne eigene inhaltliche Bewertung stellt den Kern der wirtschaftlichen Betätigung eines Suchmaschinenbetreibers dar. Der Nutzer verlässt sich gerade darauf, dass die Ergebnisse seiner Suche „neutral“, d.h. ohne eigene redaktionelle Bearbeitung des Suchmaschinenbetreibers, ausgeworfen werden. Würde bekannt, dass bestimmte Ergebnisse zuvor aussortiert und nicht mehr angezeigt würden, würde dies nicht nur die Verlässlichkeit der Suche aus Nutzersicht zweifelhaft machen, sondern den Betreiber auch sehr schnell in den Ruf der „Zensur“ bringen. Sinn und Zweck einer Suchmaschine, die nicht darin besteht, eigene Bewertungen vorzunehmen, sondern darin, fremde Inhalte nachzuweisen, würde daher durch auf dem Inhalt bestimmter Textseiten gründende Unterlassungsansprüche ganz empfindlich eingeschränkt (vgl. Hanseatisches OLG -3 U 67/11 – Rn 113, zit. nach Juris).

Entsprechendes gilt für die Pressefreiheit des Internets, die auch einem Suchmaschinenbetreiber zusteht (Hanseatisches OLG -3 U 67/11 – Rn. 126, zit. nach Juris). Hinzu kommt, dass es für die Beklagte eines immensen personellen und materiellen Aufwands bedürfen würde, Suchergebnisse auf einen sogar erst im verlinkten Text enthaltenen ehrverletzenden Inhalt zu untersuchen (vgl. Hanseatisches OLG -3 U 67/11 – Rn 126, zit. nach Juris). Im Ergebnis würde durch derartige Unterlassungsansprüche der Betrieb einer Internetsuchmaschine im vom Nutzer erwarteten Umfang nahezu unmöglich. Damit stünde die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Beklagten insgesamt in Frage.

Die Interessen des Klägers überwiegen dieses Interesse nicht. Dagegen spricht schon, dass eine Entfernung des Suchergebnisses durch die Beklagte nichts daran ändern würde, dass der Text sich weiterhin im Internet befindet und über andere Suchmaschinen nach wie vor auffindbar bleibt. Die Ehrverletzungen blieben also auch bei Entfernung des URL durch die Beklagte erhalten. Demgemäß ist auch nicht auszuschließen, dass dem Kläger ein verlässlicherer und sowohl die Freiheit des Internets im Rahmen der Pressefreiheit als auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Beklagten weniger belastender Weg zur Wahrung seines Persönlichkeitsrechts zur Verfügung steht. Er ist ehrverletzenden Äußerungen im Internet keineswegs schutzlos ausgeliefert, sondern er kann sowohl den Verfasser des Textes als auch den Host-Provider als Störer in Anspruch nehmen, was zur Entfernung des Textes aus dem Netz führen und damit die Störung unmittelbar beseitigen würde. Dies hat er aber, wie bis zur mündlichen Verhandlung unstreitig war, nicht getan. Unter diesen Umständen ist eine Haftung der Beklagten unzumutbar.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung hat ausführen lassen, er habe eine Inanspruchnahme des Verfassers und des Hostproviders versucht, kann offen bleiben, ob dieses Vorbringen verspätet ist. Es ist nämlich auch ungenügend und beweislos, was zu Lasten des Klägers geht, da er als Anspruchssteller die Widerrechtlichkeit der Störung darzulegen und zu beweisen hat. Ein gesonderter Hinweis hierauf war, da das Vorbringen erst in der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2013 erfolgte nicht möglich. Die Hinweispflicht gebietet auch keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da die Beklagte stets darauf hingewiesen hat, dass die Inanspruchnahme dieser Störer vorrangig sei, und mangels anderen Vortrags davon auszugehen sei, dass der Kläger dies nicht einmal versucht habe. Die Reaktion darauf erst in der mündlichen Verhandlung, obwohl die Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu diesem Zeitpunkt schon ein Jahr her war, ist derart grob nachlässig, dass das Gericht, wertete es das Vorbringen als hinreichend, von Verspätung ausgehen müsste. Ein zur Verzögerung durch eine Wiedereröffnung führender Hinweis ist deshalb nicht geboten.

Das Vorbringen des Klägers ist ungenügend. Zur Inanspruchnahme des Verfassers trägt der Kläger nur vor, der im beanstandeten Text bezeichnete Verfasser sei ein (...) Journalist, der abstreite, den Text verfasst zu haben. Dies stellt der Kläger jedoch schon nicht unter Beweis. Ebenso wenig stellt er hinreichend unter Beweis, dass der wahre Verfasser nicht ermittelt werden konnte. Hierzu legt er vielmehr nur die ein Jahr alte Einstellungsmitteilung betreffend eine Strafanzeige wegen Verleumdung der Staatsanwaltschaft Aachen vom 31.07.2012 vor (Bl. 184 d.A.). Dieser ist nicht einmal zu entnehmen, dass der hier beanstandete Text Gegenstand der Strafanzeige war. Dass und gegebenenfalls welche Ermittlungen die Staatsanwaltschaft vorgenommen hat, um den Verfasser zu ermitteln, ergibt sich daraus ebenso wenig. Eigene Ermittlungen vorgenommen zu haben, behauptet der Kläger nicht einmal. Insbesondere trägt er nicht vor, worauf die Beklagte zu Recht bereits mehrfach verwiesen hat, über die im Blog angegebene E-Mail-Adresse die Kontaktaufnahme zum Verfasser versucht zu haben.

Ebenso hat das Gericht davon auszugehen, dass eine Inanspruchnahme des Hostproviders nach wie vor möglich ist. Dieser ist, wenn ihm ein beanstandeter Inhalt gemeldet wird, verpflichtet zum Blogautor Kontakt aufzunehmen, und den beanstandeten Text zu entfernen, sollte der Autor nicht reagieren (vgl. BGH VI ZR 93/10 – zit nach Juris).

Auf diesem Weg die Entfernung des Eintrags zu erreichen, ist daher besonders einfach, da schon die mangelnde Reaktion des Autors unter seinen Kontaktdaten genügt, der Autor also nicht ermittelt werden muss. Hierzu räumt der Kläger aber sogar ein, dass er den von ihm nun behaupteten Versuch der Inanspruchnahme des Hostproviders mangels Screenshots nicht beweisen kann. Auch insoweit ist zudem sein Vorbringen zudem ungenügend, weil nicht einmal vorgetragen wird, wie diese Kontaktaufnahme erfolgte. Insbesondere trägt der Kläger nicht vor, welchen Text er in das vom Host vorgesehene Beschwerdeformular eingegeben hat, so dass auch nicht ersichtlich ist, ob dieser dem eine Rechtsverletzung entnehmen konnte. Dass der Kläger in sonstiger Weise an (...) herangetreten ist, insbesondere schriftlich, trägt er ebenso wenig vor. Aus seinem Vorbringen kann das Gericht daher nicht feststellen, ob die angebliche Beschwerde des Klägers dem Hostprovider Anlass zur Überprüfung und gegebenenfalls zur Entfernung des Blogeintrags geben musste.

Unter diesen Umständen muss die Interessenabwägung dazu führen, dass der Kläger die begehrte Unterlassung nicht von der Beklagten verlangen kann, da dies ein ihre wirtschaftliche Betätigung unzumutbar beeinträchtigender Eingriff wäre, während der Kläger damit den erstrebten Erfolg nur eingeschränkt erzielen kann und die endgültige Beseitigung zumutbar von den an der Rechtsverletzung unmittelbar Beteiligten erlangen kann. Ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte besteht deshalb nicht.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

Streitwert: 15.000,-- €