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Keine Markenrechtsverletzung durch Keywords bei Google AdWords
Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 14.01.2009 - Az.: 2a O 25/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Wird im Rahmen der Google AdWords Werbung das Keyword "fertighaus" mit der Option "weitgehend passende Keywords" verknüpft und dadurch bewirkt, dass die gewünschte Werbeanzeige bei einer Suche nach dem markenrechtlich geschützten Begriff "Kosima-Haus" eingeblendet wird, liegt hierin keine Markenrechtsverletzung.

2. Eine Rechtsverletzung liegt selbst bei Verwendung eines für einen anderen geschützten Zeichens als Keyword nicht vor, wenn in der Anzeige selbst das Zeichen nicht verwendet wird.




Sachverhalt:

Die Parteien bieten die Erstellung von Häusern an. Die Beklagte ist Inhaberin von Rechten an der Marke "Kosima-Haus". Bei einer Suche nach dieser Marke in der Suchmaschine Google erschien in der Anzeigenspalte Werbung der Klägerin. Diese enthielt keinen Hinweis auf die Beklagte.

Die Klägerin behauptet, lediglich das Wort "fertighaus" als Keyword angegeben und die Option "weitgehend passende Keywords" verwendet zu haben. Die Beklagte dagegen geht von einer Verwendung ihrer Marke "Kosima-Haus" als Keyword durch die Klägerin aus.


Entscheidung:

Anders als das Landgericht Braunschweig im parallel zwischen den Parteien laufenden einstweiligen Verfügungsverfahren verneinte das Landgericht Düsseldorf eine Markenrechtsverletzung durch die Klägerin zu Lasten der Beklagten.

Dabei ließ das Gericht es offen, ob von dem von der Klägerin oder der von der Beklagten behaupteten Sachvortrag hinsichtlich des verwendeten Keywords auszugehen ist. In jedem Fall sei eine Rechtsverletzung zu verneinen.

Die Klägerin habe die Marke der Beklagten nicht derart benutzt, dass der Verkehr die Waren und Dienstleistungen der Klägerin als von der Beklagten stammend auffasse. Der Internetnutzer gehe nicht selbstverständlich davon aus, dass zwischen dem eingegebenen Suchbegriff und den in einer separaten Spalte eingeblendeten Werbeanzeigen ein Zusammenhang bestehe. Selbst die Nutzer, denen der technische Ablauf der Google AdWords bekannt sei, nähmen lediglich eine thematische und keine herkunftsbezogene Verknüpfung an. Ihnen sei bewusst, dass es sich bei den Anzeigen um Werbung handele, die nicht zwingend vom Inhaber der dem Suchbegriff entsprechenden Marke stammen müsse.

Überdies sei im vorliegenden Fall keine Verwechslungsgefahr gegeben, weil die Anzeige der Klägerin selbst das Zeichen "Kosima-Haus" nicht enthalte und vielmehr durch Verwendung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin in Text und Link klar und deutlich auf diese hinweise.




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