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Keine Mitstörer-Haftung des Personensuchmaschinen-Betreibers bei fremden Rechtsverletzungen
Landgericht Hamburg, Beschluss v. 07.10.2009 - Az.: 325 O 190/09
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Leitsatz:
Ein Betreiber einer Personen-Suchmaschine haftet frühestens nach Kenntnis erstmaliger Rechtsverletzungen. Eine Haftung für inhaltsgleiche Verstöße ist jedoch ausgeschlossen, wenn er zwischenzeitlich eine Namenssperrung eingerichtet hat, da er damit seinen Prüfungspflichten in hinreichendem Maß nachgekommen ist.
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Sachverhalt:
Das Gericht hatte im Rahmen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe darüber zu entscheiden, ob die Beklagte für die Rechtsverletzungen Dritter verantwortlich sei.
Die Beklagte war Betreiberin einer Personensuchmaschine. In der Suchergebnis-Anzeige fand sich ein Link zu einem Beitrag zu dem in der Vergangenheit geschehenen Mordfall des Schauspielers Walter Sedlmayr. Nach einer Abmahnung wurde der Link zu diesem Beitrag entfernt. Zusätzlich richtete der Betreiber eine Namenssperrung ein.
In der Folgezeit waren dennoch einige Suchergebnisse in den Rubriken "Lebensläufe" und "Nachrichten" zu Walter Sedlmayr abrufbar. Die Klägerin war der Auffassung, dass es sich bei den noch auffindbaren Links um inhaltsgleiche Verletzungen handle. Dafür habe die Beklagte als Störerin zu haften, weil sie die ihr obliegenden Prüfungspflichten verletzt habe.
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Entscheidung:
Die Richter gaben der Beklagten Recht.
Sie führten zur Begründung aus, dass es nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte ihre als Suchmaschinenbetreiberin treffenden Prüfpflichten verletzt habe und deshalb als Störerin zur Unterlassung verpflichtet wäre.
Die Beklagte habe sofort nach der Abmahnung, das heißt unmittelbar nach Kenntnisnahme der Rechtsverletzung, den Beitrag aus der Trefferliste entfernt. Auch habe sie eine Namenssperrung eingerichtet. Damit sei die Beklagte ihren Prüfungspflichten in ausreichendem Maße nachgekommen.
Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, alle Suchergebnis-Positionen nach möglichen Rechtsverletzungen zu durchsuchen. Eine vorbeugende Prüfpflicht bestehe nicht.
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