Keine Persönlichkeitsverletzung durch Suchmaschinenergebnis

Oberlandesgericht Stuttgart

Urteil v. 26.11.2008 - Az.: 4 U 109/08

Leitsatz

Der in der Trefferliste einer Suchmaschine erscheinende Text stellt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung eines dort genannten Dritten dar, wenn eine verletzende Deutung eher fern liegt und der Eingriff – wenn er überhaupt gegeben ist – geringfügig ist und kaum vorhandene Folgen aufweist.

Sachverhalt

Der Kläger sah in folgendem Suchergebnis eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts:

"[PDF] stoned again
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Dr. H. Z. war beruflich Flugzeugpilot, dann Richter… und heute widmet er sich ganz dem Bereich
der Spiritualität, Heilen-_www.(...).de/pdf/rainbow/AHS_R8_Nr.48_Teil2.pdf - Ähnliche
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Entscheidungsgründe

Das Gericht folgte dem nicht. In diesem Einzelfall liege eine Persönlichkeitsrechtsverletzung fern und selbst wenn man sie annähme, sei sie nicht widerrechtlich.

Dem Benutzer einer Suchmaschine sei die Entstehung von Suchmaschinenergebnissen als automatisierter Vorgang bekannt. Er wisse, dass diese Einträge aus Schnipseln zusammengesetzt seien und nicht in fortlaufendem Zusammenhang stünden. So sei vorliegend kein Zusammenhang zwischen der Person des Dr. H. Z. und der ersten Zeile oder der Seite (...).de zu erkennen.

Selbst wenn man aber hier eine Deutung fände, die die Persönlichkeitsrechte des Dr. H. Z. verletze, so sei der Suchmaschinenbetreiber nicht als Störer heranzuziehen, weil die Verletzung nicht widerrechtlich sei. Zu dieser Frage sei eine Abwägung zwischen der Schwere der Verletzung und deren Folgen für den Betroffenen einerseits und dem Motiv und Zweck des Eingriffs andererseits vorzunehmen. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Dr. H. Z. sah das Gericht hier als – wenn überhaupt vorliegend – geringfügig an und erkannte keine denkbaren Folgen für ihn.

Dagegen sei zu berücksichtigen, dass die Suchmaschine auf automatisierten Vorgängen beruhe und schon deshalb ein Motiv oder Zweck des Betreibers ausscheide. Im Übrigen sei ohne die Automatisierung der Betrieb einer Suchmaschine nicht denkbar, diese wiederum sei zur sinnvollen Nutzung des Internet unerlässlich. Aus diesem Grund überwogen nach Ansicht des Gerichts die Interessen des Suchmaschinenbetreibers die persönlichen Interessen des Dr. H. Z. bei weitem.