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Keine Störerhaftung von "sedo.de" wegen Domain-Parking-Programm
Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 13.08.2009 - Az.: 6 U 5869/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Domain-Handelsplattform "sedo.de" haftet für die Markenverletzungen Dritter, die auf den geparkten Domains begangen werden, erst ab Kenntnis. Eine Störerhaftung kommt nur in Betracht, wenn "sedo.de" seine Prüfungspflichten verletzt. Aufgrund von Millionen geparkter Domains treffen "sedo.de" jedoch keine präventiven Prüfungspflichten.



Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um die Inhaberin der Marke "tatonka". Der Beklagte handelte mit Domains, über dessen Domainmarktplatz ca. 10 Millionen Domains zum Verkauf angeboten wurde. Ein Großteil der Domains nahm an dem Domain-Parking-Programm teil. Über die geparkten Domains partizipierte der Beklagte finanziell in Form der "Pay-Per-Click"-Vergütung, wenn über die Homepage des Parking-Kunden die Webseite eines Google-Anzeigenkunden aufgerufen wurde.

Ein Kunde des Beklagten verletzte durch die Nutzung der Webseite "tatonka.eu" unter dem Keyword "tatonka" die Rechte der Klägerin. Diese war daher der Auffassung, dass der beklagte Domainhändler für die Rechtsverletzung seines Kunden hafte und begehrte daher gerichtlich die Erstattung der Abmahnkosten.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Domainparker weder als Täter noch als Teilnehmer für die Rechtverletzungen seiner Kunden hafte, da diese ihre Keywords selbst eingeben würden. Aber auch eine Störerhaftung komme nicht in Betracht.

Ein Domainhändler hafte als Störer nur, wenn er seine Prüfungspflichten verletze. Diese müssten ihm aber zumutbar sein. Es bestehe jedoch keine Verpflichtung, präventiv tätig zu werden und bereits vorab sämtliche Domains und Keywords zu überprüfen. Bei mittlerweile Millionen von Domains sei dies schlichtweg nicht möglich und völlig unwirtschaftlich.

Auch eine Eingrenzung der Prüfungspflicht auf geparkte Domainnamen führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn eine Aufteilung in unterscheidungskräftige und nicht unterscheidungskräftige Bezeichnungen anhand gängiger Wörterbücher beispielsweise stoße bei 14 Sprachen auf nicht lösbare Probleme bei dem Beklagten. Damit wäre auch letztlich nicht sichergestellt, ob die Verwendung eine Marke verletze oder nicht. Dafür gäbe es schließlich weltweit zu viele Registrierungen.




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