Suchmaschinenhaftungs-Privilegierung für Wer-ist.org

Landgericht Hamburg

Beschluss v. 23.06.2014 - Az.: 324 O 329/14

Leitsatz

1. Eine Person ist nicht bereits dann durch Internet-Äußerungen in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn bei Eingabe des Namens vorwiegend Google-Treffer zur ihr angezeigt werden.

2. Auch wer fremde Suchmaschinen-Ergebnisse mit eigenen Überschriften/Hinweisen versieht, kann sich auf die Haftungs-Privilegierung für Suchmaschinen berufen.

Anmerkung

Hinweis: Die Entscheidung wurde in der Beschwerde-Instanz durch das <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile keine-suchmaschinen-privilegierung-fuer-wer-ist-org-oberlandesgericht-hamburg-20140918 external-link-new-window externen link in neuem>OLG Hamburg (Beschl. v. 18.09.2014 - Az.: 7 W 88/14) aufgehoben.

Tenor

ln der Sache

E(...) P(...)
- Antragstellerin -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Mttelweg 41a, 20148 Hamburg,

gegen

GF Consulting UG (...), Siemensstraße 49, 90459 Nümberg
- Antragsgegnerin  -

beschließt das Landgericht Harnburg - Zivilkammer 24 - durch (...) am 23.06.2014:

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von € 10.000,-- zu tragen.

Entscheidungsgründe

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verknüpfung von Videos mit ihrem Namen.

Die Antragsgegnerin ist für die Seite www.wer-ist.org verantwortlich (vgl. Anlage Ast 3). Wenn auf dieser Seite der Name "E(...) P(...)" eingegeben wird, wird eine Verknüpfung mit verschiedenen Videos hergestellt (vgl. Anlage Ast 4), die in keinem Zusammenhang mit der Antragstellerin stehen. Diese Videos hat die Antragsgegnerin nach Abmahnung inzwischen gelöscht.

Der Anspruch ist unbegründet, da der angesprochene Verkehrskreis nicht annimmt, dass die fraglichen Videos auf jeden Fall sich auf die Antragstellerin beziehen, er hält dies lediglich für möglich. Denn der Nutzer erkennt, dass die Antragsgegnerin wie eine Suchmaschine lediglich das Internet nach dem Namen der Antragstellerin "crawlt" und Verknüpfungen herstellt, die allein auf einer Namensgleichheit bestehen,  mit denen aber nicht zwingend  die Antragstellerin gemeint ist.

Hierauf wird der Nutzer nicht nur durch den Hinweis "Hier finden Sie alle Informationen zu E(...) P(...)  aus dem Web" (vgl. Anlage Ast 4), sondern auch mit der Information  zu der "Haftung für Links" (vgl. Anlage Ast 3) aufmerksam gemacht. Ihm ist deutlich, dass die Antragsgegnerin nicht über zusätzliche Informationen verfügt oder etwa eine weitere Recherche wie z.B. ein Detektivbüro betreibt.

So wie beispielsweise bei einer Recherche über "google" zu dem eigenen Namen einige Suchergebnisse passen und andere nicht, liegt der Fall hier ebenfalls. Da der angesprochene Verkehrskreis die fraglichen Videos nicht zwingend auf die Antragstellerin bezieht, ist der Unterlassungsanspruch unbegründet.

Aus den Ausführungen  ergibt sich weiterhin, dass die Antragsgegnerin  wie eine Suchmaschine haftet, d.h. als Störerin. Da sie die Videos indes nach der Abmahnung gelöscht  hat, hat sie die ihr als Störerin obliegenden Pflichten erfüllt.

Es kann daher dahinstehen, ob sie hierzu nicht verpflichtet gewesen  wäre, weil der Nutzer es nur für möglich hält, dass die Videos die Antragstellerin betreffen; die Suchmaschine jedoch nicht für eine solche mögliche Annahme haftet, da der Gedanke, mit dem die Rechtsprechung die Haftung für mehrdeutige Äußerungen begründet, dass nämlich der Verletzer sich zukünftig eindeutig ausdrücken kann, auf Suchmachinen nicht übertragbar sein dürfte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.