Keine Suchmaschinenhaftungs-Privilegierung für Wer-ist.org

Oberlandesgericht Hamburg

Beschluss v. 18.09.2014 - Az.: 7 W 88/14

Leitsatz

1. Wer fremde Suchmaschinen-Ergebnisse mit eigenen Überschriften/Hinweisen versieht, kann sich nicht auf die Haftungs-Privilegierung für Suchmaschinen berufen. Vielmehr handelt es sich bei den Informationen dann um eigene Inhalte.

2. Eine Person ist durch Internet-Äußerungen bereits dann in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn bei Eingabe des Namens vorwiegend Google-Treffer zur ihr angezeigt werden.

Tenor

ln der Sache

E(...) P(...)
- Antragstellerin und Beschwerdeführerin -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Mttelweg 41a, 20148 Hamburg,

gegen

GF Consulting UG (...), Siemensstraße 49, 90459 Nümberg
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -


beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht - 7. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (...) am 18.09.2014:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile keine-suchmaschinen-privilegierung-fuer-wer-ist-org-landgericht-hamburg-20140623 external-link-new-window externen link in neuem>Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 23. Juni 2014 - 324 0 329/14 - abgeändert.

Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,-- Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen, die am 29. April 2014 auf den Seiten http//www.wer-ist.org/person/E(...)_P(...) und http//www.wer-ist.org/person/E(...)_P(...) vorgehaltenen Videos seien Videos von und über die Antragstellerin.

II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Wert von € 10.000,-- zur Last.

Entscheidungsgründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Antragstellerin durch die beanstandeten Behauptungen betroffen. Der Aufmachung der bei den streitgegenständlichen Webseiten (Anlagen Ast. 4 und 6) ist nicht zu entnehmen, dass sich die dargestellten Informationen nicht auf konkrete Personen, sondern lediglich auf den jeweiligen Namen beziehen.
Vielmehr weisen die Aussagen "Wer ist das eigentlich?" und "Hier finden Sie alle Informationen zu ... aus dem Web" darauf hin, dass die Antragsgegnerin für sich in Anspruch nimmt, auf den Seiten über konkrete Personen zu informieren.

Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, dass ihr Name E(...) P(...) und der Name E(...) P(...), unter dem sie (...) schreibt, von den Lesern ihr zugeordnet werden, da bei Eingabe der Suchbegriffe "E(...) P(...)" bzw. "E(...) P(...)" in die Suchmaschine Google in erster Linie Treffer zu der Antragstellerin gelistet werden (vgl. Anlagen Ast. 15, 17).

Zu folgen ist der Antragstellerin auch in ihrer Auffassung, dass sich die Antragsgegnerin nicht auf die "Suchmaschinen-Privilegierung" berufen kann, da es sich bei den angezeigten Inhalten nicht um Suchergebnisse, sondern von der Antragsgegnerin selbst aufbereitete Informationen handelt. Der Umstand, dass die Zuordnung der In­ formationen möglicherweise ohne Recherche und nur mittels einer Computersoftware erfolgt ist, ändert hieran nichts.

Soweit der Senat in einem telefonisch erteilten Hinweis in diesem Punkt eine abweichende Auffassung vertreten hat, wird hieran nicht festgehalten.

Die vom Verfügungsantrag abweichende Tenorierung beruht auf § 938 Abs. 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92 ZPO.