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Keine Urheberrechtsverletzung durch Personensuchmaschine
Landgericht Koeln, Urteil v. 22.06.2011 - Az.: 28 O 819/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Stellt ein Rechteinhaber urheberrechtlich geschützte Inhalte ins Internet und trifft keine technischen Vorkehrungen zur Einschränkung, erteilt er Dritten damit eine generelle Einwilligung, die Inhalte auf übliche Art und Weise online zu nutzen.

2. Eine solche übliche Nutzung liegt in der Anzeige durch eine Personensuchmaschine. Eine Personensuchmaschine darf daher fremde urheberrechtlich geschützte Bilder und Texte bei ihren Suchergebnissen anzeigen.

3. Die Grundsätze, die der BGH in seiner "Thumbnail-Entscheidung" (BGH, Urt. v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 69/08) aufgestellt hat, sind 1:1 auf Personen- und Metasuchmaschinen übertragbar.




Sachverhalt:

Der Kläger veröffentlichte auf der Webseite eines Dritten ein Foto von sich selbst. Gegen den Zugriff von Suchmaschinen sicherte er dieses Foto nicht.

Die verklagte Personensuchmaschine zeigte bei einer Recherche nach dem Namen des Klägers das Passfoto des Klägers an, das auf dritten Webseite lag. Der Kläger sah hierin eine Urheberrechtsverletzung und nahm die Personensuchmaschine auf Unterlassung in Anspruch. Er widerrief gegenüber dem Unternehmen ausdrücklich jede Genehmigung, das Bild weiterhin zu nutzen. Das Bild ließ er auf der Webseite des Dritten bestehen.


Entscheidung:

Das Gericht wies die Klage ab.

Wie der BGH in seiner "Thumbnail"-Entscheidung (BGH, Urt. v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 69/08) geurteilt habe, erteile ein Webseiten-Betreiber, der keine technischen Schutzmaßnahmen ergreife, Dritten eine generelle Einwilligung, die Inhalte auf übliche Art und Weise online zu nutzen.

Von einer solchen konkludent erteilten Einwilligung sei auch im vorliegenden Fall auszugehen, denn der Kläger habe die Inidzierung durch Suchmaschine ausdrücklich zugelassen.

Der Kläger habe diese Einwilligung auch nicht widerrufen, als er seinen Löschungswunsch aussprach. Ein Widerruf der Nutzungsrechte sei nur möglich, wenn der Seitenbetreiber entsprechende technische Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Webseite ergreife. Dies sei hier unterblieben. Vielmehr habe das Bild auch nach dem Löschungsbegehren weiterhin zum Abruf bereitgestanden.

Die Grundsätze der BGH-Entscheidung, die die Google-Bildersuche beträfen, seien 1:1 auch auf Personensuchmaschinen allgemein anwendbar.




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