Keine Urheberrechtsverletzung durch Personensuchmaschine Yasni

Landgericht Hamburg

Urteil v. 12.04.2011 - Az.: 310 O 201/10

Leitsatz

1. Stellt ein Rechteinhaber urheberrechtlich geschützte Inhalte ins Internet und trifft keine technischen Vorkehrungen zur Einschränkung, erteilt er Dritten damit eine generelle Einwilligung, die Inhalte auf übliche Art und Weise online zu nutzen.

2. Eine solche übliche Nutzung liegt in der Anzeige durch die Personensuchmaschine Yasni. Yasni darf daher fremde urheberrechtlich geschützte Bilder und Texte bei ihren Suchergebnissen anzeigen.

3. Die Grundsätze, die der BGH in seiner "Thumbnail-Entscheidung" (BGH, Urt. v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 69/08) aufgestellt hat, sind 1:1 auf Personen- und Metasuchmaschinen übertragbar.

Sachverhalt

Die Klägerin stellte auf ihrer Online-Plattform in der Vergangenheit neben Texten auch Fotos von mehreren Personen der Allgemeinheit zur Verfügung. Ausdrücklich zugelassen war die Indizierung durch die Suchmaschine Google. Die Klägerin besaß an den Bildern die entsprechenden Rechte.

Beklagte war die Personensuchmaschine Yasni.

Im Dezember 2009 stellte die Klägerin fest, dass bei Eingabe des Namens "XY" auf der Webseite yasni.de mehrere Vorschaubilder ihrer Fotos angezeigt wurden. Bei Anklicken der Vorschaubilder wurde der Besucher per Link auf die Webseite geführt, wo das Foto dauerhaft abrufbar war. Die Klägerin sprach eine Abmahnung aus, woraufhin die Beklagte die betreffenden Unterseiten bei sich auf der Domain sperrte.

Im Frühjahr 2010 stellte die Klägerin erneut Rechtsverletzungen auf der Webseite der Beklagten fest. Wieder erschienen Fotos, an denen die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte hatte.

Daraufhin reichte sie Unterlassungsklage ein.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht wies die Klage ab.

Wie der BGH in seiner "Thumbnail"-Entscheidung (BGH, Urt. v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 69/08) geurteilt habe, erteile ein Webseiten-Betreiber, der keine technischen Schutzmaßnahmen ergreife, Dritten eine generelle Einwilligung, die Inhalte auf übliche Art und Weise online zu nutzen.

Von einer solchen konkludent erteilten Einwilligung sei auch im vorliegenden Fall auszugehen, denn die Klägerin habe die Inidzierung durch die Suchmaschine Google ausdrücklich zugelassen.

Die Klägerin habe diese Einwilligung auch nicht widerrufen, als sie die Abmahnungen aussprach. Ein Widerruf der Nutzungsrechte sei nur möglich, wenn der Seitenbetreiber entsprechende technische Schutzmaßnahmen hinsichtlich seiner Webseite ergreife. Dies sei hier unterblieben. Nicht ausreichend sei es, einzelne Spider von Suchmaschinen auszuschließen, sondern es müsse dann ein generelles Spider-Verbot für sämtliche Suchmaschinen erfolgen. Da Google aber weiterhin die Seiten durchsuchen dürfe, liege kein wirksamer Widerruf vor.

Die Grundsätze der BGH-Entscheidung, die die Google-Bildersuche beträfen, seien 1:1 auch auf Personensuchmaschinen und Metasuchmaschinen allgemein anwendbar.