Entscheidungsgründe:
Die Antragsgegnerin führt aus, dass DocMorris offensichtlich versuche, die Möglichkeiten des Internet und vor allem die Nutzung der Suchmaschinen für sich zu missbrauchen. Durch das von DocMorris praktizierte Index-Spamming würden Sinn und Zweck einer Suchmaschine missbraucht. Eine Suchmaschine, die bei knapp 1000 Treffern zu 80% auf ein und dieselbe Webseite führe, erfülle nicht den gestellten Auftrag der objektiven Abbildung des Inhalts des Internet. Dies entspricht der Auffassung der Kammer im
Urteil vom 10. 8. 2001 (GRUR-RR 2002, 81 - Wobenzym N I).
Vorliegend geht es nicht um die Verantwortlichkeit von DocMorris, auch nicht um die ihres Online-Marketing-Unternehmens, sondern um die Mitstörereigenschaft der Antragsgegnerin als Betreiberin der von der Firma F bei web.de angebotenen Suchmaschine. Die Kammer verneint diese Mitstörereigenschaft.
Es soll der Antragsgegnerin untersagt werden, für den Vertrieb des Arzneimittels "Wobenzym N" in Deutschland im Internet in der in dem Verfügungsantrag beschriebenen Weise zu werben. Schon rein begrifflich ist die Tätigkeit der Antragsgegnerin nicht als "Werbung" zu qualifizieren.
Die Antragsgegnerin als Anbieterin der Suchmaschine "veröffentlicht" lediglich Verknüpfungen (Links) zur Homepage von DocMorris; erst dort findet eine "Werbung" statt, allerdings nicht durch die Antragsgegnerin, sondern durch DocMorris bzw. durch das von DocMorris beauftragte Online-Marketing-Unternehmen (vgl. für den Fall von Links zu Stellenangeboten im Internet: OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2001, 550 [551]). Die Suchmaschine gibt objektiv das wieder, was sich im Internet oder unter von Dritten vorgegebenen Stichpunkten befindet; sie findet nach von Dritten vorgegebenen Schlüsselwörtern Websites auf. Es fehlt daher bei der Antragsgegnerin an einem zielgerichteten, auf Werbung ausgerichteten subjektiven Element. Die Antragsgegnerin bietet nur eine im Internet geführte "Navigationshilfe" ohne eigene willentliche Übernahme der fremden Inhalte an, ähnlich wie herkömmliche Betreiber eines Informationsdienstes oder Herausgeber eines Branchenbuchs (vgl. LG München I, NJW-RR 2001, 550). Das ist keine Werbung. Die etwa von Suchmaschinen verwandten Hyperlinks haben keinen rufausbeutenden Charakter (Körner/Lehment, Hdb. MultimediaR, Kap. 11.1, Rdnr. 97).
Allenfalls eine die Werbung von DocMorris unterstützende Tätigkeit könnte der Antragsgegnerin angelastet werden. In diese Richtung geht der Vorwurf der Antragstellerin, die Antragsgegnerin stelle mit ihrer Suchmaschine DocMorris das "Vehikel" zur Verfügung, mit dem die Werbung von DocMorris dem Interessenten vermittelt werde.
Nach § 5 IV TDG bleiben die Verpflichtungen der Diensteanbieter zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen unberührt, wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gem. § 85 TKG von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.
Über die etwaige Rechtswidrigkeit der Überschwemmung der Suchmaschine mit Verknüpfungen zu DocMorris auf dem Hintergrund des Urteils des OLG Frankfurt a.M. vom 31. 5. 2001 (GRUR-RR 2001, 250) sowie unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG (Index-Spamming) wurde die Antragsgegnerin durch Schreiben des Rechtsanwalts Z v. 18. 7. 2001 unterrichtet. Vorausgesetzt, die Sperrung ist technisch möglich und zumutbar, bedeutet dieser Umstand der Kenntnis nicht schon für sich, dass die Antragsgegnerin die Verpflichtung zur Sperrung trifft.
§ 5 IV TDG bestimmt, dass Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte "nach den allgemeinen Gesetzen" unberührt bleiben, schafft also keinen eigenständigen, neuen Haftungstatbestand, sondern setzt einen solchen nach den "allgemeinen Gesetzen" voraus, wobei die weiteren im zweiten Halbsatz des § 5 IV TDG genannten Kriterien Haftungserleichterungen für den Diensteanbieter schaffen sollen.
Nach den allgemeinen Bestimmungen und Grundsätzen ist "Mitstörer" auch derjenige, der an einer wettbewerbswidrigen Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten (hier: DocMorris und D-Marketing AG) willentlich und adäquat kausal mitwirkt, vorausgesetzt, dass der als Mitstörer in Anspruch Genommene (hier: die Antragsgegnerin) die rechtliche Möglichkeit besaß, die Handlung zu verhindern (Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 22. Aufl., Einl. UWG Rdnr. 327). Eine Haftung als "Mitstörer" setzt (zusätzlich) das Bestehen von Prüfungspflichten voraus, deren Einhaltung zur Vermeidung erneuter Inanspruchnahme geboten ist. Daran fehlt es, wenn dem in Anspruch genommenen Dritten im konkreten Fall eine Prüfungspflicht als "Mitstörer" nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt zuzumuten ist (BGH, GRUR 1997, 909 = NJW-RR 1997, 1468 - Branchenbuch-Nomenklatur).
Im Zusammenhang mit der Mitstörereigenschaft des Online-Marketing-Unternehmens von DocMorris hat die Kammer diese im Urteil v. 10. 8. 2001 (GRUR-RR 2002, 81 - Wobenzym N I) mit der Begründung bejaht, dass dieses einen eigenen kreativen Gestaltungsspielraum gehabt habe, mit dem Ergebnis einer Serviceleistung, die DocMorris überhaupt erst in die Lage versetzt habe, durch die Optimierung der Werbung wettbewerbswidrig zu handeln. Diese Argumentation greift in Bezug auf die Antragsgegnerin nicht.
Die gelinkten Inhalte bei einer Suchmaschine sind - wie ausgeführt - fremde Inhalte. Ein Zu-Eigen-Machen liegt dem Suchmaschinenbetreiber/Suchmaschinenanbieter in aller Regel fern; er "identifiziert" sich nicht mit den fremden Inhalten. Die gefundenen Informationen stammen nicht von der Suchmaschine, werden vor allem nicht von ihr vorgegeben, sondern machen nichts anderes, als nach von Dritten vorgegebenen Schlüsselwörtern Websites aufzufinden. Diese Tätigkeit der Antragsgegnerin bewegt sich auf der rein faktischen Ebene, ohne jegliche rechtliche Bindung zu DocMorris, etwa im Rahmen eines Vertrags- und/oder Auftragsverhältnisses, weshalb es nicht nur an dem Kriterium der willentlichen Mitwirkung an dem Wettbewerbsverstoß von DocMorris fehlt, sondern auch an der rechtlichen Möglichkeit, die Handlung von DocMorris bzw. ihres Online-Marketing-Unternehmens zu verhindern. Beide Kriterien sind aber zur Begründung der Mitstörereigenschaft erforderlich.
Eine Prüfungspflicht ist dem Suchmaschinenbetreiber nicht, jedenfalls nur eingeschränkt zuzumuten. Die Zahl der Internet-Domains "explodiert" (so LG München I, NJW-RR 2001, 550). Bei diesen Rahmenbedingungen kommt den Suchmaschinen als Navigationshilfen eine Schlüsselfunktion für das Funktionieren des Internet zu. Der Weg zu Inhalten, bei denen dem Nutzer der Weg dorthin nicht bekannt ist, führt zwingend über eine solche Suchmaschine. Ist ein Inhaltsangebot nicht über sie zu finden, ist es für die breite Öffentlichkeit faktisch inexistent.
Es besteht deshalb ein Allgemeininteresse daran, die Leistungsfähigkeit dieser "de facto" netznotwendigen Einrichtungen zu erhalten (vgl. Freytag, Haftung im Netz, Schriftenreihe "Information und Recht", S. 235). Bei Bejahung einer Prüfungspflicht wäre die Funktion dieser Einrichtungen wesentlich beeinträchtigt. Die Datenverarbeitung würde verlangsamt und der Suchmaschinenbetreiber könnte damit konfrontiert sein, dass verschiedene Unternehmen zum selben Begriff verschiedene Einschränkungen verlangen. Der Suchmaschinenbetreiber wäre dann unter Umständen auch dazu verpflichtet, die herauszufilternden Begriffe ständig zu überprüfen, und zwar daraufhin, ob sie nicht zwischenzeitlich zulässig geworden sind oder eine Einschränkung aus anderen Gründen entfallen ist. Geringfügige Änderungen der Adressen oder der Weg über eine Drittdomain würden das gewonnene Ergebnis schnell zunichte machen, wie der Streitfall zeigt. DocMorris hat sich hinter anderen Domains "versteckt" (...).
Die Problematik einer etwaigen Prüfungspflicht durch den Suchmaschinenbetreiber wird im Streitfall deutlich. Was die werberechtliche Seite anbetrifft, ist das Urteil des OLG Frankfurt a.M. v. 31. 5. 2001 (GRUR-RR 2001, 250) im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen. Im Hauptklageverfahren hat das LG Frankfurt a.M. mit Beschl. v. 10. 8. 2001 (GRUR-RR 2001, 254 L) den Rechtsstreit gem. § 148 ZPO ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das Urteil der Kammer v. 10. 8. 2001 (GRUR-RR 2002, 81 - Wobenzym N I) erging ebenfalls im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens; es ist nicht rechtskräftig. Das gilt erst recht für den Beschl. des LG Frankfurt a.M. v. 20. 7. 2001 - 3/8 O 96/01.
Der Hinweis der Antragsgegnerin, im Rahmen einer etwaigen Prüfungspflicht treffe sie auch die Verpflichtung, zu prüfen, ob eine ehemals unzulässige Handlung zwischenzeitlich zulässig geworden sei, erhält dadurch Gewicht, dass sich die Homepage von DocMorris zwischenzeitlich insoweit geändert hat, als der Disclaimer "bitte bedenken Sie, dass sich unser Angebot an alle Europäer wendet, nicht aber an deutsche Adressen" eingestellt wurde. Ob dieser "Disclaimer" ausreichend ist, um die Inlandsberührung der Internet-Werbung zu verneinen, bedarf einer rechtlichen Bewertung, die die Kammer im Urteil vom 10. 8. 2001 (GRUR-RR 2002, 81 - Wobenzym N I) dahin getroffen hat, dass ein ernst zu nehmender "Disclaimer" aus der Sicht des Internet-Kunden nicht vorliegt. Diese Gesichtspunkte verbieten es, den Suchmaschinenbetreiber/-anbieter mit einer Prüfungspflicht hinsichtlich etwaiger wettbewerbswidriger Sachverhalte zu belasten, die sich erst aus der Verlinkung fremder Inhalte ergeben.
Dieses Ergebnis schließt nicht aus, dass Sachverhalte mit Inhaltsangeboten denkbar sind, bei denen das Allgemeininteresse an der Leistungsfähigkeit von Einrichtungen wie Suchmaschinen zurückzutreten hat und (auch) der Suchmaschinenbetreiber zur Verhinderung und Beseitigung von Missständen aufgerufen ist. Die Kammer denkt etwa an Fälle der Kinderpornografie und/oder etwa an Fälle erkennbar organisierter Computerkriminalität. In diese Reihe mag auch der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene Fall "Gary Lauck" gehören. Ein derart "krasser" Fall liegt im Streitfall nicht vor.
Im Übrigen besteht vorliegend auch keine Notwendigkeit, den Begriff der "Mitstörerin" soweit auszudehnen, dass auch die Antragsgegnerin als Suchmaschinenbetreiberin davon erfasst wird. Rechtsschutz konnte die Ast. dadurch erlangen, dass sie gegen DocMorris die einstweilige Verfügung v. 20. 7. 2001 erwirkt hat (LG Frankfurt a.M., 3/8 O 96/01). Gegen das Online-Marketing-Unternehmen D-Marketing AG erging die Urteilsverfügung der Kammer v. 10. 8. 2001 (GRUR-RR 2002, 81 - Wobenzym N I). Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass die D-Marketing AG, soweit sie betroffen ist, auf die Urteilsverfügung der Kammer reagiert hat.
In Bezug auf DocMorris ergeben sich für die Antragstellerin die bekannten Auslandszustellungsprobleme, ein Gesichtspunkt, der zeitliche Hindernisse mit sich bringt, nicht aber die Annahme rechtfertigt, für die Antragstellerin sei ein effektiver Rechtsschutz nicht gegeben. Es fehlt daher an dem Ansatz, Einträge, die auf mögliche rechtswidrige Inhalte verweisen, aus den stark frequentierten Suchmaschinen durch Inanspruchnahme des Suchmaschinenbetreibers zu löschen.
§ 5 IV TDG setzt für die Verpflichtung zur Sperrung durch den Diensteanbieter voraus, dass eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist. Die Sperrung in technischer Hinsicht wird möglich sein, was der Umstand zeigt, dass die weiteren Suchmaschinenbetreiber (Fireball, Infoseek, Lycos) die Hinweise auf "Wobenzym" unterbunden haben. Was die Frage der Zumutbarkeit der Sperrung anbetrifft, so verweist die Kammer auf ihre Bedenken, die sich aus der Funktion der Suchmaschinen und dem Allgemeininteresse der Internet-Nutzer an der Möglichkeit der objektiven Orientierung im Web ergeben, ferner daraus, dass die Datenverarbeitung als Folge der Prüfungspflicht verlangsamt würde und den Suchmaschinenbetreiber unter Umständen die Verpflichtung träfe, herauszufilternde Begriffe dahin zu überprüfen, ob sie zwischenzeitlich zulässig geworden sind oder eine Einschränkung
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