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Landgericht Hamburg
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Beschluss v. 22.04.2005 - Az.: 315 O 260/05 - Doorway Pages Suchmaschinen |
Leitsatz:
Es ist eine Marken- und Wettbewerbsverletzung, fremde Marken auf Doorway Pages einzusetzen und diese mittels Cloaking zu verstecken.
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Tenor:
In der Verfügungssache
(...)
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte: Kanzlei Dr. Bahr, Sierichstraße 35, 22301 Hamburg Gz. 144/05MB19
gegen
Herrn P(...) Z(...)
- Antragsgegner -
beschließt Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht S (...) als Vorsitzenden:
I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit halber ohne mündliche
Verhandlung - wird dem Antragsgegner bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
verboten,
das Kennzeichen "p(...)" im geschäftlichen Verkehr auf sogenannten Brückenseiten (Doorway Pages) zu benutzen und diese Seiten
mittels Cloaking zu verstecken,
a) insbesondere das Kennzeichen den Begriff "p(...)" im geschäftlichen Verkehr auf den Internetseiten
http://www.(...).de/handy.htm
http://www.(...).de/gratis.htm
http://www.(...).de/Ticket.htm
http://www.(...).de/gprs.htm
http://www.(...).de/Spruch.htm
http://www.(...).de/baker.htm
http://www.(...).de/led.htm
http://www.(...).de/werbung.htm
http://www.(...).de/Logoland.htm
http://www.(...).de/midi.htm
http://www.(...).de/luv.htm
http://www.(...).de/flat.htm
http://www.(...)..de/jede.htm
http://www.(...).de/Bro.htm
(...)
einzusetzen,
b) Insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
II. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner nach einem Streitwert von EUR 300.000. zur Last.
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Sachverhalt:
(nicht vorhanden) |
Entscheidungsgründe:
(nicht vorhanden)
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