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Landgericht Hamburg Drucker-Symbol  Hier drucken
Beschluss v. 09.04.2008 - Az.: 324 O 1108/07 -

Leitsatz:





Tenor:

In der Sache (…) gegen (…) beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht (…) die Richterin am Landgericht (…) den Richter (…):

Der Antrag der Antragstellern auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.


Sachverhalt:

vgl. Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die beabsichtigte Prozessführung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Zivilprozessordnung).

Der Antragsteller begehrt für seine beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt (…). Mit dem Klagantrag in dem Klagentwurf soll dem Antragsgegner verboten werden, über den Antragsteller "unter voller Namensnennung im Zusammenhang mit dem Mord an (…) zu berichten - wie aus Anlage K 1 ersichtlich".

Der Antragsteller trägt vor, der Antragsgegner, der die Internetseite (…) verantworte, erwähne seit dem 2.10.2007 den Namen des Antragstellers (…) durch Verlinkung der (…)-Suchergebnisseite (Anlagenkonvolut K 1) als Mörder wie auch durch Namensnennung auf der Seite selbst (…). Hierzu reicht er das Anlagenkonvolut K 1 ein sowie ergänzend die Abmahnung des Antragsgegners, Anlage K 2.

Aus diesen vom Antragsteller eingereichten Anlagen lässt sich aber die behauptete Rechtsverletzung durch Nennung des Antragstellers mit vollem Namen durch den Antragsgegner nicht entnehmen.

Die ersten beiden Seiten des Anlagenkonvoluts K 1 (Ausdruck der Seite (…)) enthalten keine Namensnennung des Antragstellers. Auch ein Link auf eine konkrete Seite, auf der sich der volle Name des Antragstellers befindet, lässt sich diesen beiden Seiten nicht entnehmen. Bei den folgenden vier Seiten ist bereits nicht erkennbar, ob es sich um Seiten handelt, die bei Aufruf der Seite (…) wahrgenommen werden können, auch enthalten sie keine volle Namensnennung des Klägers und lassen keine Setzung eines Links erkennen.

Die fünfte und sechste Seite des Anlagenkonvoluts ist ein Ausdruck des Suchergebnisses mit den Stichworten "(…) Mörder" bei der Suchmaschine Google. Dort wird auch die Seite (…) aufgeführt, eine Namensnennung oder Verlinkung auf der Seite (…) ist dort jedoch nicht erkennbar. Die siebte und achte Seite des Anlagenkonvoluts ist offenbar ein Ausdruck der Homepage des (…), auf der zwar der volle Name des Antragstellers (wenn auch in falscher Schreibweise "(…)" veröffentlicht wird; der Bezug zu der Homepage des Antragsgegners ist aber nicht ersichtlich.

Bei der neunten und letzten Seite des Konvoluts handelt es sich um einen Ausdruck der Seite (…). Allerdings wird dort der Antragsteller gerade nicht mit vollem Namen benannt, sondern die Terminsrolle der Zivilkammer 24 online gestellt, wo es lediglich heißt: "(…)".

Im Übrigen deckt sich das Anlagenkonvolut K 1 nicht mit der Abmahnung gem. Anlage K 2, wo der Antragsgegner wegen einer Verlinkung zu einen Beitrag in der "(…)" abgemahnt wurde, wo sich der volle Name und das Bildnis des Antragstellers befunden hätten. Eine Verlinkung mit der (…) zu einer Bildnisveröffentlichung wird in der beabsichtigten Klage jedoch nicht behauptet und entsprechende Belege finden sich auch nicht im Anlagenkonvolut K 1.




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