Tenor:
In dem Rechtsstreit (...) erlässt das Landgericht München I, 9. Kammer für Handelssachen, am 27.10.2005 folgende Einstweilige Verfügung:
1. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von EUR 5,- bis zu EUR 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführerin für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff., 890 ZPO
verboten, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen "Beta Layout" als Begriff vorzugeben, bei dessen Eingabe in Internetsuchmaschinen Werbung für das Internetangebot der Antragsgegnerin für die Herstellung von Leiterplatten angezeigt wird.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf EUR 50.000,-- festgesetzt.
4. Die Schutzschrift vom 13.10.05 lag vor. Sie führte zu keiner anderen Beurteilung.
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