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Löschungspflicht von Presseberichten aus Online-Archiv
Landgericht Hamburg, Urteil v. 26.06.2009 - Az.: 324 O 586/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Wird in dem Online-Archiv einer Tageszeitung ein Artikel bereitgehalten, der mehrere Jahre alt ist und namentlich einen rechtskräftig verurteilten Mörder nennt, so gefährdet dies die Resozialisierung des Straftäters. Dies gilt insbesondere, wenn der Betroffene mittlerweile aus der Haft entlassen ist.



Sachverhalt:

Der Kläger war in der Vergangenheit wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Noch während seiner Haftzeit kämpfte er für die Wiederaufnahme seines Verfahrens. In diesem Zusammenhang berichtete die beklagte Zeitung über das Geschehen und veröffentlichte die Artikel zu diesem Thema auch auf ihrer Webseite. Bis 2006 war der Artikel mit der vollen Namensnennung des Klägers im Online-Archiv der Zeitung abrufbar.

Nachdem der Kläger 2008 aus der Haft entlassen worden war, wurde der alte Beitrag in nicht überarbeiteter Fassung wieder in das Online-Archiv eingestellt. Der volle Name des Klägers war nach wie vor enthalten.

Da der Kläger hierdurch seine Resozialisierung gefährdet und sein Persönlichkeitsrecht verletzt sah, begehrte er Unterlassung. Die Beklagte war der Auffassung, dass die nachträgliche Bereinigung von Online-Archiven die historische Abbildung verletze. Zudem würden die Artikel so gut wie nie abgerufen.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten des Klägers.

Sie führten zur Begründung aus, dass die Berichterstattung sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletze. Dies beinhaltet auch das Recht, über Darstellungen der eigenen Personen zu bestimmen. Denn auch wenn eine wahrheitsgemäße Berichterstattung stattfinde, könne diese eine Beeinträchtigung darstellen.

Das sei vor allem dann gegeben, wenn der Betroffene in der Vergangenheit eine Straftat begangenen habe und nach der Haftentlassung versuche, sich wieder in die Gesellschaft einzufügen. Während der Haftzeit habe der Täter es hinzunehmen, dass über ihn mit vollem Namen berichtet werde. Die Resozialisierung sei aber besonders erschwert, wenn der Straftäter noch nach Jahren, die er in der Freiheit verbringe, in einem Zeitungsbericht mit vollem Namen genannt werde. Die Auswirkungen auf das Leben des Klägers und seine Resozialisierungsversuche seien - auch wenn der Artikel nicht häufig abgerufen werde - gravierend.

Insofern habe in einer Abwägung zu der Pressefreiheit der Beklagten das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers Vorrang.




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