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Mörder muss namentliche Nennung in Online-Bericht nicht hinnehmen
Landgericht Hamburg, Urteil v. 06.11.2009 - Az.: 324 O 243/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Wird noch Jahre nach der Haftentlassung ein Mörder namentlich in einem Bericht genannt und ist dieser Artikel im Internet abrufbar, so liegt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Das Resozialisierungsinteresse und der Anonymitätsschutz werden dadurch massiv beeinträchtigt.



Sachverhalt:

Bei dem Kläger handelte es sich um den Mörder eines deutschen Schauspielers. Auf der Internetseite einer deutschen Universität waren Texte abrufbar, in denen der Kläger namentlich als Mörder genannt wurde. Die Texte waren über eine gewöhnliche Suchmaschine nicht auffindbar, da es sich um ein Forschungsprojekt des Instituts für Informatik handelte. Dabei wurden frei zugängliche Daten in der Uni-Datenbank gesammelt.

Der Kläger sah sich durch die namentliche Nennung in den Texten der Datenbankeinträge in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrechtverletzt und begehrte daher gerichtlich Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten des Klägers.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass über die Datenbankeinträge durchaus die Möglichkeit bestehe, dass eine Vielzahl von Personen die Texte mit der namentlichen Nennung des Klägers auffinden könnten. Dies sei unabhängig davon, ob die Internetseite über eine Online-Suchmaschine zu finden sei. Es reiche aus, dass die Namensnennung im Suchfeld der Webseite der Beklagten auf die streitigen Artikel führe und daher für jedermann zugänglich seien.

Die angegriffenen Berichte verbreiteten zwar wahrheitsgemäß, dass der Kläger der Mörder des Schauspielers gewesen sei. Dabei berühre die volle Namensnennung gleichwohl den Schutzbereich der Grundrechte des Klägers. Er werde in seiner jetzigen Lebensgestaltung massiv eingeschränkt, da sein Fehlverhalten öffentlich bekannt gemacht werde. Eine Beeinträchtigung liege vor allem darin, dass die Resozialisierung massiv erschwert würde.




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