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Oberlandesgericht Hamburg Drucker-Symbol  Hier drucken
Beschluss v. 11.03.2008 - Az.: 7 W 22/08 - Löschungspflichten aus Online-Archiven

Leitsatz:

1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.

2. Ist der Täter noch in Haft, ist davon auszugehen, dass die Berichterstattung keine derartig negativen Auswirkungen hat, die das öffentliche Informationsinteresse hinter das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückgetreten lassen.




Tenor:

In dem Rechtsstreit (...) gegen (…) beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 7. Zivilsenat, am: 11.03.2008 durch den Senat (…), Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht (…), Richter am Oberlandesgericht (…), Richter am Oberlandesgericht:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 10/08, vom 13.2.2008 wird zurückgewiesen.


Sachverhalt:

vgl. Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 127 Abs.2, 567 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Wie der Senat in seinem vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zitierten Urteil (Geschäftsnummer 7 U 77/07, OLGR 2008,214) ausgeführt hat, besteht kein generelles Recht eines verurteilten Straftäters, nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums "allein gelassen zu werden". Dies gilt insbesondere bei schweren Straftaten, an denen ein Interesse der Öffentlichkeit niemals ganz schwindet. Im Rahmen der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen ist in solchen Fällen insbesondere zu berücksichtigen, ob die erneute Berichterstattung eine erneute oder zusätzliche Belastung des Täters zu bewirken geeignet ist. Hierbei ist vorrangig das Interesse des Täters auf Wiedereingliederung zu beachten, welches sich insbesondere für den Fall seiner bevorstehenden Entlassung aus der Strafhaft dahingehend auswirkt, dass die ihn identifizierende Berichterstattung zu unterbleiben hat. Im Einzelnen wird hierzu auf die zitierten Abschnitte des genannten Senatsurteils verwiesen.

Im vorliegenden Fall sind irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in absehbarer Zeit aus der Haft entlassen wird, nicht ersichtlich. Allein die vage formulierte Absicht des Antragstellers, einen erneuten Antrag nach § 57a StGB stellen zu wollen, lässt keine Schlüsse auf eine bevorstehende Entlassung zu. Konkrete Umstände, die eine baldige Entlassung wahrscheinlich machen, werden nicht dargelegt.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedarf es zur Rechtfertigung einer erneuten Veröffentlichung unter Namensnennung keines gewichtigen aktuellen Anlasses.

Im Übrigen bestehen ohnehin Bedenken gegen die Begründetheit eines weit gefassten Antrags wie desjenigen des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin als technischer Verbreiterin fremder Inhalte. Die Frage, ob die Antragsgegnerin überhaupt als Störerin in Betracht kommt, und in welchem Umfang ein Unterlassungsanspruch bestehen könnte, kann jedoch offen bleiben, da die Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers, wie ausgeführt, dazu führt, dass der Antragsteller die Äußerung hinnehmen muss.

Schließlich führt auch der Umstand, dass das OLG Frankfurt in den Gründen seines Urteils in der Sache 11 U 9/07 die Auffassung vertreten hat, dem Antragsteller stehe in dem dort vorliegenden Fall ein Persönlichkeitsrechtsschutz zu, nicht dazu, dass ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.

Die Ausführungen des OLG Frankfurt waren nämlich für seine Entscheidung nicht erheblich, betrafen eine wesentlich intensivere Beeinträchtigung des Antragstellers als die hier vorliegende und wären daher auch kein Anlass, im hier vorliegenden Fall die Revision gem. § 543 Abs.2 ZPO zuzulassen. Die Frage, ob dem Antragsteller ein Recht auf Anonymität zuzusprechen ist, stellt keine abstrakte Rechtsfrage dar, über die höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, so dass auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Versagung von Prozesskostenhilfe bei ungeklärten Rechtsfragen (vgl. u.a. BVerfG vom 30.4.2007, Az. 1 BvR 1323/05) Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen ist.




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