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Personensuchmaschine "123people.de" darf öffentlich verfügbare Fotos anzeigen
Landgericht Hamburg, Urteil v. 16.06.2010 - Az.: 325 O 448/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Personensuchmaschine "123people.de" darf öffentlich verfügbare und für jedermann frei zugängliche Bilder verbreiten. Hat der Abgebildete sein Foto nicht gegen den Zugriff von Personensuchmaschinen gesperrt und die Webseite für Suchmaschinen optimiert, ist von einer Einwilligung in die Veröffentlichung durch "123people.de" auszugehen.



Sachverhalt:

Die Klägerin ging gegen die Personensuchmaschine "123people.de" vor, weil diese ihr Foto in den Suchergebnissen abgebildet hatte. Darin sah die Klägerin Ihr Recht am eigenen Bild verletzt und begehrte die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung der vorgerichtlich entstanden Abmahnkosten.

Das streitgegenständliche Bild war zuvor mit der Zustimmung der Klägerin auf der Webseite eines Dritten eingestellt worden.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass das streitgegenständliche Bild der Klägerin im Internet frei zugänglich und vor allem mit der Einwilligung der Klägerin eingestellt worden sei. Es war nicht durch irgendeine Sperrmaßnahme dem Zugriff Dritter entzogen, so dass es für jedermann frei verfügbar gewesen sei. Diese Verhalten spreche dafür, dass die Klägerin zumindest stillschweigend in eine Nutzung - wie sie durch "123people.de" geschehen sei - eingewilligt habe.

Auch die Tatsache, dass die Webseite, über die das Foto abrufbar gewesen sei, für Suchmaschinen optimiert worden sei, spreche dafür, dass die Klägerin mit dem Zugriff Dritter auf ihre Daten einverstanden sei. Schließlich nehme "123people.de" weder eine dauerhafte noch eine temporäre Speicherung vor, sondern lediglich eine Verlinkung. Werde das Bild also von der Webseite des Dritten entfernt, habe auch "123people.de" keinen Zugriff mehr darauf und zeige die Grafik nicht mehr an.




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