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Unterlassungsanspruch nur bei tatsächlicher Beeinträchtigung der Marke in Google AdWords
Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 18.04.2011 - Az.: I-20 W 2/11
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Leitsatz:
Ein Unterlassungsanspruch des Markeninhabers besteht nur, wenn die Google-AdWords-Reklame die Herkunftsfunktion der Marke tatsächlich beeinträchtigt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Werbung des Dritten den Eindruck vermittelt, dass zwischen dem Inhaber der Marke und dem Werbenden eine wirtschaftliche Verbundenheit besteht.
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Sachverhalt:
Bei den Parteien handelte es sich um Wettbewerber, die beide mit Erotik-Artikeln handelten. Die Beklagte war Inhaberin einer Marke. Diese verwendete die Klägerin als Keyword in den Google AdWords. Bei Eingabe dieses Begriffs erschien rechts neben den generischen Ergebnissen in der Spalte eine Anzeige, die wie folgt lautete:
"E.Shop & E.Shop, Ersparnis bis 94% garantiert. Shop TÜV geprüft" Sicher & diskret (…)" |
Die Beklagte fühlte sich hierdurch in ihren Markenrechten verletzt und begehrte Unterlassung. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit vorliegend für erledigt erklärt haben, wurden der Klägerin die Kosten auferlegt. Hiergegen wandte sie sich, da sie der Auffassung war, dass die Anzeige und die AdWords-Nutzung rechtmäßig gewesen seien. |
Entscheidung:
Das Gericht wies das Begehren der Klägerin zurück und legte ihr die Kosten auf. Grundsätzlich habe derjenige die Kosten zu tragen, der ohne das erledigende Ereignis unterlegen wäre. Dies sei hier die Klägerin gewesen.
Das Gericht führte inhaltlich zur Begründung aus, dass der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke es Dritten grundsätzlich verbieten dürfe, mit dem Kennzeichen zu werben.
Der Markeninhaber habe aber nur dann einen Unterlassungsanspruch, wenn die Benutzung der Marke geeignet sei, die geschützte Herkunftsfunktion der Marke zu beeinträchtigen. Dies sei immer dann der Fall, wenn ein durchschnittlich aufmerksamer User nur sehr schwer erkennen könne, ob die Anzeige von dem Markeninhaber oder von dem Dritten stamme oder ob möglicherweise eine wirtschaftliche Verbundenheit bestehe.
Gemessen an diesen Kriterien stelle die beanstandete AdWords-Reklame eine Verletzung der Marke der Beklagten dar. Dies gelte auch, obwohl der durchschnittliche Nutzer den Unterschied zwischen den Anzeigen und den generischen Ergebnissen kenne. Aufgrund der großen Verkehrsbekanntheit der Beklagten-Marke gehe der Suchende von einer wirtschaftlichen Verbundenheit aus. Die Nennung als "E-Shop" und die Angabe der URL reichten nicht aus, denn der Suchende kenne in aller Regel den Shop-Namen nicht.
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