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Unterlassungsverpflichtung umfasst auch Google-Cache
Landgericht Saarbruecken, Urteil v. 10.12.2008 - Az.: 9 O 258/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Verpflichtung, negative Äußerungen im Internet zu unterlassen, umfasst auch die Löschung im Cache gängiger Suchmaschinen.



Sachverhalt:

Der Beklagte hatte sich über Software-Produkte der Klägerin negativ im Internet geäußert und war von der Klägerin auf Unterlassung in Anspruch genommen worden.

Der Beklagte entfernte die streitigen Passagen von seiner Internetseite.

Bei Eingabe bestimmter Schlagwörter im Internet-Suchdienst Google waren die streitigen Äußerungen jedoch im Cache nach wie vor unverändert abrufbar.

Die Klägerin nahm den Beklagten wegen Verstoßes gegen seine Unterlassungsverpflichtung auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch.


Entscheidung:

Zu Recht, wie das Landgericht Saarbrücken entschied.

Der Unterlassungsschuldner, hier der Beklagte, müsse alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar sei, um künftige Verletzungen zu verhindern. Dies umfasse auch die Verpflichtung zu überprüfen, ob die von ihm eingestellten Daten noch in den gängigen Suchmaschinen auffindbar seien.

Dieser Verpflichtung habe der Beklagte zuwider gehandelt, da er die Entfernung der im Cache gespeicherten Texte schuldhaft unterlassen habe.




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