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Unwahre Tatsachenbehauptungen über Internet-Personen-Suchmaschine "Yasni.de" rechtswidrig
Landgericht Berlin, Urteil v. 30.06.2009 - Az.: 27 O 69/09
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Leitsatz:
In einem Internet-Forum dürfen in Bezug auf die Internet-Personen-Suchmaschine "Yasni.de" nicht Aussagen getätigt werden, dass es sich um eine "Schmuddel-Suchmaschine" handelt, bei der pornografische Inhalt hinterlegt sind und die zudem in "Datenklau" verwickelt ist. Dadurch wird der falsche Eindruck erweckt, dass "Yasni.de" eine Suchmaschine ist, die speziell auf anstößige Inhalt ausgerichtet ist.
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Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelte es sich um die Betreiberin der Internet-Personen-Suchmaschine "Yasni.de".
Im Wege der einstweiligen Verfügung begehrte "Yasni.de", dass der Beklagte in seinem Online-Auftritt bestimmte Aussagen und Verlinkungen zu unterlassen habe.
Der Beklagte bezeichnete sich selbst als Suchmaschinen-Optimierer, der verschiedene Foren betrieb. In einem der Foren fand sich ein Artikel mit der Überschrift: "Yasni.de - die Schmuddel-Suchmaschine?". Als Anlage waren mehrere Textpassagen eingefügt, die auch Verlinkungen zu privaten Nutzerprofilen und bestimmte Webseiten enthielten. Darüber hinaus waren Texte mit den Überschriften "Porno auf Yasni.de" und "Datenklau bei Yasni.de" zu finden.
Die Klägerin war der Auffassung, dass die User durch die Einträge im Forum des Beklagten einen falschen Eindruck von "Yasni.de" erhielten. Daher begehrte sie Unterlassung.
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Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin.
Sie führten zur Begründung aus, dass wegen des Einstellens der streitigen Links durch den Beklagten unwahre Tatsachen behauptet würden, die das Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzten.
Mit der Bezeichnung der Klägerin als "Schmuddel-Suchmaschine" handle es sich zwar auf den ersten Blick um ein Werturteil. Da die Bezeichnung aber in eine rhetorische Frage gekleidet sei, die der Beklagte sofort selbst beantworte, handle es sich um eine Tatsachenbehauptung.
Durch das Verlinken zu Webseiten mit pornografischem Inhalt entstehe beim User der falsche Eindruck, dass es sich bei "Yasni.de" um eine Suchmaschine handle, die speziell auf anstößigen Inhalt ausgerichtet sei.
Auch im Zusammenhang mit dem Stichwort "Datenklau", werde der Eindruck erweckt dass die Klägerin sich unlauterer oder strafbarer Methoden beim Betrieb ihrer Internetseite bediene. Da für derartige Verdächtigungen und Verlinkungen seitens des Beklagten keine Beweise dargelegt worden seien, handle es sich um unwahre und somit rechtswidrige Tatsachenbehauptungen. Der Klägerin stehe daher ein Unterlassungsanspruch zu.
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