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Verbot für Anbieter Yasni: Hidden Text darf nicht Name des Wettbewerbers enthalten
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 18.06.2009 - Az.: 1-4 U 53/09
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Leitsatz:
1. Werden für ein Internetangebot versteckte Inhalte ("Hidden Text") nicht nur Allgemeinbegriffe benutzt, die mit dem Angebot nichts zu tun haben, kann dies noch als zulässig angesehen werden.
2. Werden jedoch konkrete Namen eines Mitbewerbers genannt, um eine Traffic-Umleitung auf die eigene Webseite zu erreichen, stellt dies keine erlaubte Suchmaschinenoptimierung mehr da, sondern eine unzulässige Suchmaschinenmanipulation.
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Sachverhalt:
Der Kläger war Betreiber eines Internetforums, in dem er den Mitgliedern Unterstützung beim Betrieb von Online-Shops anbot. Bei dem Beklagten handelte es sich um den Betreiber der Personensuchmaschine "Yasni.de".
Beide Parteien boten ihre Dienste kostenlos an. Sie finanzierten sich jedoch dadurch, indem sie versuchten, möglichst viele Klicks zu erhalten, im Webseiten-Ranking zu steigen und somit für Werbepartner attraktiv zu werden. Beide boten die Schaltung von Werbebanner gegen Entgelt auf ihren Seiten an.
Der Kläger war der Auffassung, dass der Beklagte Internetseiten mit nicht sichtbarem Text produziere, die nur für die Suchmaschinen auffindbar seien. Mit den verwendeten Schlüsselbegriffen im Hidden Text leite der Beklagte den Internutzer gezielt auf die eigene Internetseite. Der Beklagte habe dafür Begriffskombinationen verwendet, die auch den Namen und Firmennamen des Klägers beinhalteten. So komme es bei einer gezielten Suche nach seinem Forum immer auch zu einem Trefferergebnis für den Beklagten.
Da der Kläger dies für wettbewerbswidrig hielt, begehrte er Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten des Klägers.
Sie führten zur Begründung aus, dass der Beklagte sich wettbewerbswidrig verhalten habe. Auch wenn die Parteien nicht die identischen Dienste und Dienstleistungen anböten, so seien sie aufgrund ihres Kundenkreises in der Werbewirtschaft Wettbewerber. Die von beiden eingesetzten Werbebanner ermöglichten erst ihren Verdienst.
Ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten liege zwar nicht schon deshalb vor, weil er für sein Internetangebot im Hidden Text nicht nur Allgemeinbegriffe benutze, die mit seinem Angebot nichts gemein hätten. Dies könne noch als zulässig angesehen werden.
Dadurch, dass der Beklagte aber den konkreten Namen des Klägers in den Webseiten führe, erreiche er eine Umleitung von der fremden Internetseite auf die eigene. Dies sei nicht mehr eine erlaubte Suchmaschinenoptimierung, sondern eine nicht mehr tolerable Suchmaschinenmanipulation.
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