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Versandkosten müssen bereits auf "froogle.de" angegeben werden
Bundesgerichtshof , Urteil v. 24.09.2009 - Az.: I ZR 140/07
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Leitsatz:
Zeigt die Preissuchmaschine "froogle.de" Angebote an, ohne dass die Versandkosten angegeben werden, liegt eine Irreführung der Kunden und ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor. Es reicht nicht aus, dass erst über das Anklicken der Warenabbildung auf die eigentliche Shop-Seite verwiesen wird, auf welcher die Versandkosten aufgezeigt werden.
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Sachverhalt:
Die Parteien waren Elektronikgroßhändler und vertrieben ihre Produkte auch im Internet.
Auf der Webseite der Preissuchmaschine "froogle.de" bewarb die Beklagte ihre Waren, dort wurden jedoch nicht die Versandkosten angezeigt. Erst wenn der Kunde auf die Warenabbildung geklickt hatte, kam er zu der eigentlichen Online-Shop-Seite der Beklagten, auf der die Versandkosten schließlich aufgezeigt wurden.
Dies hielt die Klägerin für wettbewerbswidrig und ersuchte gerichtliche Hilfe. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klage statt.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass das beworbene Angebot der Beklagten auf der Webseite "froogle.de" zumindest eine Werbung unter Angabe von Preisen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages darstelle. In solchen Fällen schreibe die Preisangabenverordnung (PAngVO) vor, dass die Versandkosten unmittelbar und für den Verbraucher deutlich wahrnehmbar aufgezeigt werden müssten.
Der Verbraucher informiere sich über die Preisvergleichs-Webseite "froogle.de" über die Preise und Waren und treffe dadurch bereits eine gewisse Vorauswahl. Werde er erst später darauf hingewiesen, dass weitere Versandkosten anfallen, sei die für den Kaufentschluss wichtige Vorauswahl bereits getroffen. Daher reiche es auch nicht aus, dass die weiteren Preise nach dem Anklicken des Produktes auf der eigentlichen Online-Shop-Seite erscheinen würden.
Insofern liege ein Verstoß gegen die PAngVO vor und daher eine wettbewerbswidrige Irreführung.
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