Google haftet nicht für rechtswidrige Snippets

Oberlandesgericht Hamburg

Urteil v. 26.05.2011 - Az.: 3 U 67/11

Leitsatz

Google haftet nicht für rechtswidrige Snippets bei den Suchergebnissen. Es ist für jeden User offensichtlich, dass es sich um Suchergebnisse, also um fremde Informationen, handelt.

 

Sachverhalt

Bei dem Kläger handelte es sich um den Geschäftsführer eines Unternehmens, welches Kapitalanlagen vermittelte. In der Vergangenheit wurden gegen ihn mehrere zivilrechtliche Verfahren geführt, da sich Käufer von Immobilien dagegen wehrten, dass ihnen überteuerte oder völlig heruntergekommene Häuser verkauft worden waren.

Der Kläger ging gegen Google vor, da er der Ansicht war, dass Google für die rechtswidrigen Inhalte der Suchergebnisse über ihn hafte. Teilweise fanden sich in den Snippets im Zusammenhang mit dem Kläger Begriffe wie "Immobilienbetrug", ""Betrug" oder "Machenschaften". Die Verbreitung derartiger Inhalte sei unzulässig. Die Snippets seien "Schlagzeilen" gleichzusetzen, für die Google als Presseorgan hafte. Er begehrte daher Unterlassung.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht wies die Klage ab und gab Google Recht.

Google hafte nicht für die angezeigten Snippets. Es handle sich dabei ganz offensichtlich und für jeden durchschnittlichen Unser auch erkennbar um fremde Inhalte, die von indizierten Webseiten angezeigt würden. Dem Nutzer sei daher klar, dass es sich nicht um Aussagen von Google selbst handle. Google fungiere hier gerade nicht als "Presseorgan", welches Informationen selbst vertreibe, sondern als Suchmaschine, die von dem Verhalten der User abhängig sei.

Anders als der Kläger einwende, habe sich Google auch in ausreichendem Maß und für jeden deutlich erkennbar von den angezeigten Inhalten distanziert. Die Verbreitung sei daher rechtmäßig. Da Google auch im Vorfeld reagiert habe und ab Kenntnis rechtswidrige Inhalte herausgenommen habe, sei es seinen Prüfungspflichten nachgekommen. Eine Haftung komme vorliegend in der Gesamtschau nicht in Betracht.