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AdWords / AdSense I: Haftung von Google
1. Einführung
Die generelle Frage, inwieweit Suchmaschinen für die von ihnen indizierten Seiten verantwortlich sind, war bislag kaum Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Bislang liegen nur vereinzelt Entscheidungen vor.
2. AdWords- / AdSense-Problematik
Das LG Hamburg (Beschl. v. 14.11.2003 - Az.: 312 O 887/03; Urt. v. 21.09.2004 - Az.: 312 O 324/04) und das LG München I (Beschl. v. 02.12.2003 - Az.: 33 O 21461/03) greifen auf die allgemeinen medien- und presserechtlichen Grundsätze zurück und bejahen eine Haftung erst ab Kenntniserlangung.
Google sei nicht zumutbar, die entsprechenden AdWords auf Markenverletzung im Vorwege zu untersuchen. Das sei aufgrund der hohen Zahl der Eingaben, der Änderungsmöglichkeiten der Werbekunden und aufgrund der Unkenntnis möglicher Lizenzvereinbarungen nicht machbar. Außerdem wäre dazu eine umfassende Recherche der jeweiligen Rechtspositionen unter Berücksichtigung des jeweiligen konkreten Werbeinhalts notwendig, was für die Suchmaschine rein faktisch schon nicht möglich sei.
LG München I (Beschl. v. 02.12.2003 - Az.: 33 O 21461/03):
"Die Antragsgegnerin haftet (...) nicht als Mitstörerin. |
3. Zusammenfassung
Somit kommt eine Haftung von Google (und somit Suchmaschinen allgemein) frühestens ab Kenntnis der Rechtsverletzung in Betracht. Nach Kenntniserlangung ist dem Suchmaschinen-Betreiber ein gewisser Zeitraum zur Überprüfung und zum Beseitigen der Rechtsverletzung zu gewähren. Besteht nach Ablauf dieses Zeitraumes die Rechtsverletzung weiterhin, haftet Google als Mitstörer, wenn die Beseitigung der rechtswidrigen Handlung technisch möglich und zumutbar ist.