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AdWords / AdSense II: Haftung von Dritten
1. Einführung
In diesem Artikel geht es ausschließlich um die Frage, inwieweit derjenige für Rechtsverletzungen haftet, der AdWords schaltet bzw. AdSense auf seinen Web-Seiten einbindet.
Inwieweit Google selber für seine AdWords / AdSense haftet, vgl. dazu den Aufsatz "AdWords / AdSense I: Haftung von Google".
2. Haftung für Google AdWords
Hier geht es nun um die Frage, inwieweit der Inserent fremde Namen oder Begriffe für seine AdWords-Anzeige nutzen darf.
Dabei gilt es zwei Konstellationen zu unterscheiden: Im ersten Fall verwendet der Werbende den Markennamen im sichtbaren Bereich oder im Quelltext der Anzeige. Im zweiten Fall wird der Markenname lediglich als Keyword genutzt.
a) Grundsatz
Nutzung im sichtbaren Bereich / im Quelltext | Nutzung als Keyword |
Rechtsverletzung, nicht erlaubt | Grundsätzlich erlaubt. Es handelt sich nach ständiger Rechtsprechung weder um eine Markenverletzung noch eine Wettbewerbsverletzung. |
b) Ausnahmen
Es gibt jedoch (derzeit) drei wichtige Ausnahmen, in denen die Rechtsprechung auch in den Fällen der bloßen Keyword-Nutzung eine Rechtsverletzung bejaht.
aa) 1. Ausnahme: Bekannte Marke
In einer Entscheidung aus Februar 2013 (BGH, Urt. v. 20.02.2013 - Az.: I ZR 172/11) haben die BGH-Richter ihre bisherige Rechtsprechung zu Keywords bei AdWords verfeinert.
Die Beklagte, die eis.de GmbH, schaltete eine AdWords-Anzeige wie folgt:
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Eis.de/_Erotik-Shop_&_Erotik-Shop
Sie verwendete als Keyword hierfür den Begriff "Beate Uhse". Beate Uhse ging gegen die Benutzung vor. Der BGH bekräftigte zunächst seine bisherige Rechtsprechung, dass eine Markenverletzung grundsätzlich ausscheide, da die Anzeige räumlich in einem abgetrennten Bereich erschienen sei und zudem deutlich mache, dass es sich bei dem Anbieter nicht um Beate Uhse, sondern um die Plattform "eis.de" handle.
Neu an der Entscheidung ist, dass die Karlsruher Richter hier gleichwohl doch ausnahmsweise eine Markenverletzung bejahen. Wenn es sich nämlich um eine bekannte Marke handle, so liege bereits in der Verwendung des Begriffs als Keyword eine Rechtsverletzung. Die Klägerin (Beate Uhse) hatte vorgetragen, dass das Wort ausgesprochen hohe Bekanntheitswerte genieße und für den Bereich von Erotikprodukten die in Deutschland bekannteste Marke sei. Da die Vorinstanzen keine Ausführungen zu dem Umstand gemacht hatten, ob es sich bei "Beate Uhse" tatsächlich um eine bekannte Marke handle, muss das Verfahren neu aufgerollt werden.
bb) 2. Ausnahme: User nimmt wirtschaftliche Verbindung mit Markeninhaber an
Der BGH hat in der Entscheidung (Urt. v. 27.06.2013 - Az.: I ZR 53/12) klargestellt, unter welchen Umständen die Verwendung von Marken als Keywords im Rahmen einer AdWords-Werbung ausnahmsweise doch eine Rechtsverletzung ist.
Die Beklagte inserierte online wie folgt:
Blumenversand online
www.blumenbutler.de/blumenversand Blumen
schnell & einfach bestellen Mit kostenloser Grußkarte
und
Blumenversand online
Blumen schnell & einfach bestellen
Mit kostenloser Grußkarte
www.blumenbutler.de/blumenversand
Als Keyword verwendete das Unternehmen u.a. "Fleurop".
Das Unternehmen FLEUROP sah hierin eine Markenverletzung und ging gegen Blumenbutler vor. Der BGH bejahte den Anspruch.
Zwar sei die Verwendung von fremden Marken als Keyword im Rahmen von Google AdWords-Anzeigen grundsätzlich zulässig, solange der markenrechtlich geschützte Begriff nicht selbst in der Annonce selbst auftauche.
Hier liege der Fall jedoch ausnahmsweise anders. Den Verbrauchern sei bekannt, dass es sich FLEUROP um ein bekanntes Vertriebssystem handle. Der Internet-Nutzer wisse, dass FLEUROP bundesweit Blumenbestellung vermittle und demnach mit einer Vielzahl von Geschäftspartnern (hier: ca. 8.000) kooperiere.
Angesichts dieses Umstandes werde der User bei Betrachten der AdWords-Anzeige davon ausgehen, dass es eine wirtschaftliche Verbindung zwischen FLEUROP und Blumenbutler gebe, was aber gerade nicht der Fall sei. Daher werde die Herkunftsfunktion der Marke FLEUROP beeinträchtigt, so dass eine Markenverletzung zu bejahen sei.
cc) 3. Ausnahme: User nimmt an, dass es sich bei Werbendem um Markeninhaber handelt
Die dritte Konstellation betrifft Fälle, in denen nicht deutlich wird, dass es sich bei dem Inserenten nicht um den Markeninhaber handelt.
Das OLG Hamburg (Urt. v. 22.01.2015 - Az.: 5 U 271/11) hat noch einmal klargestellt, dass nicht immer und ausnahmslos fremde Marken als Keywords bei Google AdWords erlaubt sind.
Die Beklagten hatten den markenrechtlich geschützten Begriff "Parship" verwendet und folgende Buchung vorgenommen:
„Partnersuche.de kostenlos
Deutschlands bekannte Partnersuche.
Die Partnersuche mit Niveau!
www.partnersuche.de"
Obgleich das geschützte Wort nirgends auftauchte, bejahte das Gericht einen Rechtsverstoß. Denn aus der Anzeige werde nicht hinreichend deutlich, dass es sich bei dem Werbenden nicht um den Markeninhaber handle, sondern um einen Dritten.
Aus dem Text werde nicht ersichtlich, ob Parship selbst oder ein Dritter die Anzeige gebucht habe. Die in dieser Anzeige verwendeten Worte würden nur allgemein auf Dienstleistungen im Bereich der Partnerschaftsvermittlung hinweisen.
Nichts anderes gelte für die Internet-Domain „partnersuche.de“. Auch diese sei in keiner Weise geeignet, dem Suchinteressenten ein einigermaßen klares Bild zu verschaffen. Sie sei ebenfalls vollständig vage. Bei dem Wort "Partnersuche" handle es sich um einen generischen Begriff, der ebenso wie "Versicherung", "Skilaufen" oder "Kochbuch" in erster Linie auf ein bestimmtes Interessengebiet, nicht aber auf einen konkreten Anbieter hinweise.
3. Haftung für Google AdSense
Für das umgekehrte Problem liegen dagegen bislang keinerlei Urteile vor: Wann haftet der Webmaster, der unwissend rechtswidrige Google AdSense-Anzeigen auf seinen Seiten einbindet?
Hier wird man sinnvollerweise auf die Rechtsprechung zur Haftung von Redaktionen für erschienene Anzeigen zurückgreifen können. Danach haftet die Redaktion nur dann, wenn ihr die Rechtswidrigkeit der Anzeige positiv bekannt war oder sich hätte förmlich aufdrängen müssen (BGH, Urt. v. 09.11.2000 - Az.: I ZR 167/98; BGH, Urt.v. 06.12.2001 - I ZR 284/00 - H.I.V. Positive II).
Die Gerichte haben die Haftungsprivilegierung angenommen, um die Redaktionen nicht in ihrem Alltagsgeschäft mit einer schier unmöglichen und unverhältnismäßigen Prüfungspflicht zu überfordern.
Diese Prinzipien wird man - wenn auch nicht 1:1 - auf die Haftung eines Webmaster für Google Adsense-Anzeigen anwenden können. Zumal der Webmaster keine oder nur sehr geringe Möglichkeiten der Einflussnahme hat, welche Anzeige bei ihm auf der Webseite eingeblendet wird.
Ob auch die deutsche Rechtsprechung diesem Weg folgt, ist noch ungewiß. Bislang gibt es zu dieser Problematik noch kein Urteil.