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Der Google Cache & Strafbewehrte Unterlassungserklärungen
Umfasst eine Unterlassungserklärung auch den Google Cache oder gilt sie nur für die eigene Webseite? Eine wichtige Frage, denn im Falle eines Verstoßes, kann der Webmaster schnell einen hohen vierstelligen Euro-Betrag loswerden. Jeder, der vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung steht, sollte sich also die Frage stellen.
A. Die Sachlage:
Umfasst eine Unterlassungserklärung auch den Google Cache, das Archiv der Wayback Machine & Co. oder gilt sie nur für die eigene Webseite? Eine nach wie vor wichtige Frage, denn im Falle eines Verstoßes kann der Webmaster schnell einen hohen vierstelligen Euro-Betrag loswerden. Jeder, der vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung steht, sollte sich also die Frage stellen.
Sie bekommen als Webmaster eine anwaltliche Abmahnung, in der Ihnen zu Recht vorgeworfen wird, einen urheberrechtlich geschützten Text oder ein urheberrechtlich geschütztes Bild übernommen zu haben. Sie gehen mit der Abmahnung zu Ihrem Anwalt. Der rät Ihnen, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Gesagt, getan.
Ihr Anwalt schickt die Erklärung an die Gegenseite. Nun müssen Sie zukünftig aufpassen: Jeder Rechtsverstoß kostet Sie eine Menge Geld, bis zu 5.000,- EUR. Bei weiteren Verstößen erhöht sich sogar die Summe. Als Sie wieder zu Hause sind, kommt Ihnen ein unschöner Gedanke: Sie schalten schnell Ihren Computer ein und stellen mit Erschrecken fest, dass Sie den beanstandeten Inhalt zwar von Ihrer eigenen Webseite gelöscht haben, er jedoch nach wie vor in den Archiven der gängigen Internet-Portale (z.B. Google Cache, Wayback Machine) abrufbar ist.
Die Frage, die Sie sich nun voller Entsetzen stellen, lautet: Gilt die von Ihnen abgegebene Unterlassungserklärung auch für diese fremden Seiten? Dann wären Sie 5.000 Taler ärmer. Oder können Sie sich locker zurücklehnen, weil es sich doch um Bereiche handelt, auf die Sie keinen Einfluss haben und für die somit auch die Unterlassungserklärung nicht gilt? Wie ist da die Rechtslage?
B. Die Rechtslage:
1. Vollständige Löschung einer Webseite
Bevor wir auf unser eigentliches Problem eingehen, zeigt die anwaltliche Praxis, dass ein Umstand gar nicht so selten ist wie man denken könnte: Dass nämlich der Webmaster die beanstandeten Inhalte nicht vollständig von seiner Webseite löscht.
Immer wieder, auch bei großen Weltkonzernen, kommt es vor, dass lediglich die betreffende HTML-Seite gelöscht wird. Nicht entfernt wird hingegen das Bild, das in diese HTML-Seite eingebettet war. So denken leider viele technische Laien, dass alles entfernt würde, wenn sie in ihrem Content Management System (CMS) den Button „Seite löschen“ anklicken würden. Dies ist jedoch in aller Regel nicht so. Das CMS beseitigt nur die eigentliche Seite, die darin enthaltenen Inhalte, wie z.B. Bilder oder Videos, befinden sich weiterhin auf dem Server.
Zu beachten gilt dabei auch, dass viele CMS eine eigene, umfangreiche Cache-Funktion haben (z.B. TYPO3). Hier muss der Webmaster nicht nur das Bild aus dem ursprünglichen Ordner auf dem Server löschen, sondern er muss auch den Cache erneuern. Andernfalls ist die Datei nämlich weiterhin vorhanden.
Anders als bei unserer Ausgangsfrage geht es hier um die eigene Webseite. Hier ist die Rechtsprechung klar und eindeutig: Geht es um den Machtbereich, auf den der Schuldner unmittelbaren Einfluss hat, haftet er ohne Wenn und Aber.
Mehrere Oberlandesgerichte haben übereinstimmend festgestellt, dass ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegt, wenn zwar die HTML-Seite entfernt wurde, die Datei sich aber weiterhin auf dem Server befindet. Lediglich das Kammergericht Berlin war in der Vergangenheit anderer Ansicht und lehnte einen Anspruch in diesen Fällen ab. Mitte 2010 haben die Berliner jedoch auch ihre Ansicht geändert und folgen seitdem der Rechtsprechung der anderen Gerichte.
Für eine Verletzung der Unterlassungserklärung reicht somit die bloße URL-Abrufbarkeit aus. Auch das Argument, dass niemand sich doch den direkten Pfad z.B. einer Bild-Datei notieren würde, lassen die Richter nicht gelten. Es sei für eine Rechtsverletzung unerheblich, ob der Inhalt in eine HTML-Seite eingebettet sei oder nicht. Vielmehr reiche die mögliche Abrufbarkeit aus.
Der Webmaster, der eine Unterlassungserklärung abgibt, sollte daher die eigene Webseite sorgfältig vorab überprüfen. Denn nur so kann er sicher sein, keine 5.000,- EUR Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Jetzt werden sich viele Leser an den Kopf greifen und sagen, dass das ja selbstverständlich sei. Wer eben zu dumm sei, seine eigene Domain zu überprüfen, dem geschehe es recht, dass er das Geld bezahlen müsse. Die tägliche anwaltliche Praxis zeigt aber, dass ein solcher Verstoß schnell passiert ist. Auch bei Webmastern, die ansonsten solide und sehr sorgfältig arbeiten. Daher noch einmal hier der eindringliche Rat: Bevor Sie eine Unterlassungserklärung unterschreiben, prüfen Sie mindestens zweimal Ihre Webseite, ob Sie tatsächlich alles entfernt haben!!!
Wer sich übrigens nicht 100% sicher ist, ob er nicht doch vielleicht irgendwo etwas übersehen hat, sollte sich überlegen, ob es in einem solchen Fall tatsächlich sinnvoll ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Kann ich nämlich nicht hinreichend sicher zukünftige Rechtsverstöße ausschließen, so sollte man sich überlegen, ob man nicht lieber eine einstweilige Verfügung oder ein Urteil in Kauf nimmt.
Zwar fallen hierdurch Kosten an, die ich bei der Abgabe einer außergerichtlichen Unterlassungserklärung einsparen kann. Der Vorteil einer einstweiligen Verfügung bzw. eines Urteils ist jedoch, dass im Falle eines Verstoßes die Vertragsstrafe der Staat kassiert und nicht der Gläubiger. Bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung ist dies anders: Hier erhält der Gläubiger das Geld. Das Interesse des Gläubigers, einen neuen Verstoß nachzuweisen ist bei der Unterlassungserklärung also um ein vielfaches höher als wenn nur eine einstweilige Verfügung vorliegt.
Entscheidet sich der Webmaster zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, so sollte er sich in jedem Fall über die konkrete Formulierung der Vertragsstrafe Gedanken machen. Es gibt einmal die Möglichkeit, eine absolute Summe (idR. 5.000,- EUR) zu nennen, und einmal die Alternative, eine relative Summe („angemessene Vertragsstrafe“). Letzteres nennt man Hamburger Brauch. Der Vorteil des Hamburger Brauchs ist es, dass im Falle eines Verstoßes nicht einfach die genannte Vertragsstrafen-Höhe fällig wird. Vielmehr wird hier noch einmal auf die konkreten Umstände des Einzelfalls geschaut: In welchem Umfang hat der Schuldner gegen seine Pflichten verstoßen? Liegt Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor? Welche Maßnahmen hat er ergriffen, um solche Verstöße eigentlich zu vermeiden?
Somit kann es gut sein, dass bei der Variante des Hamburger Brauchs der Schuldner die Höhe der Vertragsstrafe noch etwas reduzieren kann, wenn er nachweist, dass ihm lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
2. Das eigentliche Problem
Kommen wir nun aber zurück zu unserem eigentlichen Thema: Umfasst eine Unterlassungserklärung auch den Google Cache & Co.? Ja oder Nein?
a. Einschränkung der Unterlassungserklärung?
Findige Webmaster könnten auf die Idee kommen, es erst gar nicht soweit kommen zu lassen und nur eine eingeschränkte Unterlassungserklärung abzugeben. Nämlich bereits in dieser Erklärung klarzustellen, dass sich die Verpflichtung nur auf die eigene Webseite bezieht.
Denkbar wäre z.B. nachfolgende Formulierung
"Ausgenommen von dieser Unterlassungserklärung sind Inhalte, die von Dritten übernommen worden sind und die über RSS-Feeds, Twitter oder in sonstiger technischer Weise auf Webseiten Dritter öffentlich zugänglich gemacht worden sind oder öffentlich zugänglich gemacht werden wie z.B. den Google Cache."
So verlockend eine solche Formulierung ist, so unwirksam ist sie. Wer eine derartige Unterlassungserklärung abgibt, schließt damit nicht hinreichend die Wiederholungsgefahr aus. D.h, der Gläubiger kann trotz der Unterlassungserklärung zu Gericht rennen und eine einstweilige Verfügung erwirken bzw. ein Urteil erstreiten.
Die Abgabe einer eingeschränkten Unterlassungserklärung ist somit nur dann sinnvoll, wenn der Schuldner sich sicher sein kann, dass dem Gläubiger eine solche Formulierung ausreicht. Der Schuldner sollte daher einfach beim Gläubiger nachfragen, ob er mit dieser Einschränkung leben kann. Wenn der Ja sagt, dann ist jedes Problem mit dem Google Cache & Co. von vornherein vermieden. Eine solche Vereinbarung sollte sich der Schuldner in jedem Fall vom Gläubiger aus Beweisgründen schriftlich bestätigen lassen.
In der Praxis geben sich jedoch die wenigsten Gläubiger mit einer solchen Einschränkung zufrieden, so dass die Abgabe einer eingeschränkten Unterlassungserklärung in aller Regel keine taugliche Möglichkeit ist.
b. Rechtsprechung
aa. „Vertragsstrafenklausel“-Entscheidung des BGH
Ein wegweisendes Urteil hat der Bundesgerichtshof Ende 2013 in der „Vertragsstrafenklausel“-Entscheidung (BGH, Urt. v. 13.11.2013 - Az.: I ZR 77/12) getroffen.
Die dortige Beklagte, ein Immobilienmakler-Unternehmen, firmierte in der Vergangenheit mit der Bezeichnung "Eigentum Haus & Grund". Der Kläger mahnte daraufhin die Beklagte wegen Verletzung ihrer Marke "Haus & Grund" ab. Die Beklagte gab außergerichtlich eine Unterlassungserklärung ab, die Bezeichnung nicht weiter zu benutzen und versprach im Falle der Zuwiderhandlung die Zahlung von 25.000,- EUR. Auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung fand sich die Bezeichnung noch in vielen Internet-Verzeichnissen wie ortsverzeichnis.org, stadtbranchenbuch.com, 11880.com, gelbseiten.de sowie bei Google Maps. Der Kläger machte daraufhin die 25.000,- EUR Vertragsstrafe geltend. Die Beklagte meinte, dass der Anspruch unbegründet sei, denn sie habe diese Eintragungen bei den unterschiedlichen Online-Diensten zu keiner Zeit beauftragt.
Diese Verteidigung ließen die Richter nicht gelten, sondern verurteilten die Beklagte zur vollen Zahlung: Zwar seien die Eintragungen von der Beklagten nicht vorgenommen worden. Jedoch liege ein schuldhaftes Verhalten darin, dass die Beklagte damit rechnen musste, dass zahlreiche Online-Dienste die Firmierung in ihre Verzeichnisse übernehmen würden. Bei der Art der Verletzung sei dies nicht fernliegend. Sie hätte zumindest die Betreiber der gängigen Dienste wie gelbeseiten.de, Google Maps und 11880.com informieren müssen. Da dies nicht geschehen sei, liege ein Verschulden vor und die Vertragsstrafe sei angefallen.
bb. „CT-Paradies“-Entscheidung des BGH
Eine weitere wegweisende Entscheidung hat der Bundesgerichtshof Ende 2014 im „CT-Paradies“-Urteil (BGH, Urt. v. 18.09.2014 - Az.: I ZR 77/13) gefällt.
Die dortige Beklagte gab wegen einer begangenen Urheberrechtsverletzung bei eBay eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Sie verpflichtete sich darin,
"(...) es zukünftig im Internet, insbesondere bei eBay, zu unterlassen, Bilder, an denen [der Kläger] ein Urheberrecht innehat, ohne dessen Zustimmung zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen, zu bearbeiten, bearbeiten zu lassen oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen"
Nach Abgabe der Unterlassungserklärung war die eBay-Auktion zwar beendet, jedoch waren die Inhalte weiter bei den abgelaufenen Auktionen abrufbar.
Der BGH sah dies als Verstoß gegen die Unterlassungserklärung.
Zwar beziehe sich die Unterlassungserklärung sprachlich nur auf "zukünftige" Zuwiderhandlungen, also solche, die nach Zustandekommen der Vereinbarung lägen. Jedoch stelle - so die BGH-Richter - auch eine fortdauernde Beeinträchtigung eine zukünftige Zuwiderhandlung dar, so dass gegen die abgegebene Erklärung verstoßen worden sei. Wieder klingelte es in der Geldbörse des Gläubigers.
cc. „RSS-Abonnenten“-Entscheidung des BGH
Eine für Webseiten-Betreiber eher erfreuliche Entscheidung traf der Bundesgerichtshof schließlich nur wenige Wochen später (BGH, Urt. v. 11.11.2014 - Az.: VI ZR 18/14).
Die BILD GmbH & Co. KG, die das Portal Bild.de betreibt, hatte in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, ein bestimmtes Foto nicht mehr zu veröffentlichen. In der Unterlassungserklärung hieß es:
"(...) verpflichtet sich (...), es zukünftig zu unterlassen, das nachfolgende Bildnis (...) erneut zu verbreiten (...)."
Die damalige News von Bild.de konnten Dritte mittels RSS-Feed bei sich auf der Webseite integrieren. Eine Firma, die den RSS-Feed bei sich auf der Homepage platziert hatte, hielt die News mit dem Foto auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung noch bereit. Die Kläger machten daraufhin eine Vertragsstrafe gegenüber BILD geltend, weil ihr das Verhalten des Dritten zuzurechnen sei.
Dies sahen die Richter jedoch anders: Eine generelle Rückrufpflicht eines Unterlassungsschuldners gebe es nicht. Eine solche Verpflichtung ergebe sich auch nicht aus der abgegebenen Unterlassungserklärung, denn dort heiße es ausdrücklich "erneut zu verbreiten". Dies impliziere, so die BGH-Richter, dass damit nur zukünftige Handlungen gemeint seien und nicht bereits in der Vergangenheit liegende.
Eine Begründung, warum dieser Fall anders zu beurteilen war als zuvor die „CT-Paradies“-Entscheidung, lieferte der BGH aber nicht.
dd. Instanzgerichtliche Rechtsprechung
Auch in mehreren instanzgerichtlichen Urteilen haben sich Gerichte mit der Thematik beschäftigt.
(1) Urteil des OLG Düsseldorf
Der Beklagte gab in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung dahingehend ab, nicht mehr Hilfeleistung in Steuersachen anzubieten. Die Formulierung bezog sich dabei insbesondere auf namentlich genannte Online-Verzeichnisse, bei denen der Beklagte entsprechende Einträge bewirkt hatte. Auch mehr als ein halbes Jahr nach Abgabe der Unterlassungserklärung fanden sich noch Einträge in den Web-Portalen. Der Gläubiger machte daraufhin eine Vertragsstrafe geltend. Der Beklagte wandte ein, er habe sich damals sofort an die verschiedenen Stellen gewandt und diese aufgefordert, die Einträge zu korrigieren.
Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 17.12.2013 - Az.: I-20 U 52/13) bejahte einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und verurteilte den Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Es sei nicht ausreichend gewesen, die Portale lediglich anzuschreiben und zur Korrektur aufzufordern. Vielmehr habe die Verpflichtung bestanden, zumindest die in der Unterlassungserklärung benannten Webseiten zu kontrollieren, ob diese auch die Löschung umgesetzt hätten.
Welche Zeit hierfür im Einzelfall angemessen sei, spiele in der vorliegenden Konstellation keine Rolle, so die Richter. Denn jedenfalls mehr als ein halbes Jahr später hätte der Beklagte nachfassen und ggf. zur erneuten Korrektur auffordern müssen. Da er dies nicht getan habe, habe er schuldhaft gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen.
(2) Urteil des LG Kaiserslautern
Der Beklagte hatte in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, nicht mehr als "zertifizierte und anerkannte hauptberuflicher Kfz-Sachverständiger" aufzutreten und zu werben. Wenig später stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte unter der Webseite "stadtbranchenbuch.com" weiterhin auf diese Art und Weise auftrat und machte eine Vertragsstrafe von 4.000,- EUR geltend.
Der Beklagte hatte in der Vergangenheit auf "stadtbranchenbuch.com" einen Eintrag vorgenommen, jedoch nur mit Basis-Informationen, in denen die beanstandeten Erklärungen nicht auftauchten. Ohne Wissen und Wollen des Beklagten wurden diese Daten später angereichert und unter anderem mit den streitgegenständlichen Informationen erweitert.
Die Richter bejahten trotz fehlender Kenntnis eine Verantwortlichkeit des Beklagten (LG Kaiserslautern, Urt. v. 08.07.2014 - Az.: HK O 33/13). Zwar könne der Schuldner einer Unterlassungserklärung nicht dazu verpflichtet werden, unbegrenzt das Internet auf entsprechende Einträge zu durchsuchen. Wegen des durch das Internet erheblich gesteigerten Verbreitungsrisikos sei es dem Schuldner jedoch rechtlich zumutbar, zeitnah nach Abgabe der Unterlassungserklärung eigene Recherchebemühungen einzuleiten, um auf diese Art und Weise zumindest bei den gängigsten Suchmaschinen eine Löschung zu bewirken.
Der Beklagte wurde zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 4.000,- EUR verpflichtet.
3. Situation nicht gänzlich hoffnungslos
Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung muss ein Webmaster noch viel stärker als bereits in der Vergangenheit aufpassen, dass er nicht gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstößt.
Denn eines haben die Entscheidungen - auch wenn sie inhaltlich teilweise widersprüchlich sind - alle gemeinsam: Der Sorgfaltsmaßstab ist enorm hoch, den die deutschen Robenträger an den Schuldner stellen. Es reicht nicht aus, wenn der Schuldner ein paar läppische E-Mails mit der Bitte um Löschung an Google, Wayback Machine & Co. schickt. Vielmehr trifft, so die inzwischen einhellige Meinung, den Webseiten-Betreiber eine eigene Überwachungs- und Kontrollpflicht, dass die Internet-Anbieter die betreffenden Inhalte auch löschen.
Leider besteht auch nach mehreren BGH-Urteilen noch nicht in allen Fragen eine absolute Rechtssicherheit. Denn während die Richter in der „CT-Paradies“-Entscheidung auch vergangene Handlungen als zukünftige Verstöße einordnen, ist beim „RSS-Abonnenten“-Urteil die genau gegenteilige Argumentation anzutreffen. Dort stellen die Robenträger ausdrücklich auf den Wortlaut ("erneut zu verbreiten") ab und verneinen, dass in der Vergangenheit liegende Ereignisse unter diesen Verbot fallen können. Was denn nun gilt, ist somit weiterhin unklar.