Rechtliche Beurteilung des Cloaking

1. Einführung

Beim Cloaking werden den Indizierungs-Robots der Suchmaschinen andere Seiten angezeigt als später dem menschlichen Betrachter. Ein Suchmaschinen-Treffer kann also bei der Anzeige durchaus Inhalte enthalten, die beim nachfolgenden Aufruf der Webseite durch den Nutzer überhaupt nicht vorhanden sind.


2. Grundsätzliche Unzulässigkeit

In der extra für den Suchmaschinen-Roboter optimierten Webseiten werden idR. unendlich lange Keyword-Listen mit wichtigen und aktuellen Begriffen verwendet. Dabei wird häufig keinerlei Rücksicht auf bestehende Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte genommen. Entscheidend ist alleine, ob durch die Benutzung des Begriffes eine höhere Suchmaschinen-Positionierung erreicht werden kann.

Wie schon die Doorway Pages (vgl. dazu den Artikel "Rechtliche Beurteilung von Doorway Pages") verstoßen auch die Cloaking-Seiten gegen geltendes Wettbewerbsrecht, da sie irreführend (§ 5 UWG) und zudem unlauter (§ 3 UWG) sind.

Wird ein Kennzeichen (z.B. eine eingetragene Marke) innerhalb der Cloaking-Seiten benutzt, stellt dies eine Rechtsverletzung dar. Hierfür gelten sinngemäß die Ausführungen zu den Meta-Tags (vgl. dazu den Artikel "Rechtliche Beurteilung von Meta-Tags").

Bislang hat jedoch kein deutsches Gericht - soweit ersichtlich - ein Urteil zu Cloaking-Seiten gesprochen. Dies liegt vor allem daran, dass der gerichtsfeste Nachweis des Cloakings häufig nur sehr schwer zu führen ist.