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Rechtliche Beurteilung von Keyword Stuffing / Hidden Content
1. Keyword Stuffing
Mitte 2004 hat ein Urteil für viel Aufsehen in der SEO-Branche gesorgt.
Das LG Essen (Urt. v. 26.05.2004 - Az.: 44 O 166/03) hatte entschieden, dass die Verwendung von Begriffen als Meta-Tags oder in sonstiger Zugriff zulässig ist, wenn die Suchworte im weitesteten Sinne noch in einem Zusammenhang mit dem Leistungsangebot des jeweiligen Anbieters stehen. Die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit - so die Richter - sei aber überschritten, wenn viele hundert lexikonartig aneinander gereihte Begriffe aufgeführt werden.
Das Urteil wurde jedoch nicht rechtskräftig, sondern wurde auf Anraten des OLG Hamm in der Berufungsinstanz durch Verzicht der Klägerseite aufgehoben (Urt. v. 09.12.2004 - Az.: 4 U 115/04 = Kanzlei-Infos v. 11.12.2004).
In der mündlichen Verhandlung nun machten die OLG-Richter klar, dass Handeln des Beklagten zwar durchaus kritikbedürftig sei, die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit aber im vorliegenden Fall (noch) nicht überschreite. Auch liege weder eine Irreführung des Verkehrs noch eine gezielte Mitbewerber-Behinderung vor. Daraufhin nahm die Klägerin ihre Klage zurück. Das Verzichtsurteil enthält somit keine Entscheidungsgründe. Das Urteil des LG Essen aus der 1. Instanz ist damit aufgehoben.
2. Hidden Content
Das einzige bislang bekannte Urteil, das sich näher mit dem Problem des Hidden Content auseinandersetzt, ist das des BGH (Urt. v. 08.02.2007 - Az.: I ZR 77/04) .
Darin stellen die die Richter fest, dass auch die "weiße Schrift auf weißem Untergrund" eine Rechtsverletzung ist, obgleich sie der normaler Besucher einer Webseite nicht sehen kann.