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Vorgetäuschter Page Rank bei Domains
1. Einführung
Immer häufiger kommt es in der letzten Zeit vor, dass Domains zum Verkauf angeboten, deren Page Rank (PR) vorgetäuscht ist. Gerade bei eBay finden sich immer wieder solche Fälle. Siehe dazu auch diesen Telepolis-Artikel.
Anlass dieses Artikels war ein solcher Fall, der dann im Abakus-Forum kontrovers diskutiert wurde. Der Verkäufer hatte die Domain u.a. mit den Sätzen angeboten: "Die Domain hat derzeit einen Pagerank (PR) von 7, laut Google-Toolbar."
Wie sich schnell herausstellte, wurde der besagte Page Rank 7 durch einen technischen Trick von einer anderen Domain "übernommen". Die verkaufte Domain hatte in Wahrheit einen PR 0 anstatt den versprochenen PR 7.
2. Rechtliche Beurteilung
Dieser aktuell Fall wirft die allgemeine Frage auf, wie die rechtliche Situation generell in solchen Fällen ist.
a) Zivilrechtliche Bewertung
Zivilrechtlich wird der Käufer in solchen Fällen den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten können (§ 123 BGB). Dies ist dann der Fall, wenn der Käufer nachweisen kann, dass der Erwerb der Domain maßgeblich auf der Höhe des PR-Wertes beruhte.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wenn ein Verkäufer meint, es sei die eigene Dummheit des Käufers, wenn er sich durch die falsche Anzeige in der Google-Toolbar hat täuschen lassen.
Maßgeblich ist vielmehr der sog. objektive Empfängerhorizont, d.h. wie aus Sicht eines objektiven Dritten die Erklärungen des Verkäufers zu werten sind. Zwar ist der PR bislang noch nicht Gegenstand deutscher Gerichtsentscheidungen gewesen, aber es spricht vieles dafür, grundsätzlich von einer arglistigen Täuschung auszugehen, wenn ein Verkäufer den PR-Wert künstlich hochpusht.
b) strafrechtliche Bewertung
Strafrechtlich wird man solche Fälle als Betruges (§ 263 StGB) einstufen. Entscheidend dafür ist, dass ein Verkäufer den Käufer über Tatsachen täuscht und deswegen der Käufer einem Irrtum unterliegt. Dabei reicht es nach ständiger Rechtsprechung schon aus, wenn ein Verkäufer sich bewusst inhaltliche Ungenauigkeiten zunutze macht bzw. hierüber nicht genau aufklärt.
Der PR ist unzweifelhaft eine Tatsache. Der Staatsanwalt könnte jedoch Probleme beim Merkmal des kausalen Irrtums haben, da evtl. der Käufer die Domain nichts ausschließlich oder maßgeblich wegen des angegebenen PR erworben hat. Dies ist immer eine Frage des Einzelfalls und hängt von den besonderen Umständen des konkreten Sachverhalts ab.
Zudem muss der Verkäufer stets mit Wissen und Wollen, d.h. vorsätzlich gehandelt haben, andernfalls scheidet eine Strafbarkeit aus (§ 15 StGB).
Aber selbst wenn die kausale Irrtums-Erregung nicht vorliegen sollte, besteht immer noch der Verdacht, dass hier ein versuchter Betrug vorliegt, der ebenfalls unter Strafe gestellt ist (§ 263 Abs.2 StGB).
3. Resümee
Ein Verkäufer sollte daher stets die erforderliche Sorgfalt walten lassen, um nicht in die o.g. Rechtsprobleme verwickelt zu werden. Und der Käufer einer solchen PR-gefakten Domain ist keinesfalls rechtelos.