Ein Online-Bewertungsportal, auf dem User unwahre, kreditschädigende Äußerungen über ein Unternehmen veröffentlichen, muss die Daten der Bewertenden herausgeben (OLG Celle, Beschl. v. 07.12.2020 - Az.: 13 W 80/20).
Der Kläger war ein IT-Unternehmen mit etwa 25 Mitarbeitern. Auf dem Online-Portal der Beklagten veröffentlichten zwei unbekannte User unwahre Äußerungen über das Unternehmen:
"Gehalt kommt nicht pünktlich, Telefone gesperrt wegen offener Rechnungen"
Als „Verbesserungsvorschlag“ wurde unter anderem ausgeführt: „Pünktliche Gehaltszahlungen anstreben“. Unter der Überschrift „Arbeitsatmosphäre“ war angegeben, man sei nicht informiert worden, dass man den Monat sein Gehalt nicht bekomme. Fairness gebe es nicht, da einige Angestellte Gehalt bekämen und andere nicht. Unter dem Stichwort „Vorgesetztenverhalten“ war angegeben „Mobbing bei Kündigung“. Unter dem Stichpunkt „Gehalt/Sozialleistungen“ wurde ausgeführt, man habe zeitweise gar kein Geld bekommen und als man das Gespräch suchte, habe es nur 10 % vom Gehalt gegeben. In der Zusammenfassung unter dem Stichwort „contra“ war unter anderem angegeben: „kein pünktliches Gehalt, zeitweise gar kein Gehalt“ und „betriebliche Rentenversicherung abgezogen aber nicht an die Versicherung gegeben“.
Hiergegen wehrte sich die Firma und verlangte die Daten zu den Usern, die die Bewertungen abgegeben hatten, um gegen diese vorzugehen. Die Webseite weigerte sich.
Das OLG Celle verpflichtete das Bewertungsportal zur Herausgabe bestimmter Bestands- und Nutzungsdaten (u.a. IP-Adressen, Datum und Uhrzeit, Name und E-Mail-Adresse des Nutzers).
Zwar lägen keine übliche Nachrede da das betroffene Unternehmen als reines Wirtschaftsunternehmen über keine nach diesen Vorschriften geschützte Ehre verfüge, so das Gericht.
Es liege jedoch ein Fall der Kreditgefährdung nach § 187 StGB vor:
"Die dargestellten Äußerungen, die Antragstellerin zahle teilweise kein Gehalt bzw. – wenn Angestellte das Gespräch suchten – nur 10 % des vereinbarten Gehalts, stellen jedoch Tatsachenbehauptungen dar, welche deren Kredit zu gefährden geeignet sind. Sie treffen nach den Darlegungen der Antragstellerin nicht zu. Dies stellt eine Kreditgefährdung nach § 187 Alt. 3 StGB dar.
Da Schutzgut dieses Tatbestandes nicht die persönliche Ehre, sondern das Vermögen ist (...), erfasst er auch Tathandlungen, die sich gegen juristische Personen und Wirtschaftsunternehmen richten. Voraussetzung ist insoweit die Eignung der Äußerung, das Vertrauen in die Fähigkeit oder in die Bereitschaft des Betroffenen zur Erfüllung vermögensrechtlicher Verbindlichkeiten zu erschüttern (...). Diese Eignung besitzen die bezeichneten Äußerungen, die gerade die Behauptung enthalten, die Antragstellerin sei nicht willens oder nicht in der Lage, bestehenden Verpflichtungen zu Gehaltszahlungen nachzukommen."
Die Auskunftspflicht ergebe sich aus § 14 Abs.3 TMG. Danach könne die Klägerin die entsprechenden Informationen verlangen:
"Nach § 14 Abs. 3 TMG darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die unter anderem von § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst sind, erforderlich ist. (...)
Der Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch die Behauptung unwahrer Tatsachen erfolgte rechtswidrig.
Nicht erforderlich ist über die Verletzung der in § 1 Abs. 3 NetzDG in Bezug genommenen strafrechtlichen Tatbestände hinaus, dass eine besonders schwerwiegende Rechtsgutsverletzung vorläge, etwa die Grenze zur Hasskriminalität überschritten wäre. Schon die Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 14 Abs. 3 TMG auf Fälle strafrechtlich relevanter Verletzungen absolut geschützter Rechte trägt dem gesetzgeberischen Anliegen einer Beschränkung auf schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen hinreichend Rechnung."