Kostenlose Arzneimitteldatenbank keine unzulässige Werbegabe

Bundesgerichtshof

Urteil v. 17.08.2011 - Az.: I ZR 137/10

Leitsatz

Eine durch Werbung finanzierte und damit kostenlose Arzneimitteldatenbank verstößt nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz. Es liegt keine unzulässige Werbegabe vor.

Sachverhalt

Die Parteien waren Wettbewerber. Sie betrieben Online-Arzneimitteldatenbanken. Der Beklagte bot darüber hinaus eine kostenlose Variante an, die durch Werbung finanziert wurde. Bei Aufruf der Webseite erschienen Werbe- und Herstellerbanner für einzelne Medikamente.

Der Kläger war der Ansicht, dass das Angebot des Beklagten gegen die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes verstoße. Der Arzt, der die Webseite aufrufe, um Arzneimittel auszuwählen oder Rezepte auszudrucken, werde durch die Reklame in unsachlicher Weise beeinflusst. Es handle sich daher insoweit um eine unzulässige Werbegabe. Der Kläger begehrte daher Unterlassung.

Entscheidungsgründe

Das Gericht wies die Klage ab.

Es führte in seiner Begründung aus, dass die kostenlose Arzneimitteldatenbank keine Zuwendung oder Werbegabe im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes darstelle.

Rechtswidrig wäre die Arzneimitteldatenbank vor allem dann, wenn der angesprochene Verkehrskreis diese nur in Zusammenhang mit bestimmten Arzneimitteln setze und nur bestimmten Herstellern zurechne. Davon sei vorliegend allerdings nicht auszugehen. Genauso wie andere Berufsgruppen seien auch Ärzte heutzutage daran gewöhnt, dass ihnen anzeigenfinanzierte Informationen weitergegeben würden. Eine solche Information werde daher nicht als Geschenk oder Vorteil empfunden, sondern als alltägliche Vermittlung.