Haftung von Rapidshare IV
Leitsatz
1. Ein Webhosting-Dienst (hier: Rapidshare) haftet als Mitstörer erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung.
2. Nach Kenntniserlangung ist der Webhosting-Dienst verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um kerngleiche Verstöße zukünftig zu unterbinden.
3. Nicht ausreichend ist es, wenn der Webhosting-Dienst einen MD5-Filter einsetzt, da dieser Filter nur greift, wenn eine absolut identische Datei erneut hochgeladen werden soll. Insbesondere wenn es in der Vergangenheit mehrfach zu gleichartigen Rechtsverletzungen gekommen ist, ist der Webhosting-Dienst zu einer umfassenden, pro-aktiven Vorabprüfung verpflichtet. Dies bedeutet im Zweifelfall insbesondere auch eine umfassende IP-Speicherung und IP-Auswertung. Eine Verpflichtung, den Dienst nur noch gegen Registrierung und nicht mehr anonym anzubieten, besteht jedoch nicht.
4. Ein Geschäftsmodell, welches naheliegende Identifikationsmöglichkeiten ungenutzt lässt, um zukünftige Rechtsverletzungen auszuschließen, ist von der Rechtsordnung nicht gebilligt und verdient auch nicht den Schutz der Rechtsordnung, weil es letztlich die berechtigten Interessen von Inhabern absoluter Sonderschutzrechte bewusst und sehenden Auges vollständig schutzlos stellt. Der Betreiber kann sich auch nicht auf die Unzumutbarkeit der Erfüllung von Prüfungspflichten berufen, weil er seiner Unfähigkeit, diese zu erfüllen, durch sein Geschäftsmodell wissentlich und willentlich selbst Vorschub leistet.
Tenor
In dem Rechtsstreit (...) hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (...) für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Antragsgegner wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 09. März 2007 teilweise - insoweit unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 11. Januar 2007 und Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags - abgeändert und der Tenor der einstweiligen Verfügung vom 11. Januar 2007 wie folgt neu gefasst:
1. Die Antragsgegner werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im Rahmen des Online-Dienstes www.rapidshare.com die Computerprogramme "IBM Lotus Organizer" gemäß Anlage I zur einstweiligen Verfügung vom 11.01.07 oder "IBM Total Storage Productivity Center V 3.2.1 Agent, AIX, Multilingual" gem. Anlage II zu der genannten einstweiligen Verfügung zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder vervielfältigen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.
2. Die weitergehende Berufung der Antragsgegner wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Antragsgegner wie Gesamtschuldner 80%, die Antragstellerin trägt 20%.
Sachverhalt
vgl. Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe
I.
Die Antragstellerin ist Herstellerin von Hard- und Softwareprodukten für den privaten und gewerblichen Anwendungsbereich, die sie weltweit vertreibt.
Zu ihrer Produktpalette gehört unter anderem die Software IBM Lotus Organizer (Anlage AS 1 bis AS 3 sowie Anlage I). Hierbei handelt es sich um ein Computerprogramm zur Terminplanung. Weiterhin gehört zur Produktpalette der Antragstellerin die Softwarefamilie "IBM TotalStorage Productivity Center", die ein Teil des Softwarepakets "Tivoli" ist. Sie erlaubt es, verteilte Speicher-Infrastrukturen aufzubauen, zu verwalten und darauf zuzugreifen. Die Software "IBM Total Storage Productivity Center V 3.2.1 Agent, AIX, Multilingual" ist ein selbstständiger Teil dieser Softwarefamilie. Es handelt sich hierbei um eine komplexe Software für den geschäftlichen Anwendungsbereich, die über Vertragshändler vertrieben wird (Anlagen AS 5 bis AS 9).
Die Antragstellerin ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke Nr. (…) "Lotus", die unter anderem in Klasse 9 für Computerprogramme geschützt ist; weiterhin ist die Antragstellerin Inhaberin der Gemeinschaftsmarke Nr. (...) "IBM" sowie der Gemeinschaftsmarke Nr. (...) "Totalstorage" (Anlage AS 10).
Die Antragsgegner betreiben unter der Bezeichnung "Rapidshare" einen sog. Sharehosting-Service. Sie stellen dabei dritten Personen Serverplatz zur Hinterlegung von Dateien zur Verfügung, die diese Nutzer auf ihre Server vollautomatisch hochladen können. Diese Daten können anschließend von anderen Internet-Nutzern zur Nutzung herunter geladen werden (Anlage AS 11).
Die Grundkonzeption des Dienstes "Rapidshare" war nach Darstellung der Antragsgegner diejenige eines reinen Hosting-Dienstes, durch welchen lediglich Webspace zur Verfügung gestellt werden sollte. Gedacht war insbesondere an nicht versierte Internet-Nutzer, die mittelgroße (2 bis 100 MB), private Datenmengen wie Lichtbilder bzw. Videos, die sich wegen ihres Volumens für den Versand per E-Mail nicht eigneten, Freunden und Bekannten zugänglich machen wollten.
Für diese Nutzergruppe sollte das Hochladen von Dateien so unkompliziert wie möglich gestaltet werden. Die hoch geladenen Dateien sollten ausschließlich für den jeweiligen Nutzer gespeichert werden, nicht jedoch einer unbeschränkten Zahl von Personen zur Verfügung gestellt oder über Suchfunktionen allgemein verfügbar gemacht werden. Es war beabsichtigt, den Schutz persönlicher Daten zu gewährleisten (vgl. Anlage BK 20).
Den berechtigten Nutzern der Dateien muss deshalb von derjenigen Person, die die Dateien hoch geladen hat, die konkrete Speicheradresse mitgeteilt werden, die der Veranlasser beim Einstellen in den Dienst - ebenso wie die Adresse zum Löschen der Datei - als Link (z. B. in der Struktur wie www.rapidshare.com/files/22561795/(...), vgl. Anlage BK 18 für den Dienst Rapidshare.com) zur Verfügung gestellt bekommt.
Andernfalls können die Dateien nicht gezielt gefunden werden. Der Dienst der Antragsgegner war nach ihren Angaben - anders als z. B. sog. Filesharing-Dienste - für eine Verbreitung von Dateien an eine breite Öffentlichkeit ursprünglich nicht vorgesehen.
Der Antragsgegner zu 2. betreibt unter der Einzelfirma (…) den Dienst "rapidshare.de". Die Antragsgegnerin zu 1. ist Betreiberin des Dienstes "rapidshare.com" (Anlage AS 12). Der Antragsgegner zu 2. ist Inhaber der Domainnamen "rapidshare.de" und "rapidshare.com" (Anlage AS 13). Der Antragsgegner zu 2. ist zudem gemeinsam mit einem Herrn (…) Verwaltungsrat der in der Schweiz ansässigen Antragsgegnerin zu 1. (Anlage AS 14 und AS 58).
Der Dienst wird jedermann zur Verfügung gestellt, wobei grundsätzlich Anonymität gewährleistet ist.
Auf die Erhebung personenbezogener Daten haben die Antragsgegner bewusst verzichtet. Eine Anmeldung oder Identitätskontrolle findet nicht statt.
Bei dem Hochladen von Dateien wird nur die IP-Adresse des absendenden Servers festgehalten. Eine Rückverfolgung von Dateien, die von Servern hoch geladen werden, die im außereuropäischen Ausland stehen, ist - auch in Abhängigkeit von der in dem jeweiligen Land bestehenden Gesetzeslage - zum Teil nur eingeschränkt möglich. Das Herunterladen der Dateien steht ebenfalls jeder Person anonym zur Verfügung. Die Nutzungsmöglichkeit besteht zum Teil kostenfrei, im Rahmen eines "Premium-Account" gebührenpflichtig bei verbessertem Service, allerdings bei eingeschränkter Anonymität (Anlage AS 18).
Das Nutzungskonzept der Antragsgegner ist zwar auf die Einstellung größerer legaler Datenmengen ausgerichtet. Im Hinblick auf die Anonymität und die große Speicher- und Übertragungskapazität der von den Antragsgegnern bereitgestellten Dienste sind diese allerdings auch für den Austausch von Raubkopien attraktiv und in der einschlägigen Szene bekannt (Anlage AS 20), ohne dass die Antragsgegner - nach ihrer eigenen Darstellung - diese Art der Nutzung wünschen. Für das Herunterladen illegaler Kopien urheberrechtlich geschützter Software werden die Download-Adressen bei den Diensten der Antragsgegner auf bestimmten, "einschlägigen" Internetseiten ("Raubkopiererseiten") interessierten Nutzern mitgeteilt, so dass diese sich mit den dort veröffentlichten Links unmittelbar die Raubkopien von dem Dienst der Antragsgegner verfügbar machen können.
Unter der Rubrik "Häufig gestellte Fragen" (FAQ) findet sich auf beiden Internetseiten u. a. folgender Hinweis (Anlage AS 22):
- Welche UPLOAD-REGELN sind zu befolgen?
- Keine Dateien, die nicht zum Verteilen freigegeben sind (verbotene, pornografische oder geschützte Werke).
Im Impressum beider Internetseiten heißt es:
"illegale Dateien werden sofort nach Kenntnisnahme entfernt und auf unseren Dateifilter gesetzt. Bitte schreiben Sie eine Mail mit den genauen Dateilinks an unsere Abuse-Abteilung."
Die Antragsgegner setzen unter anderem einen sog. MD5-Filter ein, der verhindert, dass inhaltlich identische Dateien erneut hoch geladen werden können. Weiterhin überprüfen sie automatisiert die Namen hoch geladener Dateien darauf, ob sich in den Dateien Namen bestimmte Worte (z. B. "IBM") bzw. Wortkombinationen (z. B. "Total" und "Storage") finden, die auf eine Rechtsverletzung hindeuten.
Von Raubkopierern werden z. B. gepackte Dateien unter Verwendung eines Verschlüsselungsalgorithmus auf die Dienste der Antragsgegner hochgeladen, sodass ein Entpacken - und damit eine Überprüfung der Dateien durch die Antragsgegner auf etwaige Rechtsverletzungen - ohne Kenntnis des Verschlüsselungscodes nicht möglich ist.
Der Mitarbeiter (…). der Abuse-Abteilung der Antragsgegner hatte auf eine Nutzeranfrage u. a. folgende Auskunft gegeben, die in einem Forum verfügbar (gemacht worden) war (Anlage AS 23):
"We are bound to delete all files which are reported to us. Sorry, but we can't control each individual file, if it is still legal. If your file really is legal, you can upload it again, you only have to change one ore more bits of the file. You can pack it for example."
Auch in einschlägigen Nutzerforen finden sich zum Teil Hinweise darauf, wie Schutzmaßnahmen von "Rapidshare" umgangen werden können (Anlage AS 30 und 31) bzw. wie der Dienst der Antragsgegnerin in einer Weise genutzt wird, dass sich die mit dem Premium-Account verbundenen Gebühren rentieren (Anlage AS 31a).
Im Oktober 2006 leitete der Antragsgegner zu 2. den kostenlosen Sharehosting-Service als Massengeschäft für künftige Nutzungen unter Hinweis darauf, dass alle Festplattenkapazitäten ausgeschöpft seien, von "rapidshare.de" auf "rapidshare.com" über (Anlagen AS 34 bis AS 38). Der Dienst über die Internetseite "rapidshare.de" blieb zunächst als exklusiver Hosting-Dienst für zahlende Premium-Kunden aufrechterhalten, deren Identität der Antragsgegner zu 2. über entsprechende Finanzdienstleister feststellen konnte.
Über den Dienst unter der Domainadresse rapidshare.com sollte zukünftig in erster Linie das kostenlose "Massengeschäft" abgewickelt werden. Dieser Dienst ist u. a. stärker international ausgerichtet und verfügt dementsprechend auch über eine nicht unerhebliche Zahl ausländischer Nutzer. Im Übrigen ist der Dienst rapidshare.com strukturell mit dem Dienst rapidshare.de vergleichbar. Insbesondere wird in beiden Fällen Dritten die Möglichkeit zur Speicherung von Daten zur Verfügung gestellt, ohne dass der jeweilige Betreiber des Dienstes von deren Inhalt Kenntnis hat oder über die konkrete Art der Weitergabe der Daten an Dritte (mit)entscheidet.
Über den Dienst rapidshare.com werden gegenwärtig täglich ca. 150.000 neue Dateien hoch geladen, was einem Dateivolumen von über 6 Terrabyte entspricht. Die Antragsgegner haben in der Senatsverhandlung unstreitig gestellt, dass auch der Dienst www.rapidshare.de seit einiger Zeit wieder ohne Registrierung anonym genutzt werden kann.
Die Antragstellerin stellte ebenfalls im Oktober 2006 fest, dass Raubkopien einer Vielzahl ihrer Softwareprodukte, unter anderem der im Verfügungsantrag genannten Produkte, über den Dienst Rapidshare von nicht näher identifizierbaren Nutzern (Anlage AS 40) zum Download bereitgestellt wurden (Anlage AS 39). Von welchen Personen die beanstandeten Raubkopien der Dateien der Antragstellerin auf den Server der Antragsgegner hoch geladen worden sind, hat sich auch später nicht feststellen lassen. Der Datei-Upload ist durch Provider mit Sitz in (…) bzw. (…) erfolgt (Anlage AS 46). Anfragen sind insoweit unbeantwortet geblieben.
Die Antragsgegner haben sich geweigert, die insoweit zugeordneten IP-Adressen zu sperren.
Die Antragstellerin forderte die Antragsgegner mit E-Mail vom 13.10.06 zur sofortigen Löschung der auf Raubkopien verweisenden Links auf. Sie erhielt mit E-Mail vom 17.10.06 von dem Mitarbeiter (…) der Antragsgegner eine Bestätigung, dass die beanstandeten Dateien vom Server gelöscht und auf eine schwarze Liste gesetzt worden seien (Anlage AS 41).
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.10.06 mahnte die Antragstellerin sodann den Antragsgegner zu 2. ab und forderte diesen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf (Anlage AS 42). Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.10.06 (Anlage AS 43) gab der Antragsgegner zu 2. daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die sich indes zunächst entgegen dem Verlangen der Antragstellerin nicht auf die zur Nutzung bereitgehaltenen Programme, sondern lediglich auf bestimmte, in der Vergangenheit genutzte Speicheradressen bezog. Nach weiterem rechtsanwaltlichen Schriftwechsel gab der Antragsgegner am 23.10.06 eine entsprechend erweiterte Unterwerfungserklärung ab (Anlage AS 44 bis 45). Ein weiterer Schriftwechsel sowie telefonischer Kontakt der Partei-Vertreter schloss sich an (Anlagen AS 59 bis AS 61).
Im Anschluss an einen erneuten Verletzungsfall, den die Antragstellerin im November 2006 entdeckt hatte (Anlage AS 47), mahnte die Antragstellerin den Antragsgegner mit E-Mail ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.11.06 erneut ab (Anlage AS 48).
Daraufhin gab die Antragsgegnerin zu 1. mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.11.06 eine weitere Unterlassungserklärung ab, die sich auf die von der Antragstellerin beanstandeten Links, nicht jedoch auf eine allgemeine Unterwerfung im Hinblick auf die hierüber zu beziehende Software bezog (Anlage AS 49). Diese beanstandete die Antragstellerin als unzureichend (Anlage AS 50). Die Abgabe einer weitergehenden Unterwerfungserklärung lehnte die Antragsgegnerin zu 1. mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.12.06 ab (Anlage AS 51). In der Folgezeit kam es zu weiteren Uploads von Raubkopien urheberrechtlich geschützter Produkte der Antragstellerin über den Dienst www.rapidshare.com (Anlage AS 52 bis AS 57).
Die Antragstellerin hat daraufhin am 09.01.07 bei dem Landgericht Hamburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Sie macht sowohl urheberrechtliche als auch markenrechtliche Unterlassungsansprüche geltend und hat vorgetragen, unter den Domains www.rapidshare.de und www.rapidshare.com der Antragsgegner würden ständig Raubkopien ihrer Softwareprodukte zum Download durch Dritte bereitgestellt. Die Website sei allgemein als Umschlagplatz für Raubkopien bekannt (Anlage AS 20, Anlage AS 32, Anlage AS 33). Mit ihrem Geschäftsmodell wendeten sich die Antragsgegner gezielt an Raubkopierer, die für ihr verbotenes Tun dank der Anonymität keine Konsequenzen zu fürchten hätten.
Die Antragsgegner vermieden es, ihre Nutzer vom Upload von Raubkopien abzuschrecken. Die von ihnen gegebenen, versteckten Hinweise seien unzureichend. Für den Nutzer sei insbesondere ersichtlich, dass ernsthafte Konsequenzen im Fall des Einstellens von Raubkopien nicht drohten. Im Gegenteil - der Mitarbeiter (…) der Antragsgegner habe durch seinen als Anlage AS 23 vorgelegten Foren-Beitrag sogar unverhohlen Hinweise gegeben, wie einfach die Sperrung als illegal erkannter Dateien jederzeit umgangen werden könnte, nämlich durch die Veränderung einzelner Bits oder durch das Packen der Dateien. Hierdurch werde letztlich zum Rechtsmissbrauch aufgefordert.
Die Antragsgegner seien als Störer bzw. Teilnehmer für die Urheberrechtsverletzungen der Nutzer ihres Dienstes verantwortlich. Sie verzichteten pflichtwidrig auf jede Art der Nutzerkontrolle bzw. Pflicht zur Identifizierung. Es bestünden weder rechtsverbindliche Verpflichtungen der Nutzer noch Sanktionen im Fall von rechtswidrigen Nutzungen, wie dies bei anderen Diensten üblich sei (Anlage AS 21 für (…)). Dadurch vereitelten die Antragsgegner die Durchsetzung von Schutzrechten. Dies auch dadurch, indem sie auf Online-Suchfunktionen, Inhaltsverzeichnisse oder sonstige Suchinstrumente verzichteten. Das Auffinden und Herunterladen der Raubkopien setzte die Kenntnis eines Links zum entsprechenden Speicherort auf den Servern der Antragsgegner voraus und, sofern die Dateien vom Absender entsprechend verschlüsselt worden seien, auch die Kenntnis des beim Upload vergebenen Passworts. Auf diese Weise sei es möglich, dass die entsprechenden Hinweise auf Links in der einschlägigen Szene weitergegeben werden könnten, ohne dass Rechteinhaber davon Kenntnis erhielten.
Der von den Antragsgegnern eingesetzte Dateifilter nach dem MD5-Verfahren (Anlage AS 24) sei letztlich wirkungslos. Es sei auch möglich, entdeckte und gelöschte Raubkopien jederzeit wieder hoch zuladen. Bereits bei dem erneuten Packen einer Datei (ohne inhaltliche Veränderung) mit einem üblichen Komprimierungsprogramm - Verwendung finde häufig das bei Raubkopien gängige *.rar-Format (Anlage AS 27 bis AS 29) - ändere sich die Prüfsumme (Anlage AS 26), sodass diese von dem MD5-Verfahren nicht mehr erkannt würde. Um das erneute Hochladen illegaler Software zu erkennen, müssten deshalb die zu Archiven gepackten Dateien von den Antragsgegnern entpackt werden, um die Prüfsummen der darin enthaltenen Einzeldateien darauf zu überprüfen, ob es sich hierbei um bereits bekannte und gesperrte Software handele. Eine solche Prüfung nähmen die Antragsgegner aber nicht vor. Auch eine inhaltliche Prüfung der Dateien, durch die die Identität von Raubkopien aufgespürt werden könnte, finde bei den Antragsgegnern gerade nicht statt.
Es wäre den Antragsgegnern ohne weiteres möglich gewesen, diesen Missbrauch durch den Einsatz ihnen zumutbarer Filtersoftware bzw. sonstiger Prüfprogramme zu entdecken und zu unterbinden. Derartige Methoden seien verfügbar. Insoweit wird auf die Ausführungen der Antragstellerin auf Seiten 14/15 der Antragsschrift Bezug genommen. Die Antragsgegner hätten sich zu Unrecht geweigert, derartige Programme zu verwenden.
Das Geschäftsmodell der Antragsgegner sei nach den Grundsätzen der BGH-Rechtsprechung nicht schutzwürdig, weil es auf nachhaltige und systematische Rechtsverletzungen angelegt sei.
Die Antragstellerin hat in erster Instanz beantragt, die Antragsgegner zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die Computerprogramme "IBM Lotus Organizer" gemäß Anlage I zum Antrag oder "IBM Total Storage Productivity Center V 3.2.1 Agent, AIX, Multilingual" gem. Anlage II zum Antrag zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen oder vervielfältigen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen
und/oder
Computerprogramme unter der Bezeichnung "IBM" und/oder "Lotus Organizer" und/oder "Total Storage Productivity Center V 3.2.1 Agent, AIX, Multilingual" anzubieten oder zu vertreiben oder anbieten oder vertreiben zu lassen.
Auf der Grundlage dieses Antrags hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 11.01.07 eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegner erlassen, der als Anlagen I + II zwei CD-ROMs mit den betreffenden Programmen beigefügt sind. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Antragsgegner, mit dem diese in erster Instanz begehrt haben, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Verfügungsantrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegner machen geltend, sie kämen den ihnen obliegenden Prüfungs- und Sorgfaltspflichten in vollem Umfang nach und gingen sogar noch über ihre rechtlichen Pflichten hinaus. Eine Verantwortlichkeit als Störer bzw. Täter einer Urheberrechtsverletzung sei deshalb ausgeschlossen.
Der Anteil von Raubkopien auf ihren Servern bewege sich im niedrigen einstelligen Prozent-Bereich. Der von der Antragstellerin vermittelte Eindruck, ihre Dienste würden im Wesentlichen durch den Austausch illegaler Ware geprägt, sei offensichtlich falsch. Sie selbst missbilligten nachdrücklich den Missbrauch ihre Dienste durch Raubkopierer. Sie seien bestrebt, einen derartigen Missbrauch nach Kräften zu verhindern.
Dabei seien die von ihnen ergriffenen Maßnahmen bereits weit über das rechtlich geschuldete Maß hinaus gegangen. Dies schließe zwar nicht aus, dass es Raubkopierern nach wie vor gelinge, neue Raubkopien hoch zu laden bzw. alte Raubkopien so zu verändern, dass sie nicht mehr von den Schutzmaßnahmen herausgefiltert würden. Weitergehende Kontrollsysteme seien ihnen jedoch nicht zumutbar. Bereits die gegenwärtigen Überprüfungsmaßnahmen erforderten ein sehr hohes Maß an Aufwand durch ihre Abuse-Abteilung.
Allein die Antragsgegnerin zu 1. beschäftige sechs Mitarbeiter in ihrer Abuse-Abteilung, die Einstellung weiterer vier Mitarbeiter für diese Abteilung sei geplant.
Sie, die Antragsgegner, stellten einigen größeren Rechteinhabern zudem einen Zugang zur Verfügung, mit dem diese innerhalb kürzester Zeit unmittelbar selbst rechtswidrige Dateien aus dem Angebot der Antragsgegner löschen könnten, sofern sie diese vor den Mitarbeitern der Abuse-Abteilung entdeckten. Diese Möglichkeit bestehe auch für die Antragstellerin (Anlage AG 4). Sie hätten zudem ihre Bereitschaft bekundet, mit den Technikern und Programmierern der Antragstellerin Kontakt aufzunehmen, um gemeinsam daran zu arbeiten, den Software-Filter ihrer Dienste weiter zu verbessern. Die Antragstellerin habe von allen diesen Angeboten keinen Gebrauch gemacht.
Es sei für sie im Übrigen auch überhaupt nicht feststellbar, ob es sich bei den hoch geladenen Dateien um Raubkopien handele. Denn gem. § 69c Nr. 1 UrhG sei auch jeder berechtigte Nutzer ohne Zustimmungsvorbehalt berechtigt, eine (Sicherungs)Kopie herzustellen. Es sei ihnen nicht möglich zu überprüfen, ob es sich bei den hoch geladenen Dateien um derartige zulässige Vervielfältigungen handele.
Die Dienste "rapidshare.de" und "rapidshare.com" basierten zwar auf derselben Geschäftsidee, seien indes ansonsten nicht identisch, sondern zeigten erhebliche Unterschiede.
Der konsequente Verzicht ihrer Dienste darauf, Suchfunktionen oder Dateilisten zur Verfügung zu stellen, sei allein durch das Bestreben veranlasst, die Privatsphäre bzw. das Berufs- oder Geschäftsgeheimnis ihrer Nutzer schützen zu können.
Es sei gegenwärtig technisch unmöglich, eine Software zu entwickeln, die jeder beliebigen Datei ansehen könne, ob sie eine Raubkopie sei oder nicht. Er, der Antragsgegner zu 2., habe daraufhin den "MD5-Filter" entwickelt, um das erneute Upload bekannter und bereits gelöschter illegaler Dateien zu verhindern. Die von ihnen derzeit eingesetzten Filterverfahren seien ausgesprochen effektiv. Darüber hinaus habe er ein Programm entwickelt, welches die Dateinamen überprüfe und bei dem Auftauchen verdächtiger Dateinamen unverzüglich interne Kontrollmaßnahmen durch die Abuse-Abteilung einleite. Es seien bereits vor der Beanstandung durch die Antragstellerin 1.039 Dateien gelöscht worden, die einen verdächtigen, auf die Antragstellerin hinweisenden Zusatz im Dateinamen gehabt hätten (Anlage AS 13) Zudem überprüften sie stichprobenartig immerhin 604 einschlägig bekannte Internetseiten nach Hinweisen auf offensichtliche Rechtsverletzungen über ihre Dienste (Anlage AG 12).
Zu ihren Gunsten gelte die Haftungsprivilegierung des §§ 10 Satz 1 TMG. Die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht überzeugend. Die Behauptung der Antragstellerin, sie hätten über ihren Mitarbeiter in Nutzerforen selbst Hinweise dazugegeben, wie Schutzmechanismen zu überwinden seien, sei unzutreffend. Die entsprechende Antwort aus einer individuellen Kommunikation sei in das Forum einkopiert worden. Dabei sei ihr Mitarbeiter (…) offenbar selbst Opfer von Raubkopierern geworden, die sich als unauffällige Nutzer ausgegeben, tatsächlich aber versucht hätten, Umgehungsmöglichkeiten des Filters in Erfahrung zu bringen. Ohnehin ergebe sich aus dem Internetforum, dass sich eine Vielzahl von Nutzern darüber beschwerten, dass die Antragsgegner zu viele - auch legale - Dateien auf Beanstandungen von Dritten bzw. wegen des Verdachts einer Rechtsverletzung löschten. Auch vor diesem Hintergrund sei der ihnen von der Antragstellerin gemachte Vorwurf unbegründet.
Er, der Antragsgegner zu 2., habe von den beanstandeten Rechtsverletzungen auch keine Kenntnis gehabt, sodass er schon deshalb nicht passiv legitimiert sei. Die allgemeine Kenntnis von der Gefahr eines derartigen Missbrauchs sei nicht ausreichend.
Markenrechtliche Ansprüche seien unbegründet, weil sich die Kennzeichen der Antragstellerin in gepackten und komprimierten sowie in zwei getrennten Dateien befunden hätten, so dass eine markenmäßige Benutzung schon deshalb ausgeschlossen gewesen sei.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Widerspruch abzuweisen und die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Sie trägt vor, die Ausführungen der Antragsgegner seien zum Teil unzutreffend, zum Teil unerheblich. Letztlich weigerten sich die Antragsgegner, die ihnen obliegenden und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Es sei unzutreffend, dass das Entpacken einer Datei einen längeren Zeitraum in Anspruch nehme. Dies sei in wenigen Sekunden zu bewerkstelligen und dauere nicht länger als das Kopieren einer Datei. Es biete auch keine Schwierigkeiten, in den entpackten Archiven gezielt nach ausführbaren Dateien und innerhalb dieser nach bestimmten Hinweisen auf Raubkopien zu suchen, ohne dass die Gefahr bestehe, zugleich unverdächtige Dateien zu sperren. Der Gefahr von Viren bzw. Archivbomben könnten die Antragsgegner durch entsprechende Schutzprogramme begegnen.
Tatsächlich nähmen die Antragsgegner die von ihnen behaupteten Überprüfungen noch nicht einmal vor. So sei es möglich gewesen, eine Datei, in deren Namen sich der Begriff "Lotus Organizer" befinde, selbst im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens noch auf den Server hochzuladen, obwohl nach Darstellung der Antragsgegner insoweit Kontrollen stattfänden.
Für eine markenmäßige Benutzung reiche es bereits aus, dass die für sie geschützten Kennzeichen bei Kunden nach der Installation der Raubkopien sichtbar würden (Anlage AS 76).
Das Landgericht Hamburg hat mit dem angegriffenen Urteil vom 09. März 2007 die einstweilige Verfügung bestätigt und den hiergegen gerichteten Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Antragsgegner. Die Antragsgegner verfolgen in zweiter Instanz ihr Antragsabweisungsbegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter.
Die Antragsgegner beantragen nunmehr, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 09.03.07 abzuändern und die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben.
Die Antragstellerin verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge, die sie in zweiter Instanz in folgender Form zur Entscheidung stellt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, die Antragsgegner zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
1. die Computerprogramme "IBM Lotus Organizer" gemäß Anlage I zum Antrag oder "IBM Total Storage Productivity Center V 3.2.1 Agent, AIX, Multilingual" gem. Anlage II zum Antrag zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen oder vervielfältigen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen
und/oder
2. im geschäftlichen Verkehr im Rahmen eines Online-Dienstes Computerprogramme unter der Bezeichnung "IBM" und/oder "Lotus Organizer" und/oder "Total Storage Productivity Center V 3.2.1 Agent, AIX, Multilingual" anzubieten oder zu vertreiben oder anbieten oder vertreiben zu lassen.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist überwiegend unbegründet.
Der Antragstellerin steht der geltend gemachte urheberrechtliche Anspruch aus §§ 97 Abs. 1,19a, 16 UrhG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu. Die Antragsgegner sind nach diesen Vorschriften zur Unterlassung verpflichtet. Eine markenrechtliche Unterlassungspflicht der Antragsgegner gem. § 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG besteht hingegen nach Auffassung des Senats nicht.
1.
Der Senat hat den Rechtsstreit als Berufungsgericht gemäß §§ 538 Abs. 1 ZPO selbst zu entscheiden. Eine Rückverweisung an das Landgericht kommt nicht in Betracht.
a. Soweit die Antragsgegner mit der Berufungsbegründung den Vorwurf erheben, das Landgericht habe mit dem angegriffenen Urteil gegen das in Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG niedergelegte Willkürverbot sowie gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, das Urteil erschöpfe sich in leeren Phrasen und lasse jedwede Auseinandersetzung mit den streitentscheidenden Fragen vermissen, teilt der Senat diese Auffassung nicht.
Das Landgericht hat sich mit den maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Aspekten auseinander gesetzt, ist hierbei allerdings nicht zu dem von den Antragsgegnern gewünschten Ergebnis gelangt. Dies rechtfertigt jedoch nicht die von ihnen erhobenen Vorwürfe. Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt, dass die Antragsgegner Prüfungspflichten verletzt haben, weil sie keine ausreichenden Maßnahmen unternommen haben, um vorhersehbare Rechtsverletzungen in einem ihnen zumutbaren Umfang nach Kräften zu vermeiden.
Der Umfang sowie der Anlass derartiger Prüfungspflichten bedarf - wie im Folgenden noch auszuführen sein wird - noch erheblicher Konkretisierungen. Das Landgericht war entgegen der Auffassung der Antragsgegner allerdings nicht verpflichtet oder gehalten, diesen im Einzelnen zu erläutern, welche Art von Maßnahmen sie konkret zu ergreifen haben. Dies zu beurteilen, obliegt allein den Antragsgegnern. Das Landgericht konnte sich darauf beschränken festzustellen, dass die Antragsgegner ihnen zur Verfügung stehende und zumutbare Maßnahmen nicht ausgeschöpft haben. Bereits dies rechtfertigt dem Grunde nach ihre Verantwortlichkeit nach § 97 Abs. 1 UrhG.
b. Unabhängig davon zeigen die Antragsgegner auch keine rechtlichen Konsequenzen der von ihnen erhobenen Vorwürfe auf. Insbesondere sind die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das Landgericht gem. § 538 Abs. 2 ZPO schon aufgrund ihrer eigenen Darlegungen nicht gegeben.
2.
Die auch im Berufungsverfahren zu prüfende internationale Zuständigkeit des Senats im Verhältnis zu der Antragsgegnerin zu 1. ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 des EuGVVO (zur entsprechenden Rechtslage bei Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: BGH GRUR 05, 431 - Hotel Maritim).
3.
Der Antragstellerin steht der für die Verfolgung von Ansprüchen im einstweiligen Verfügungsverfahren erforderliche Verfügungsgrund zur Seite. Soweit sie ihre Ansprüche auf urheberrechtliche Normen stützt, ergeben sich die Voraussetzungen insoweit aus §§ 935, 940 ZPO. Denn in urheberrechtlichen Streitigkeiten besteht eine gesetzliche Vermutung nicht.
Die Frage, ob die Regelung des § 12 Abs. 2 UWG auf markenrechtliche Ansprüche zu übertragen ist, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung. Die Antragsgegner haben die Frage des Verfügungsgrundes mit der Berufung nicht mehr aufgegriffen, so dass auch der Senat hierzu von näheren Ausführungen absehen kann. Ohnehin ergibt sich aus dem Parteivortrag, dass die Antragsstellerin unter Berücksichtigung der Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der Beschaffung der erforderlichen Informationen und vorgerichtlichen Aufforderungen vor einer Erfolg versprechenden Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ihre Ansprüche mit dem erforderlichen Nachdruck verfolgt hat.
4.
Das von der Antragstellerin mit den Verfügungsantrag begehrte Verbot ist i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 3 ZPO hinreichend bestimmt. Die Antragsgegner beanstanden zu Unrecht die Fassung des Unterlassungsantrags bzw. -tenors.
a. Die von der Antragstellerin begehrte Verpflichtung, ein rechtswidriges Verhalten zu unterlassen, bezieht sich bzw. beschränkt sich jedenfalls nach der Antragsfassung (zum Streitgegenstand siehe sogleich) nicht auf einen bestimmten Dienst bzw. eine bestimmte Internet-Domain. Dementsprechend wären die Antragsgegner bei einer Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs in diesem weiten Umfang auch dann zur Unterlassung verpflichtet, wenn gleichartige Verletzungshandlungen von den Antragsgegnern unter einer anderen Domain-Adresse ermöglicht werden. Darüber hinaus ist der Antrag auch nicht auf ein Handeln in elektronischen Medien beschränkt, sondern erfasst ebenfalls rechtsverletzende Handlungen der genannten Art in jeder anderen Form. Dies ist zumindest unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Unbestimmtheit des Antrags nicht zu beanstanden. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob ein derartiges Verhalten von der Antragstellerin zum Streitgegenstand erhoben worden ist bzw. ob der Antrag auch insoweit begründet ist. Hierauf wird noch einzugehen sein.
b. Auch die in dem Verfügungsantrag aufgeführten Begehungsformen einer Urheberrechtsverletzung sind aus Sicht des Senats jedenfalls in der Antragsfassung bedenkenfrei. Es ist - auch dies wird im Folgenden noch näher ausgeführt werden - bereits denkbar, dass die Antragsgegner tatsächlich Täter der ihnen vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung sein können, etwa weil sie gegen das Gebot verstoßen haben, ihnen obliegende Verkehrspflichten zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen zu erfüllen.
Selbst wenn man die Antragsgegner (lediglich) als Störer einer von dritt